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29. April 2026
Lesezeit: 9
min.
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Vorteile und Nachteile einer GmbH bzw. FlexCo – 9 FAQs zur steueroptimalen Rechtsform
Egal ob Umgründer, Neugründer oder Nachfolger: Der Check der Rechtsform lohnt sich in jedem Fall!
Ab welchem Gewinn ist eine GmbH bzw. FlexCo sinnvoll für Unternehmer? Welche Vorteile hat eine GmbH bzw FlexCo? Welche Vorteile hat eine GmbH? Mit welcher Rechtsform können Sie Steuern sparen? Mit dem TPA Rechtsformrechner finden Sie im schnellen Online Check sofort heraus, welche Rechtsform die ideale für Ihr Unternehmen ist.
Inhaltsverzeichnis
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Muss ich als Neugründer mit der GmbH/FlexCo starten? Kann ich das auch noch später machen und umgründen?
Dem Neugründer stehen von Beginn an alle verfügbaren Rechtsformen in Österreich offen – er kann sein Unternehmen als
- Einzelunternehmen (mit oder ohne Eintragung im Firmenbuch),
- Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft), oder
- Kapitalgesellschaft (GmbH, FlexCo oder AG, vgl. dazu den Beitrag im TPA Journal Nr. 1/ 2019)
- Weiters wurde vor einigen Jahren zusätzlich zur GmbH und zur AG eine neue Rechtsform geschaffen, eine „Flexible Kapitalgesellschaft“, die „Flexible Kapitalgesellschaft“, kurz FlexKap, oder meist: FlexCo. Für diese Flexible Kapitalgesellschaft gelten grundsätzlich die Regelungen des GmbH-Gesetzes, soweit im entsprechenden Spezialgesetz nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind. Detaillierte Informationen zur FlexCo haben wir in einem eigenen Fachartikel für Sie aufbereitet.
Start-Ups: Am Beginn der Firmengründung
Da in der Beginnphase doch manchmal Verluste anfallen und die Gewinne erst im Lauf der Jahre ansteigen, ist die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft in der frühen Lebensphase des Unternehmens steuerlich oft vorteilhaft. Später kann durch Inanspruchnahme des Umgründungssteuergesetzes ohne große Steuerbelastung in die Rechtsform der GmbH/FlexCo gewechselt werden.
TPA Steuertipp für Neugründer
Haben Sie neben den Anlaufverlusten im neu gegründeten Unternehmen noch andere positive, eventuell unselbständige Einkünfte oder Kapitaleinkünfte, bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit einer raschen Einkommensteuererklärung vom Finanzamt schnell Geld zurück.
Ab welcher Gewinnhöhe ist eine GmbH/FlexCo sinnvoll?
Viele Gründer und Unternehmer wollen wissen, ab welcher Gewinnhöhe eine GmbH Sinn macht. TPA Steuerexperten haben die Vorteile der GmbH/FlexCo hier zusammengefasst: Steuerlich ist die GmbH/FlexCo vor allem bei höheren Gewinnen von Vorteil. Wenn bei einer GmbH/FlexCo eine Vollausschüttung der Gewinne unterstellt wird und im Einzelunternehmen bzw. in der Personengesellschafter der Gewinnfreibetrag immer im maximalen Ausmaß in Anspruch genommen wird, ist eine GmbH rein steuerlich erst jenseits von mind. EUR 420.000 Gewinn vorteilhafter. Werden hingegen Gewinne in der GmbH thesauriert, kann diese Grenze (wesentlich) niedriger sein.
Gewinne von Kapitalgesellschaften werden mit 23 % (seit 2024) Körperschaftsteuer (KöSt) belastet, Ausschüttungen von Gewinnen unterliegen zusätzlich der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt). In Summe ergibt sich daher bei einer GmbH – unabhängig von der Höhe des Gewinns – immer eine Steuerbelastung von 44,175 % (seit 2024).
TPA Tipps zur GmbH/FlexCo Gründung
- Gewinne, die im Unternehmen verbleiben, werden vorerst nur mit 23 % (seit 2024) KöSt besteuert. Wenn die künftige Expansion des Unternehmens bzw. hohe Kreditrückführungen aus laufenden Gewinnen finanziert werden und daher keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen, kann die GmbH schon bei „relativ“ niedrigen Gewinnen vorteilhaft sein.
- Die GmbH/FlexCo muss verpflichtend bilanzieren und den (verkürzten) Jahresabschluss binnen 9 Monaten beim Firmenbuch einreichen.
