Wegzugsbesteuerung – Österreich verschärft die Regeln ab 1. Juli 2026

Wegzugsbesteuerung – Österreich verschärft die Regeln ab 1. Juli 2026

Wegzugsbesteuerung – Österreich verschärft die Regeln ab 1. Juli 2026

Mit dem am 30.6.2026 kundgemachten Budgetmaßnahmengesetz 2026 hat das Parlament die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung in Österreich ab 1.7.2026 erheblich verschärft. Ziel der Änderung ist, dass das Finanzamt nach einem Wegzug von Steuerpflichtigen den Überblick über die noch nicht festgesetzten Steuern behält und bereits realisierte Gewinne künftig auch tatsächlich besteuern kann. Insbesondere betroffen sind Privatpersonen mit Kapitalvermögen wie Aktien, GmbH-Anteilen, Derivaten oder Kryptowährungen, die ihren Wohnsitz ins EU/EWR-Ausland verlegen bzw. bereits verlagert haben.

Inhaltsverzeichnis

Grundprinzipien der Wegzugsbesteuerung für Privatpersonen

Wenn eine natürliche Person ihren steuerlichen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt, verliert Österreich grundsätzlich und meist das Besteuerungsrecht für realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen. Um dennoch die bis zum Wegzugsstichtag entstandenen stillen Reserven des Kapitalvermögens besteuern zu können, wird eine fiktive Veräußerung dieser Vermögenswerte unterstellt – die sogenannte Wegzugsbesteuerung greift zu.

Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Wenn eine natürliche Person ihren steuerlichen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt, verliert Österreich grundsätzlich und meist das Besteuerungsrecht für realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen. Um dennoch die bis zum Wegzugsstichtag entstandenen stillen Reserven des Kapitalvermögens besteuern zu können, wird eine fiktive Veräußerung dieser Vermögenswerte unterstellt – die sogenannte Wegzugsbesteuerung greift zu.

Wegzugsbesteuerung bei Doppel- oder Mehrfachwohnsitz

Die Wegzugsbesteuerung greift bspw. auch dann, wenn sich bei einem Doppel- oder Mehrfachwohnsitz der natürlichen Person in Österreich und mehreren anderen Staaten – auch ohne physischen Wegzug – der Mittelpunkt der Lebensinteressen (steuerliche Ansässigkeit) von Österreich ins Ausland verlagert.

Unterschiedliche Regelung je nach Zielland

Wegzugsbesteuerung aus Österreich in ein EU/EWR-Statt

Das Zielland des Wegzugs spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Erfolgt der Wegzug in einen EU/EWR-Staat, kann die betroffene Person in der Steuererklärung die Nichtfestsetzung der dadurch ausgelösten Einkommensteuer (vulgo „Wegzugsteuer“) beantragen. Die Einkommensteuer wird beim Wegzug bereits berechnet, diese muss aber nicht sofort bezahlt werden. Erst bei späterer tatsächlicher Veräußerung dieser relevanten Vermögenswerte wird die Steuer festgesetzt und muss bezahlt werden.

Wegzugsbesteuerung aus Österreich in ein Drittstatt

Bei einem Wegzug in einen Drittstaat (außerhalb des EU/EWR-Raums) gibt es keinerlei Aufschub, die Steuerpflicht aus dem Wegzug ist in der Steuererklärung zu erfassen und erfolgt sofort die Steuerfestsetzung und entsteht die Zahlungspflicht.

Nichtfestsetzung der Einkommensteuer

Die Möglichkeit der Nichtfestsetzung gilt nicht nur für klassische Wohnsitzverlagerungen. Sie kann auch bei bestimmten grenzüberschreitenden Umstrukturierungen und Anteilstauschvorgängen zur Anwendung kommen. In diesen Fällen können zusätzliche Ereignisse, wie die Veräußerung von erhaltenen Gegenleistungsanteilen, eine nachträgliche Steuerfestsetzung auslösen.

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Neue Melde- und Nachweispflichten

Die wichtigste Änderung (gültig seit 1. Juli 2026) ist die Einführung neuer Melde- und Nachweispflichten für nicht festgesetzte Einkommensteuern. Zukünftig müssen Steuerpflichtige dem Finanzamt regelmäßig und unaufgefordert nachweisen, dass kein Ereignis eingetreten ist, das die Steuerfestsetzung auslösen könnte. Dies soll verhindern, dass nicht festgesetzte Einkommensteuern über Jahre ohne Kontrolle bestehen bleiben.

