Gewinnfreibetrag vor Kürzung: Drohen ab 2027 höhere Steuern?

Gewinnfreibetrag vor Kürzung: Drohen ab 2027 höhere Steuern?

Gewinnfreibetrag vor Kürzung: Drohen ab 2027 höhere Steuern?

Aufgrund aktuell geplanter Gesetzesvorhaben der Bundesregierung steht ein Wegfall der Möglichkeit im Raum, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch die Anschaffung von Wertpapieren zu decken. Diese Einschränkung soll voraussichtlich befristet für die Jahre 2027 bis 2029 gelten. Künftig soll für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in diesem Zeitraum lediglich die Anschaffung/Herstellung von bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern zulässig sein. Diese geplante Änderung hat massive steuerliche und strategische Auswirkungen auf natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften.

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Kumulierungsverbot mit dem Investitionsfreibetrag

Die Beschränkung auf körperliche Wirtschaftsgüter muss zwingend im systematischen Kontext mit dem Investitionsfreibetrag betrachtet werden. Gesetzlich ist ein Kumulierungsverbot verankert: Ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig für die Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (GFB) und für den Investitionsfreibetrag (IFB) herangezogen werden.

Bisherige bewährte Praxis in der Steuerplanung war es, körperliche Wirtschaftsgüter dem Investitionsfreibetrag (mit einem Fördersatz von zehn bis zweiundzwanzig Prozent) zuzuordnen und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch den reinen Zukauf von bestimmten begünstigten Wertpapieren (zum Beispiel europäischen Staatsanleihen, bestimmte Investmentfonds, Wohnbauanleihen oder Bundesschatz) auszuschöpfen. Fällt nun die Wertpapier-Option für die Jahre 2027 bis 2029 weg, stehen Unternehmer vor einem Dilemma: Reicht das reale Investitionsvolumen in körperliches Anlagevermögens nicht aus, um die Freibeträge maximal auszuschöpfen, gehen steuerliche Begünstigungen unwiederbringlich verloren.

Faktische Steuererhöhung und Erhöhung der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung

Daraus ergibt sich, dass sich die effektive Steuerbelastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) aller Voraussicht nach maßgeblich erhöhen wird. Ohne die flexible Steuerungsmöglichkeit über Wertpapieranschaffungen verpufft der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bei allen Unternehmen, die keine kapitalintensiven Neuanschaffungen in Sachanlagen planen oder benötigen (beispielsweise im Dienstleistungssektor oder bei Freiberuflern wie Ärzten). Dies kommt einer faktischen Steuererhöhung für erfolgreiche Unternehmer gleich.

Zusätzlich zur Einkommensteuer erhöht sich durch den (teilweisen) Wegfall des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages auch die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Selbständigen, sofern der Gewinn unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Dies führt zu einer weiteren spürbaren Mehrbelastung.

Planung für Abgabenzahlungen anpassen: Berechnung der maximalen Mehrbelastung

Diese anstehende finanzielle Mehrbelastung sollte schon jetzt in der Liquiditätsplanung für die kommenden Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden. Reduziert sich der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mangels Deckung durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter, fließt die bisherige Steuerersparnis direkt als zusätzliche Zahllast an das Finanzamt beziehungsweise an die Sozialversicherungsanstalt ab.

Im Extremfall – also bei Wegfall der Ausschöpfung des Gewinnfreibetrages für Wertpapiere – stellt sich die rein steuerliche Mehrbelastung bei unzureichenden Investitionen wie folgt dar:

Berechnungsschritt

Betrag

Maximal begünstigter Gewinn für den Gewinnfreibetrag

EUR 583.000,00

Maximaler Gewinnfreibetrag insgesamt

EUR 46.400,00

Abzüglich: Grundfreibetrag (steht investitionsunabhängig zu)

– EUR 4.950,00

Maximaler investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

EUR 41.450,00

Anzuwendender Grenzsteuersatz (Progressionsstufe für 2026: ab EUR 104.859,00; über EUR 1.000.000,00 sogar 55%)

50% (beziehungsweise 55%)

Maximale steuerliche Mehrbelastung (bei 50%)

EUR 20.725,00

Bei einem Einkommen von über EUR 1.000.000,00 kommt der Spitzensteuersatz von 55 Prozent zur Anwendung, wodurch die maximale steuerliche Mehrbelastung auf bis zu EUR 22.797,50 ansteigt.

Fazit

Der Verlust der Wertpapier-Option beim Gewinnfreibetrag kostet Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften im Extremfall bis zu EUR 22.797,50 an reiner Einkommensteuer pro Jahr. Hinzu kommen gegebenenfalls noch empfindliche Nachzahlungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen. Wir empfehlen dringend, anstehende Investitionsprojekte frühzeitig zu evaluieren und die voraussichtlichen Zahlungen für Steuern und Sozialversicherung für die kommenden Jahre entsprechend zu prüfen.

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