- Einzelunternehmer und Personengesellschaften können bei Umsätzen unter EUR 700.000 auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, den Gewinnfreibetrag beanspruchen und bei Umsätzen bis EUR 420.000 (ab der Veranlagung 2026) das Betriebsausgabenpauschale nutzen. Diese Unterschiede in der Gewinnermittlung können sich günstig auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirken.
TPA Tipp: Ihr Weg zur optimalen Rechtsform!
Mit dem TPA Rechtsformrechner haben Sie online die Möglichkeit, verschiedene Varianten für Ihr gewerbliches Unternehmen, auch für Start-Ups und Scale-Ups, durchzurechnen, und so rasch und einfach einen Überblick über Ihre steuerliche Situation und Optimierungsmöglichkeiten zu erhalten.
Wenn ich eine GmbH/FlexCo gründe, hafte ich dann mit meinem Privatvermögen?
Die Gesellschafter einer GmbH/FlexCo haften im Normalfall nur mit ihrer Stammeinlage. Sobald das Stammkapital voll einbezahlt ist, können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen. Die gesetzliche (Mindest-)Stammeinlage beträgt seit Ende 2023 EUR 10.000, wobei die Hälfte sofort einbezahlt werden muss
TPA Tipp zur Haftung bei einer GmbH/FlexCo
Neben diesen gesetzlichen Regelungen ist zu beachten, dass Banken in der Regel für Kredite an die GmbH/FlexCo eine private Haftung der Gesellschafter verlangen. Über diesen Umweg wird die Haftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter ausgedehnt.
Hinzuweisen ist natürlich auch noch auf die Geschäftsführerhaftung, die insbesondere bei Insolvenz vom Insolvenzverwalter, vom Finanzamt und von der Sozialversicherung geltend gemacht wird.
TPA Tipp zur Geschäftsführer-Haftung
Auch als faktischer Geschäftsführer können Sie zur Haftung herangezogen werden, mischen Sie sich also nicht (zu viel) in die Geschäftsführung ein, wenn Sie nur Gesellschafter sind.
Bleiben Sie save! Alles über die Pflichten des Geschäftsführers
Was sind die Vorteile und die Nachteile einer GmbH/FlexCo?
Was sind die Vorteile einer GmbH/FlexCo?
- Die GmbH/FlexCo bietet viele Vorteile, insbesondere die Möglichkeit, die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf ihre Stammeinlage zu beschränken.
- Steuerlich ist die GmbH/FlexCo vor allem bei höheren Gewinnen von Vorteil, da Gewinne, die im Unternehmen bleiben, nur mit 23 % (seit 2024) KöSt besteuert werden (siehe oben).
Was sind die Nachteile einer GmbH/FlexCo?
Nachteilig ist die Mindestkörperschaftsteuer (MiKö), die auch in Verlustjahren zu bezahlen ist:
- Seit 1.1.2024 beträgt die MiKö für alle GmbHs und FlexCos generell EUR 500 pro Jahr.
- Pro vollem Quartal fallen für eine GmbH oder FlexCo daher EUR 125 an MiKö an.
Was ist bei der Gründung einer GmbH/FlexCo noch zu beachten?
Zusätzlich sind noch die Kosten der Sozialversicherung für den Geschäftsführer zu beachten: Lohnsteuer mit ASVG oder selbständig mit GSVG, Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschale für den Geschäftsführer. Für Tätigkeitsvergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern fallen in der Regel zusätzlich noch Lohnnebenkosten in Höhe von rund 7 % an.
Große Unterschiede bestehen auch beim Eintritt und Austritt von Mitgesellschaftern bzw. Partnern. Die Aufnahme von Mitgesellschaftern in die GmbH erfolgt steuerlich relativ einfach durch Abtretung oder Kapitalerhöhung, auch der Verkauf der Unternehmensanteile ist bei der GmbH/FlexCo steuerlich einfacher.
Sämtliche Vorgänge sind bei Personengesellschaften steuerlich (weit) komplexer. Umgekehrt ist die Auflösung einer GmbH/FlexCo meist komplexer als die Auflösung einer Personengesellschaft.
TPA Tipp für kleinere Betriebe
Kapitalgesellschaften sind generell kostenintensiver und bergen steuerlich ein höheres Risiko, insbesondere wegen verdeckter Gewinnausschüttung und verbotener Einlagenrückgewähr. Kleinere Betriebe werden daher meist als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt.
Wie gründe ich eine Internet-GmbH/Internet-FlexCo?
