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22. April 2026
Lesezeit: 4
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Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA): Neue Regeln ab 2026
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (BBKG 2025) werden die Regelungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Österreich in wesentlichen Punkten geändert. Betroffen sind einerseits die Berechnung der NoVA bei Neufahrzeugen und andererseits – besonders praxisrelevant – die Rückvergütung der NoVA bei Lieferungen oder Verbringungen von Fahrzeugen ins Ausland.
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Bisherige Rechtslage
Nach bisheriger Rechtslage konnte die beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs entrichtete NoVA bei einer späteren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig rückvergütet werden. Die Höhe der Vergütung orientierte sich grundsätzlich am gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inländischen Zulassung. Diese Möglichkeit war insbesondere für Gebrauchtwagenexporte, Leasingmodelle und grenzüberschreitende Fahrzeugnutzungen wirtschaftlich bedeutsam.
Neue Regelung ab 1. Juli 2026: Rückvergütung zeitlich begrenzt
Diese Möglichkeit bleibt zwar bestehen, wird ab 1. Juli 2026 aber deutlich eingeschränkt:
- Ab 1. Juli 2026 ist eine NoVA-Rückvergütung nur noch möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde.
- Als vorübergehende Verwendung gilt eine ununterbrochene Zulassung im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung.
- Fahrzeuge, die länger als vier Jahre in Österreich zugelassen waren, verlieren den Anspruch auf eine Rückvergütung vollständig.
Wesentlich ist dabei: Maßgeblich sind nicht bloß formale Gestaltungen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Eine bloße Übertragung eines Fahrzeugs auf eine ausländische Gesellschaft oder ein Export „am Papier“ reicht regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, ob die inländische Verwendung tatsächlich beendet wird und sich der Nutzungsschwerpunkt nachhaltig ins Ausland verlagert. Nach der vom BMF bestätigten Auslegung wird die 48-Monats-Frist durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert. Außerdem bleibt die Vergütung weiterhin auf die tatsächlich entrichtete NoVA begrenzt.
Für Rückvergütung und Standortbeurteilung zählen die tatsächlichen Verhältnisse
Für die Beurteilung der inländischen Verwendung und für Rückvergütungsfragen kommt es nicht allein auf Kennzeichen, Eigentum oder den Sitz einer Gesellschaft an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs und dessen dauernder Standort. In der Praxis sprechen insbesondere folgende Umstände für eine inländische Zuordnung:
- der Ort der überwiegenden Nutzung,
- der Ort der regelmäßigen Abstellung,
- die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug.
Hinzu kommen zusätzliche Nachweispflichten: insbesondere die Bekanntgabe der FIN, die Sperre in der Genehmigungsdatenbank, keine bestehende Zulassung im Inland und – bei Vergütungsbeträgen über 5.000 Euro – ein zusätzlicher Wertnachweis durch Gutachten.
Weitere Änderung seit 1. Jänner 2026: Anpassung des CO₂-Abzugspostens
Bereits seit 1. Jänner 2026 ist die NoVA-Berechnung für Neufahrzeuge strenger. Ein zentraler Parameter ist der CO₂-Abzugsposten, der für Pkw der Klasse M1 weiter abgesenkt wurde:
- bis 31. Dezember 2025: Abzug von 94 g CO₂/km vom kombinierten WLTP-Emissionswert
- ab 1. Jänner 2026: Abzug von nur noch 91 g CO₂/km vom kombinierten WLTP-Emissionswert
Der verbleibende Wert wird – wie bisher – durch fünf geteilt und ergibt grundsätzlich den NoVA-Steuersatz in Prozent. Durch die Absenkung des Abzugspostens steigt die NoVA für viele Benzin- und Dieselfahrzeuge automatisch, auch wenn sich an der Fahrzeugtechnik nichts geändert hat.
Fahrzeuge mit sehr niedrigem oder keinem CO₂-Ausstoß bleiben weiterhin begünstigt:
- Elektro- und Wasserstofffahrzeuge sind weiterhin NoVA-befreit.
- Für bestimmte Altfälle gilt weiterhin eine Übergangsregelung: Wurde der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag noch vor dem 1. Dezember 2025 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. April 2026, kann noch die bis 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.
Praktische Auswirkungen
Die Neuregelungen führen in der Praxis insbesondere zu folgenden Konsequenzen:
- geringerer Attraktivität von Gebrauchtwagenexporten,
- höheren Kosten bei Leasing- und Fuhrparkmodellen mit Auslandsbezug,
- sinkenden Restwerten bei älteren Fahrzeugen,
- erhöhtem Prüfungs-, Nachweis- und Haftungsrisiko, insbesondere bei unzureichender Dokumentation von Standort, Nutzung und Fahrzeugwert.
Wie kann man vorbeugen?
Angesichts der Verschärfungen gewinnt eine vorausschauende Planung deutlich an Bedeutung:
- Exportzeitpunkte prüfen und die 48-Monats-Frist im Blick behalten,
- tatsächliche Verlagerung des Nutzungsschwerpunkts ins Ausland sicherstellen,
- Aufbau realer Substanz (z. B. Stellplätze, Wartung, Organisation),
- lückenlose Dokumentation von Standort, Nutzung und Fahrzeugwert sowie rechtzeitige Organisation eines Gutachtens bei höheren Vergütungsbeträgen,
- Vermeidung rein formaler oder kurzfristiger Gestaltungen.
Fazit
Die Neuerungen verschärfen die NoVA vor allem bei Exportfällen und verteuern gleichzeitig viele Neufahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Wer grenzüberschreitende Fahrzeugstrukturen plant oder bestehende Fahrzeuge exportieren möchte, sollte Fristen, Nachweise und die tatsächliche Auslandsverwendung frühzeitig prüfen und die gewählte Struktur wirtschaftlich wie organisatorisch sauber absichern.
Beratungshinweis
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