Vorsteuerrückerstattung 2025 für Drittländer – am 1. Juli ist es zu spät

Vorsteuerrückerstattung 2025 für Drittländer – am 1. Juli ist es zu spät

Vorsteuerrückerstattung 2025 für Drittländer – am 1. Juli ist es zu spät

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in Österreich angefallene Vorsteuern erstatten zu lassen.

Dabei ist jedoch eine entscheidende Frist zu beachten:

  • Der Antrag für das Kalenderjahr 2025 muss spätestens am 30. Juni 2026 bei der österreichischen Finanzverwaltung einlangen.
  • Am 1. Juli ist eine Antragstellung nicht mehr möglich – keine Fristverlängerung!!!

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Wer ist betroffen?

Die Vorsteuerrückerstattung betrifft:

  • Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (z. B. USA, Schweiz, UK)
  • ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • die in Österreich Umsatzsteuer entrichtet haben, wie beispielsweise für
    • Hotelkosten
    • Bewirtungskosten
    • Messeauftritte
    • Taxi
    • Öffentliche Beförderungsmittel
    • Waren vom Inland

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Antrag ist grundsätzlich nur zulässig, wenn

  • keine steuerbaren Umsätze in Österreich ausgeführt wurden
    (Ausnahmen bestehen z. B. bei Reverse-Charge-Sachverhalten) und
  • das Unternehmen als Unternehmer tätig ist

Was ist zu beachten?

Damit der Antrag erfolgreich ist, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

Form und Einreichung

  • Antrag erfolgt schriftlich (per Post) beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt
  • Antrag ist vom Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter zu unterschreiben
  • Papierantrag (Form U5) erforderlich
  • Originalrechnungen sind beizulegen
  • Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die Einfuhrpapiere sind im Original vorzulegen
  • Behördliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates, dass er als Unternehmer unter der Steuernummer eingetragen ist (Unternehmerbescheinigung)

Frist – keine Toleranz

  • Ausschlussfrist: 30. Juni 2026
  • verspätete Anträge werden ausnahmslos abgewiesen
  • auch alle Unterlagen müssen im Original bis 30. Juni 2026 der Finanzverwaltung vorliegen

Mindestbeträge

  • Jahresantrag: mindestens EUR 50
  • unterjährige Anträge: mindestens EUR 400

Formelle Anforderungen an die Rechnungen

Rechnungen müssen die Mindestanforderungen gemäß § 11 UStG enthalten

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
    bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum
  • Entgelt (Nettobetrag)
  • Anzuwendender Steuersatz (20 %, 13 %, 10 % oder in Ausnahmefällen 19 % für Jungholz und Mittelberg)
  • Umsatzsteuerbetrag ist getrennt auszuweisen
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des leistenden Unternehmers
  • B2B-Rechnungen über EUR 10.000 UID-Nummer des Leistungsempfängers

Erstattungsausschluss von Vorsteuern

Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vorsteuer für alle Fahrzeugtypen ausgeschlossen.

Vorsteuern für falsch in Rechnung gestellte Umsteuern können nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen muss sich der Leistungsempfänger um eine Rechnungsberichtigung beim Rechnungsaussteller bemühen.

Fiskalvertreter

Der Drittlandsunternehmer benötigt keinen Fiskalvertreter oder sonstigen Parteienvertreter, aber es kann die Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellbevollmächtigten verlangt werden.

Typische Fallstricke

Aus unserer Beratungspraxis sehen wir besonders häufig:

  • fehlende oder formell mangelhafte Rechnungen
  • Rechnungen mit Umsatzsteuer, dem kein Inlandssachverhalt zugrunde liegt
  • falsche Beurteilung von Reverse-Charge-Sachverhalten
  • falsche Annahme, dass EU-Verfahren auch für Drittländer gilt
  • verspätete Einreichung aufgrund unterschätzter Vorbereitungszeit

TPA Tipp

  • Beginnen Sie jetzt mit der Sammlung und Prüfung der Unterlagen
  • Klären Sie rechtzeitig die Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen
  • Vermeiden Sie Last-Minute-Einreichungen – insbesondere bei internationalen Abstimmungen
  • Österreich gewährt anders als viele andere Länder auch den Vorsteuerabzug für Hotels und Personenbeförderung sowie Bewirtung, daher kann sich die Vorsteuererstattung auszahlen

TPA unterstützt Sie gerne!

  • Prüfung der Erstattungsfähigkeit Ihrer Vorsteuern
  • Zusammenstellung und Qualitätssicherung der Unterlagen
  • Erstellung und Einreichung des Antrags
  • Kommunikation mit der Finanzverwaltung

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