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17. Juli 2026
Lesezeit: 4
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Krypto-Vermögenswerte – Neue Steuertransparenz seit 01.01.2026
Seit dem 01. 01.2026 gibt es in Österreich mit dem Krypto‑Meldepflichtgesetz (Krypto‑MPfG) erstmals einen rechtlichen Rahmen, der Transaktionen mit Kryptowerten (Krypto-Assets) systematisch in den automatischen Informationsaustausch einbezieht. Im nachfolgenden Artikel finden Sie die wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzes sowohl für meldepflichtige Unternehmen als auch für Anleger von Kryptowährungen.
Einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen finden Sie in unserem Beitrag zur Krypto-Besteuerung.
Inhaltsverzeichnis
DAC8 und das Krypto Meldepflichtgesetz: Neue Transparenz für Kryptotransaktionen ab 2026
Mit dem 01.01.2026 beginnt in Österreich eine neue Phase der Transparenz von Kryptowerten. Durch die Umsetzung der EU‑Richtlinie 2023/2226 („DAC8“) und des OECD‑Standards Crypto‑Asset Reporting Framework (CARF) wird der automatische Informationsaustausch erstmals systematisch auf Kryptowerte ausgeweitet. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das Krypto‑Meldepflichtgesetz (Krypto‑MPfG).
Ziel der Neuregelung ist es, relevante Krypto‑Transaktionen strukturiert zu erfassen und den Finanzbehörden der teilnehmenden Staaten zugänglich zu machen. Damit wird eine bislang bestehende Informationslücke im (inter-)nationalen Krypto-Markt (weitgehend) geschlossen.
Anzuwenden sind die Vorschriften seit dem 01.01.2026. Die erste Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2026 hat durch die meldepflichtigen Anbieter bis spätestens 31. Juli 2027 zu erfolgen. Die Meldungen erfolgen jährlich und bilden die Grundlage für den automatischen Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Staaten. DAC 8 gilt verpflichtend für alle 27 EU‑Mitgliedstaaten und regelt den automatischen Informationsaustausch über Krypto‑Transaktionen innerhalb der Europäischen Union. Der Austausch mit Drittstaaten erfolgt hingegen auf Basis des OECD‑Standards CARF, an dem derzeit rund 47 Staaten (darunter u.a. Liechtenstein, UK) teilnehmen. Weitere Staaten wie z.B. die Schweiz oder die USA werden erst später an diesem automatischen Informationsaustausch teilnehmen.
Meldepflichtige Anbieter und Umfang der Meldepflicht
Meldepflichtig sind grundsätzlich Anbieter von Krypto‑Dienstleistungen, die sog. Crypto‑Asset‑Service‑Provider (CASP). Erfasst werden dabei auch solche Anbieter, die nicht unmittelbar unter die MiCA‑Verordnung fallen, sofern diese funktional vergleichbare Tätigkeiten für Nutzer ausüben. Krypto-Dienstleistungen sind unter anderen:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte.
Die Meldepflicht in Österreich greift, wenn der Anbieter über einen Inlandsbezug verfügt, etwa durch eine MiCA-Zulassung in Österreich, steuerliche Ansässigkeit oder tatsächliche Geschäftsleitung im Inland. In diesen Fällen unterliegen die Anbieter den nationalen Melde‑ und Sorgfaltspflichten nach dem Krypto-MPfG.
Die Meldeverpflichteten müssen umfassende Informationen über ihre Kundinnen und Kunden sowie über deren Krypto‑Transaktionen erfassen und an die Finanzverwaltung melden. Zu den meldepflichtigen Daten zählen insbesondere:
- Informationen zur meldepflichtigen Person (Nutzer)
- Name
- Adresse
- Ansässigkeitsstaat
- Steueridentifikationsnummer
- bei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort
- bei „passiven“ Rechtsträgern: die oben angeführten Daten der beherrschenden Personen
- Informationen zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASP)
- Name
- Adresse
- Steueridentifikationsnummer
- Individuelle Identifikationsnummer oder globale Rechtsträgerkennung (falls vorhanden)
- Für jeden meldepflichtigen Kryptowert, für den während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt wurden, insbesondere:
- Den vollständigen Namen der Art des meldepflichtigen Kryptowerts;
- Im Falle von Erwerben und Veräußerungen gegen eine FIAT-Währung: den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
- Im Falle von Tausch (Erwerb und Veräußerung) gegen andere meldepflichtige Kryptowerte: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
- Im Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind: den aggregierten beizulegenden Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.
Die Übermittlung erfolgt standardisiert und bildet die Grundlage für den internationalen Datenaustausch zwischen den teilnehmenden Staaten. Die Meldung selbst wird in Österreich durch den jeweiligen Krypto‑Dienstleister an die österreichische Finanzverwaltung übermittelt, wobei das österreichische BMF auch die Daten von den ausländischen Behörden erhält. Die gemeldeten inländischen und ausländischen Daten werden dann anschließend von der Finanzverwaltung verarbeitet.
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Finanzstrafrechtliche Aspekte für Krypto-Anleger
Wer steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowerten nicht oder nicht vollständig erklärt, setzt sich einem erhöhten finanzstrafrechtlichen Risiko aus. Durch den flächendeckenden Einsatz der Meldungen iSd Krypto-MPfG wird die Entdeckungswahrscheinlichkeit relevanter Krypto‑Transaktionen künftig deutlich und besonders stark steigen. Die Finanzverwaltung unterstellt bei nicht erklärten Einkünften aus Kryptowerten in der Regel eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG mit einem erhöhten Strafrahmen und einem verlängerten Verjährungszeitraum von 10 (!) Jahren.
Vor diesem Hintergrund kommt einer rechtzeitigen Selbstanzeige besondere Bedeutung zu. Für eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Rechtzeitige Durchführung einer vollständigen Selbstanzeige,
- Vollständige Offenlegung der Verfehlung und der verkürzten Abgaben sowie
- Fristgerechte Entrichtung der verkürzten Abgaben.
Ist die Tat bereits durch irgendeine Behörde entdeckt (z.B. durch die Meldung iSd Krypto-MPfG an die Finanzverwaltung), oder wurden Ermittlungen eingeleitet oder erfolgt die Anzeige erst im Zuge einer Prüfung durch die Finanzverwaltung, entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige teilweise oder unter Umständen sogar vollständig. Mit zunehmender Datenverfügbarkeit für Zeiträume ab 2026 erhöht sich daher die Entdeckungswahrscheinlichkeit stetig und besonders deutlich.
Weiters gilt es bei einer Selbstanzeige zu beachten, dass für eine bestimmte Abgabe (Steuer) und einen bestimmten Zeitraum (grundsätzlich das Kalenderjahr) eine Selbstanzeige nur einmalig möglich ist. Werden Einkünfte im Zuge einer Selbstanzeige nicht vollständig offengelegt, ergibt sich für die damit im Zusammenhang stehenden hinterzogenen Abgaben keine strafbefreiende Wirkung.
Es ist daher empfehlenswert, dass im Zuge einer Selbstanzeige eine umfassende Evaluierung und Aufarbeitung aller bisherigen Krypto-Transaktionen erfolgt, allenfalls auch für Zeiträume vor dem Jahr 2016. Darüber hinaus ist auch die Herkunft des investierten Geldes für die Finanzverwaltung von wesentlicher Bedeutung (Stichwort: Geldwäsche).