Ermäßigter Steuersatz von 4,9 % für Grundnahrungsmittel ab 01.07.2026 geplant

Ermäßigter Steuersatz von 4,9 % für Grundnahrungsmittel ab 01.07.2026 geplant

Ermäßigter Steuersatz von 4,9 % für Grundnahrungsmittel ab 01.07.2026 geplant

Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Lebensmittel – Abgrenzung, Risiken und Praxishinweise

Mit 1. Juli 2026 soll in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel in Kraft treten. Damit wird das politische Ziel verfolgt, die Konsument:innen zu entlasten. Die Regierungsvorlage ist am 24. April im Nationalrat eingelangt und wurde am 12. Mai 2026 im Finanzausschuss behandelt. Für Unternehmen ergeben sich ein erheblicher Mehraufwand durch erforderliche Systemumstellungen sowie viele Abgrenzungsfragen und damit steuerliche Risiken.

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Gesetzlicher Rahmen und Inkrafttreten

Der neue § 10 Abs. 1a UStG 1994 sieht ab 1. Juli 2026 einen ermäßigten Steuersatz von 4,9 % für die Lieferung und Einfuhr bestimmter Lebensmittel vor. Diese Lebensmittel müssen im Anhang 3 zum UStG in den genannten Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) angeführt sein. Daher ist für diese Ermäßigung nicht die Marktgängigkeit ausschlaggebend, sondern ausschließlich die zollrechtliche Einordnung.

Der doch etwas überraschende Steuersatz ist dem Unionsrecht geschuldet: Österreich nutzt bereits die zwei erlaubten ermäßigten Steuersätze mit 10 % und 13 %. Ein weiterer ermäßigter Steuersatz ist nur unterhalb einer Schwelle von 5 % erlaubt.

Die wesentlichen Eckpunkte im Überblick:

  • Inkrafttreten: 1. 7. 2026
  • Vorrang: 10 Abs. 1a UStG geht den 10 % und 13 %igen Steuersätzen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 UStG vor
  • Ermäßigung gilt nur für Lieferungen, aber nicht für sonstige Leistungen (Restaurantumsätze)
  • Keine Änderung für Taggelder gemäß § 13 UStG und die LuF Pauschalierung gemäß § 22 UStG
  • Anpassungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)

Welche Lebensmittel sind begünstigt?

Die Begünstigung ist eng, ausschließlich über die KN‑Einreihung definiert und kann für folgende Lieferungen in Anspruch genommen werden:

  • Milch (inkl. laktosefreier Milch)
  • Joghurt
  • Butter
  • Frische Hühnereier
  • Gemüse (frisch, gekühlt oder gefroren – mit expliziten Ausnahmen einzelner Unterpositionen)
  • Genießbare Früchte (zB Äpfel, Birnen, Steinobst)
  • Reis
  • Weizenmehl und Weizengrieß
  • Teigwaren ohne Füllung
  • Brot
  • Speisesalz


Das BMF hat eine Liste der unter diese Befreiung fallenden Nahrungsmittel veröffentlicht.

Sind Lebensmittel hingegen nicht in Anlage 3, jedoch in Anlage 1 genannt (zB Maniok, Pfeilwurz, etc., d.h. Position 0714 der KN), soll unverändert der ermäßigte Steuersatz iHv 10% zur Anwendung kommen. Eine Differenzierung nach dem Herkunftsland, der Verwendung oder dem Kunden ist nicht vorgesehen.