Um die Zustellung zu erleichtern, hat der weggezogene Steuerpflichtige überdies jährlich seine aktuelle – ausländische – Zustelladresse bekannt zu geben.

Wer jährlich Nachweise erbringen muss

Die jährliche Meldepflicht gilt – unabhängig vom Zeitpunkt des Wegzugs – für alle Fälle, in denen nach dem 30. Juni 2026 mittels Bescheides über eine Nichtfestsetzung entschieden wird und die relevanten Einkünfte EUR 100.000,00 p.a. überschreiten. Als Nachweis kommen insbesondere Depotauszüge, Bankbestätigungen, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Dokumente in Betracht. Diese sollen zeigen, dass die betroffenen Vermögenswerte weiterhin vorhanden sind und keine steuerlich relevante Veräußerung stattgefunden hat.

Wann muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung muss jährlich erfolgen und bezieht sich jeweils auf das vorherige Kalenderjahr. Wird beispielsweise im Oktober 2026 eine Nichtfestsetzung genehmigt, muss der erste Nachweis bis spätestens 31. Dezember 2027 erbracht werden. Danach ist jährlich unaufgefordert eine weitere Meldung einzureichen, solange die Nichtfestsetzung aktiv bleibt.

Folgen bei Verletzung der Meldepflicht

Die Neuregelung sieht strenge Konsequenzen vor, wenn die Nachweispflichten nicht eingehalten werden. Wird eine Meldung vom Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolgern nicht abgegeben oder kann kein ausreichender Nachweis geliefert werden, wird davon ausgegangen, dass ein steuerlich relevantes Veräußerungsereignis stattgefunden hat. In diesem Fall wird die bisher gestundete Einkommensteuer sofort festgesetzt und ist zu entrichten.

Selbst wenn keine Veräußerung stattfand, führt die Verletzung der Meldepflicht zu einer Steuerfestsetzung. Die ordnungsgemäße Dokumentation und Fristenkontrolle sind daher in Zukunft von besonderer Bedeutung.

Besonderheiten für bestehende Altfälle

Das Gesetz berücksichtigt darüber hinaus jedoch auch bereits bestehende Nichtfestsetzungen. Für sogenannte „Altfälle“, also Nichtfestsetzungen mittels Bescheide zwischen dem 31. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2026 mit Einkünften über EUR 100.000,00, für die die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, besteht eine einmalige Nachweispflicht. Dieser Nachweis muss bis spätestens 31. Dezember 2026 erbracht werden.

Die Folgen einer unterlassenen Meldung durch Steuerpflichtige oder seinen Rechtsnachfolgern unterscheiden sich jedoch erheblich von Neufällen. Während bei neuen Nichtfestsetzungen eine Verletzung der Meldepflicht zur Steuerfestsetzung führt, hat die Nichtmeldung von Altfällen keine unmittelbare Festsetzung der Einkommensteuer zur Folge. Dennoch drohen bei Unterlassung der Meldepflicht verwaltungsrechtliche Konsequenzen, insbesondere finanzstrafrechtliche Folgen in Form einer Finanzordnungswidrigkeit.

Es wurde angekündigt, dass das Finanzamt von sich aus – soweit möglich – den weggezogenen Abgabepflichtigen auffordern wird, entsprechende Nachweise über die Nichtrealisierung der stillen Reserven zu erbringen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend verfolgt der Gesetzgeber durch diese neue Regelung das Ziel, nicht festgesetzte Einkommensteuern zukünftig besser zu überwachen und die tatsächliche Besteuerung stiller Reserven langfristig gewährleisten zu können. Die Neuregelung führt jedoch zu einem höheren Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige. Bestehende Nichtfestsetzungen von Einkommensteuern („Altfälle“) müssen identifiziert und fristgerecht gemeldet werden. Bei neuen Fällen müssen jährlich geeignete Nachweise eingeholt, dem Finanzamt jährlich rechtzeitig vor dem Jahresende übermittelt und diese Meldungen samt Nachweisen auch aufbewahrt werden. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen oder mehrstufigen Beteiligungsstrukturen komplex sein.

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