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21. Mai 2026
Lesezeit: 5
min.
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Der EuGH überrascht wieder – aktuelle Umsatzsteuerurteile 2025/2026 und ihre Folgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auch 2025 und 2026 eindrucksvoll gezeigt:
Umsatzsteuerrecht ist dynamisch – und oft überraschend.
Die jüngsten Entscheidungen betreffen zentrale Themen der Praxis:
- Vorsteuerabzug
- Haftung bei Betrug
- Verrechnungspreise
- Steuerbefreiungen bei Formmängel
- Rechnungsfehler
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Vorsteuerabzug
Der EuG (Gericht der Europäischen Union) hat im Urteil vom 11.02.2026, T-689/24 ausgesprochen, dass der Vorsteuerabzug auch zusteht, wenn die Leistung bereits bezogen wurde aber die Rechnung erst in der Folgeperiode vorliegt.
Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Rechtsansicht vertreten, dass wenn ein Unternehmen die Rechnung erst im Folgemonat erhalten hat, der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Rechnungseingangs zusteht. Nach neuer EuG-Linie kann der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum erfolgen, wenn die Rechnung bis zur Abgabe der Erklärung vorliegt. Das kann insbesondere in der Bauwirtschaft zu großen Vorteilen für Unternehmen führen.
Nationale Regelungen, die den Vorsteuerabzug allein aufgrund eines (verspäteten) Rechnungseingangs im unmittelbar nachfolgenden Erklärungszeitraum, in diesen späteren Zeitraum verlagern, verstoßen laut EuG gegen die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit und damit gegen das Unionsrecht.
Unternehmen, die nach den bisherigen Grundsätzen vorgehen, müssen nunmehr befürchten, den Vorsteuerabzug „zu spät“ geltend zu machen, sodass der spätere Abzug nicht anerkannt wird und die früheren Zeiträume womöglich schon verjährt sind. Insoweit müssen nun die Handlungsoptionen abgewogen werden. Dieses Urteil hat nicht nur in Deutschland große Aufmerksamkeit erlangt.
Achtung! Entscheidung wird derzeit noch vom EuGH überprüft (C‑167/26 RX)
Vorsteuer und Betrugsfälle: Haftung wird deutlich verschärft
Der EuGH hat mit dem Urteil vom 10.07.2025, C‑276/24 (Konreo) wieder einmal ausgeführt, dass kein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ohne eine Leistungserbringung oder für Leistungen im Zusammenhang mit Betrugsfällen zusteht. Darüber hinaus kann es auch zur Haftung für die Umsatzsteuer des Lieferanten kommen, wenn der Unternehmer wusste oder wissen hätte müssen, dass Betrug vorliegt.
Die Maßstäbe sind hier sehr streng. Nach Ansicht des EuGH, wie auch der österreichischen Finanzverwaltung, ist es dem Unternehmer zuzumuten, dass er die Geschäftspartner kennt bzw. sich entsprechende Informationen einholt.
TPA Tipp
Lieferantenprüfung wird existenziell
- Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nr. ist verpflichtend, aber nicht mehr ausreichend
- Wechselnde Vertragspartner für eine Vertragsbeziehung mit stets gültiger UID-Nr. sind gesondert zu überprüfen.
- Rechnungskontrolle in Abstimmung mit Lieferkontrolle (Preis, Branche, Lieferkette!)
- BMF stellt eine Liste der Scheinfirmen zur Verfügung: Es ist empfehlenswert laufend die Geschäftspartner mit dieser Liste abzugleichen
- Dokumentation der „gutgläubigen Teilnahme“
Es ist ein klarer Trend zu erkennen, dass es von Formprüfung zu wirtschaftlicher Sorgfaltspflicht geht und damit sich die Kosten für Compliance erhöhen. Aber noch teurer sind die Folgekosten der Nichtbeachtung dieser Anforderungen.
Verrechnungspreise: Neue Umsatzsteuerfalle
Der EuGH hat im Urteil vom 04.09.2025, C‑726/23 (Arcomet) festgestellt, dass die Margenanpassungen aufgrund der Verrechnungspreise in der Regel auch im Zusammenhang mit einer steuerbaren Leistung stehen und in sehr vielen Fällen steuerpflichtig sind. Daher kann neben dem Ungemach der Verrechnungspreise auch die Umsatzsteuer in diesem Zusammenhang zu einem Problemfeld werden. In der Zukunft werden diese Fälle wohl auch ein immer größeres Thema für das Finanzstrafrecht werden.