Zentrale Abgrenzungsfragen in der Praxis

Maßgeblich ist die zolltarifarische Einreihung

Ob der Steuersatz von 4,9 % anwendbar ist, entscheidet nicht die Verkehrsauffassung, sondern allein die KN‑Einreihung.
Beispiel:

  • Pilze: Trüffel sind ausdrücklich ausgenommen → kein 4,9 %‑Satz
  • Joghurt: Innerhalb der KN‑Unterposition keine weitere Differenzierung (zB Bio, laktosefrei)

Kombination mit nicht begünstigten Lebensmitteln

Wird ein begünstigtes Lebensmittel gemeinsam mit einem nicht begünstigten Lebensmittel geliefert, kommt der 4,9 %‑Satz insgesamt nicht zur Anwendung – selbst dann, wenn der nicht begünstigte Bestandteil nur eine unselbständige Nebenleistung wäre. Gerade bei Sortiments‑, Set‑ oder Kombinationsprodukten besteht hier ein erhöhtes Fehlerrisiko. Daher fällt beispielsweise die Lieferung von Wurstsemmeln (Brot wäre 4,9%) oder Kakaogetränken (Milch wäre 4,9%) weiterhin nur unter den reduzierten Steuersatz von 10 %.

Werden hingegen unterschiedliche Varianten eines Produkts gemeinsam für den Verkauf präsentiert (z.B. Displays/Mischkartons), die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, dann sind diese Lieferungen den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen. Das Gleiche gilt für Geschenkkörbe.

Lieferung versus sonstige Leistung

Der neue Steuersatz gilt ausschließlich für Lieferungen:

  • Lieferung/Zustellung von Brot → 4,9 % möglich
  • Abgabe von Speisen im Restaurant oder im Rahmen eines Caterings →10% / 20%


Insbesondere Catering‑Leistungen gelten weiterhin als umfangreiches Dienstleistungspaket und sind umsatzsteuerlich wie Restaurantumsätze zu behandeln. Catering definiert die Finanzverwaltung als ein umfangreiches Dienstleistungspaket, das zB die Abgabe der Speisen und Getränke durch Köche oder Servicepersonal, die Zurverfügungstellung von Platten, Geschirr, Besteck, Gläser, Tischen, Sesseln, etc. beinhaltet.

Anzahlungen, Retouren und Übergangsfragen

Grundsätzlich unterliegen Anzahlungen vor dem 1.7.2026 mit Lieferung nach dem Stichtag noch dem bisherigen Steuersatz. Die Finanzverwaltung erlaubt aber aus Praktikabilitätsgründen, dass in solchen Fällen bereits der künftige Steuersatz ausgewiesen wird.

Erfolgt eine Retoure nach dem 30.6.2026 für Lieferungen vor dem Stichtag ist die Berichtigung mit dem ursprünglichen Steuersatz vorzunehmen.

Das Mehrwegpfand für Glasflaschen oder ähnliche Gebinde wird weiterhin als Nebenleistung beurteilt und unterliegt daher dem entsprechenden Steuersatz. Dagegen davon nicht betroffen ist das erst kürzlich eingeführte Einwegpfand, dass nicht der Umsatzsteuer unterliegt und im Wesentlichen für Plastikflaschen und Dosen eingehoben wird.

Technische und organisatorische Auswirkungen

Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten:

  • Anpassung von ERP‑Systemen, Warenwirtschaft und Registrierkassen Der neue Umsatzsteuersatz von 4,9 % ist in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen. Der Dezimalsteuersatz kann auch für viele Systeme eine besondere Herausforderung sein.
  • Prüfung der Artikelstammdaten (KN‑Zuordnung!)
  • Schulung von Vertrieb, Einkauf und Buchhaltung
  • Überprüfung von UVA‑Kennzahlen (neue KZ für Lieferungen und ig Erwerbe)
    • Lieferungen KZ 000 und KZ 124
    • innergemeinschaftliche Erwerbe KZ 070 und KZ 125

Unser Fazit

Die Einführung des 4,9 %‑Steuersatzes ist keine bloße Steuersenkung, sondern ein hoch formalisiertes System, das

  • präzise KN‑Kenntnisse,
  • saubere Produktabgrenzung und
  • belastbare Systemprozesse
    voraussetzt.


Fehlklassifikationen können rasch zu Steuerrisiken, Nachforderungen oder Kassendifferenzen führen.

TPA unterstützt Sie gerne bei

  • der Analyse Ihrer Produktpalette,
  • der tarifarischen Einordnung,
  • der Systemumstellung sowie
  • der Absicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen.

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