Seit 1.1.2018 ist die „vereinfachte Gründung“ einer „Einpersonen-GmbH“ bzw. „Einpersonen-FlexCo“ möglich. Die Errichtungserklärung bedarf nicht der Form eines Notariatsakts und für die Anmeldung beim Firmenbuch ist keine Beglaubigung nötig. Voraussetzung ist, dass der einzige Gesellschafter der zu gründenden GmbH/FlexCo eine natürliche Person ist und er zugleich einziger Geschäftsführer ist. Das Stammkapital beträgt EUR 10.000..
Die vereinfachte Gründung einer Internet-GmbH/FlexCo läuft kurz zusammengefasst wie folgt ab:
- Der Gründer benötigt eine ID‑Austria (früher Handy‑Signatur/Bürgerkarte) zur qualifizierten elektronischen Signatur.
- Eröffnung eines neuen Kontos bei einem Kreditinstitut durch den einzigen Gesellschafter und Einzahlung der Stammeinlage
- Eindeutige Identifizierung des Gründers durch das Kreditinstitut anhand eines Lichtbildausweises
- Musterzeichnung des Gründers vor dem Kreditinstitut
- Elektronische Übermittlung dieser Unterlagen durch das Kreditinstitut an die Justiz
- Anmeldung des Gründers beim Unternehmensserviceportal (USP) und Angabe weiterer erforderlicher Daten, aus denen anschließend automatisch Errichtungserklärung und Firmenbuchanmeldung generiert werden.
- In den letzten Jahren erfolgte eine technische Weiterentwicklung des USP (zB Gründungskonto, Status‑Tracking).
Die generierte (standardisierte) Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft muss lediglich die Bestellung des Geschäftsführers und den erforderlichen Mindestinhalt enthalten.
TPA Tipp zur Internet-GmbH
Spätere Änderungen der Errichtungserklärung müssen weiterhin in Form eines Notariatsakts erfolgen. Wenn Sie daher an die Beteiligung von bspw. Familienmitgliedern denken, dann verzichten Sie am besten gleich auf die Internet-GmbH.
Wie geht das mit dem Verrechnungskonto bei der GmbH/FlexCo?
Bei einem Verrechnungskonto handelt es sich in der Regel um einen Kredit, sodass dafür üblicherweise keine 27,5%ige KESt anfällt. Wenn Sie einen solchen Kredit mit „Ihrer“ GmbH/FlexCo vereinbaren, sind allerdings – neben dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit fremdüblichen Konditionen (insbesondere fremdüblicher Kreditzinsen) – einige Einschränkungen zu beachten:
- Absicht der Rückzahlung: Nur wenn der Gesellschafter die Rückzahlung tatsächlich beabsichtigt, kann auch steuerlich von einem Kredit ausgegangen werden. Andernfalls liegt eine KESt-pflichtige Ausschüttung vor.
- Einbringlichkeit: Eine absehbare Uneinbringlichkeit darf nicht vorliegen.
- Bonität und Sicherheit: Die Prüfung der Bonität und Sicherheiten hat das laufende und zukünftige Einkommen zu beachten, ungewisse Einkommensbestandteile dürfen nicht mit berücksichtigt werden. Die Finanz geht zB bei einem Kreditbetrag von mehr als EUR 50.000,00 und einer vereinbarten Dauer von über drei Jahren und dem Fehlen von Sicherheiten von einer fremdunüblichen Geldmittelüberlassung aus.
- Einbringungsmaßnahmen: Bei Verschlechterung der Bonität und bei Fehlen von Sicherheiten geht die Finanz von einer verdeckten Gewinnausschüttung mit 27,5 % KESt aus, wenn die Gesellschaft nicht rasch Maßnahmen setzt, um die Einbringlichkeit der Forderung sicherzustellen.
TPA Tipp zum Verrechnungskonto der GmbH/FlexCo
Für ein Verrechnungskonto bis EUR 50.000 wendet die Finanz nicht so strenge Maßstäbe an.
Lesen Sie auch: Aktuelles zum Gesellschafter Verrechnungskonto
Ich bin über mein Dienstverhältnis sozialversichert. Muss ich als Selbständiger noch einmal zahlen?
Für nach dem ASVG versicherte Dienstnehmer und nach dem GSVG versicherte Selbständige gibt es in der Sozialversicherung eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt zB für 2026 EUR 97.020 (= 8.085*12) pro Jahr.