TPA Tipp
Prüfen Sie insbesondere folgende Anpassungen von Verrechnungspreisen auch auf die Umsatzsteuerpflicht:
- Management Fees
- Service Charges
- Ergebnisabführungen
Dabei stellen sich nachfolgende zentrale Fragen:
- Ist die Zahlung eine rein finanzielle Korrektur oder eine Gegenleistung für konkrete Leistungen?
- Ist die Zahlung eine eigene Leistung oder liegt eine Kaufpreisanpassung vor und damit eine Berichtigung im Sinne des § 16 UStG 1994?
- Wann wurde die Leistung erbracht und wann wäre daher die Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen?
Für viele Konzerne ist das ein Gamechanger, der erst in die (Umsatzsteuer)Prozesse Einzug halten muss.
TPA Tipp
Im Rahmen der Transferpreiskonzepte sollte auch die Umsatzsteuer beachtet werden, damit unliebsame Überraschungen im Rahmen von Außenprüfungen vermieden werden. Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob diese Anpassungen auch Auswirkungen auf den Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer haben können. Wir unterstützen Sie gerne bei einem Umsatzsteuercheck.
Formfehler: Materialität gewinnt – aber nicht uneingeschränkt
Der EuGH hat im Urteil vom 12.06.2025, C-125/24 für einen Zoll-/Reimportfehler entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht allein wegen formaler Fehler verweigert werden darf, wenn kein Betrug vorliegt.
Es ist grundsätzlich sehr erfreulich, wenn der Grundsatz „Substanz vor Form“ gestärkt wird und entspricht auch den Wünschen der Unternehmen. Dabei sollte aber Folgendes beachtet werden:
- kein Schutz bei Täuschung
- Behörden behalten Prüfungsrechte
Daher empfehlen wir im Rahmen der Strukturierung der Supply Chain für alle Export- und Importprozesse sowohl die Umsatzsteuer wie auch den Zoll jährlich neu strukturieren und zu optimieren.
Keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung bei B2C
Der EuGH hat im Urteil vom 01.08.2025, C‑794/23 (P‑GmbH II) entschieden, dass ein falscher Steuersatz auf einem Kassenbon keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung auslöst. Das gilt ausschließlich für Leistungen an Nichtunternehmer und nicht für Leistungen an Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Sollten solche falschen Rechnungen sowohl an Unternehmer als auch Nichtunternehmer ausgestellt worden sein, dann ist die Aufteilung mit einer besonderen Sorgfalt zu schätzen.
TPA Tipp
Berichtigen Sie die Rechnungen an B2B jedenfalls, weil dem Leistungsempfänger steht dafür kein Vorsteuerabzug zu.
Resumee
Die aktuelle EuGH‑Judikatur 2025/2026 zeigt einen klaren Trend:
- Weniger Formalismus – mehr wirtschaftliche Betrachtung
- Strengere Anforderungen bei Betrug und Sorgfaltspflichten
- Neue Steuerbarkeit bisher „neutraler“ Zahlungen (z.B. Verrechnungspreise)
TPA Tipp
- Vorsteuerprozesse prüfen
Im Rahmen des Vorsteuerabzuges sind die Kontrolle der bezogenen Leistungen sowie die Rechnungsprüfung von besonderer Relevanz für die Umsatzsteuer.
- Lieferantenprüfung
Um die Lieferanten entsprechend überprüfen zu können empfehlen wie ein entsprechendes Stammdatenmanagement und eine laufende Überprüfung im Rahmen eines implementierten IKS.
- TP‑Strukturen analysieren
Grundsätzlich sind die Grundsätze für das Transferpricing auch für die Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. In sehr vielen Fällen sind diese Zahlungsströme auch umsatzsteuerbar und daher umsatzsteuerlich relevant.
- Zoll-/Importprozesse überprüfen
Wir empfehlen laufend die supply chain und deren Compliance-Anforderungen zu überprüfen, um entsprechende teure Berichtigungen vermeiden zu können.