Selbständige zahlen
- 18,5 % Pensionsversicherung,
- 6,8 % Krankenversicherung sowie
- 1,53 % Vorsorgekassenbeiträge –
in Summe daher 26,83 % (ohne UV). Weiters fallen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 155,00 pro Jahr an (alle Werte 2026).
Die Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG werden vom Gewinn vor Sozialversicherung berechnet, (bei Antrag bzw. gesetzlich) jedoch maximal für die Differenz zwischen der Beitragsgrundlage nach dem ASVG als Dienstnehmer und der Höchstbeitragsgrundlage.
TPA Tipp zur Sozialversicherung
Diese rasche Anrechnung des Gehalts auf die GSVG-Beitragsgrundlage kann durch einen Antrag auf Differenzvorschreibung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) erreicht werden. Wird die Höchstbeitragsgrundlage im Dienstverhältnis bereits erreicht oder überschritten, zahlen Sie als Selbständiger nur noch die Unfallversicherung.
Personalverrechnung 2026: Die wichtigsten Neuerungen | TPA Steuerberatung
Neues aus Lohnverrechnung, Sozialversicherung und Arbeitsrecht
Kann ich meinen (Ehe-)Partner in meinem Unternehmen anstellen?
(Ehe-)Partner und andere mitarbeitende Angehörige können im Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt werden. Das gilt in allen verfügbaren Rechtsformen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist unter bestimmten strengen Voraussetzungen auch eine familienhafte Mitarbeit ohne Gegenleistung und ohne Besteuerung anerkannt.
Aufgrund der Nahebeziehung sind auf das Dienstverhältnis die strengen Regeln für „Angehörige“ anzuwenden. Daher muss in der Regel ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen werden, der nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen klaren und eindeutigen Inhalt hat und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Auch die tatsächliche Tätigkeit muss exakt dokumentiert werden, und den Zeitaufzeichnungen kommt eine besondere Bedeutung zu.
In einigen Fällen kann durch die Beschäftigung eines Familienmitglieds als Dienstnehmer die gesamte Abgabenbelastung in der Familie sogar gesenkt werden. Aber auch wenn die gesamte Abgabenbelastung aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in vielen Fällen nahezu unverändert bleibt, kann durch die zusätzliche Sozialversicherungsbeitragsgrundlage für den (Ehe‑)Partner ein späterer Pensionsanspruch entstehen oder erhöht werden.
TPA Tipp zur Unternehmensbeteiligung von Familienmitgliedern
Anstelle eines Dienstverhältnisses sollte auch geprüft werden, ob eine Beteiligung des Familienmitglieds am Unternehmen – z.B. als Kommanditist in einer Personengesellschaft – vorteilhaft ist.
Kann ich mir selbst ein Gehalt aus meinem Einzelunternehmen zahlen?
Beim Einzelunternehmen wird der steuerliche Gewinn ohne Berücksichtigung von Privatentnahmen ermittelt.
Der Einzelunternehmer kann sich zwar regelmäßig einen „fiktiven Bezug“ zur Deckung seiner privaten Lebenshaltungskosten auszahlen bzw. auf sein Privatkonto überweisen, dieser Bezug gilt rechtlich aber als Privatentnahme und nicht als Dienstverhältnis und bleibt bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Jahresgewinns unberücksichtigt.
Wie viel Gehalt muss ich als Geschäftsführer von der GmbH/FlexCo bekommen?
Der Geschäftsführer einer GmbH/FlexCo unterliegt häufig keinem Kollektivvertrag – es gibt dann keinen vorgeschriebenen Mindestbezug. Die Höhe des Gehalts bzw. der Vergütung wird zwischen dem Geschäftsführer und der Generalversammlung der GmbH/FlexCo vertraglich, am besten schriftlich und fremdüblich vereinbart.
Bei eigentümergeführten Unternehmen besteht das bekannte Risiko, dass ein (fremdunüblich) niedriges Gehalt bzw. eine zu niedrige Vergütung in Verbindung mit laufenden Entnahmen vom Verrechnungskonto nicht anerkannt wird. In diesem Fall werden die laufenden Entnahmen vom Verrechnungskonto als Gehaltsbestandteil gewertet und der Lohnsteuer, den Lohnnebenkosten sowie der Sozialversicherung unterzogen.
TPA Tipp zur GmbH/FlexCo-Geschäftsführer-Vergütung
Ist die Vergütung fremdüblich gestaltet und orientiert es sich am notwendigen Zeiteinsatz des Geschäftsführers sowie an den Bezügen der anderen im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter, sind diesbezüglich bei einer Prüfung keine steuerlichen Risken zu erwarten.