Vorsteuererstattung für 2025 im EU-Binnenmarkt: Nach dem 30. September 2026 ist es zu spät

Vorsteuererstattung für 2025 im EU-Binnenmarkt: Nach dem 30. September 2026 ist es zu spät

Vorsteuererstattung für 2025 im EU-Binnenmarkt: Nach dem 30. September 2026 ist es zu spät

Unternehmen zahlen bei grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten häufig Umsatzsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, etwa für Hotels, Mietwagen, Messen, Treibstoff, Transportleistungen, Maut oder andere Eintrittsberechtigungen. Diese ausländische Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer erstattet werden. In der Praxis gehen Ansprüche jedoch oft durch verspätete oder unvollständige Anträge sowie durch die Wahl des falschen Verfahrens verloren.

Wichtige Frist: Anträge auf Erstattung von Vorsteuern aus dem Jahr 2025 müssen spätestens am 30. September 2026 elektronisch eingereicht werden. Ab 1. Oktober 2026 ist eine Antragstellung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Der folgende Überblick richtet sich sowohl an österreichische Unternehmen mit Vorsteuern in anderen EU-Mitgliedstaaten als auch an Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die österreichische Vorsteuern zurückfordern möchten.

Inhaltsverzeichnis

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Wo ist der Antrag einzureichen?

Der Antrag ist ausschließlich über das elektronische Portal des Mitgliedstaates einzureichen, in dem das Unternehmen ansässig ist. Österreichische Unternehmen verwenden dafür Finanz-Online. Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat reichen den Antrag über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates ein; dieser leitet ihn an den Erstattungsstaat weiter.

TPA Tipp

Der 30. September 2026 ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antrag gilt nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig übermittelt wurden.

Entscheidend ist die Wahl des richtigen Verfahrens

Wann ist das Vorsteuererstattungsverfahren anwendbar?

Das Erstattungsverfahren kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn das Unternehmen im Erstattungsstaat weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung hat, von der aus Umsätze bewirkt wurden, und dort keine Umsätze ausführt.

Typische erstattungsfähige Aufwendungen können – abhängig von den nationalen Abzugsbeschränkungen – sein:

  • Hotel- und Reisekosten
  • Mietwagen und Treibstoff
  • Messe- und VeranstaltungskostenTransport- und Logistikleistungen
  • Beratungs- und sonstige Dienstleistungen
  • Einfuhrumsatzsteuer, sofern die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind


Beispiel Österreich:
Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer besucht eine Messe in Österreich und erzielt hier keine steuerpflichtigen Umsätze. Die österreichische Umsatzsteuer aus den Messekosten kann grundsätzlich über das elektronische Erstattungsverfahren des Ansässigkeitsstaates beantragt werden.

TPA Tipp

Eine feste Niederlassung im Erstattungsstaat schließt das Vorsteuerrückerstattungs-verfahren nicht automatisch aus. Entscheidend ist insbesondere, ob von dieser Niederlassung im Erstattungszeitraum Umsätze bewirkt wurden. Diese Frage muss im Einzelfall für jedes Land geprüft werden.

Wann ist stattdessen eine lokale Umsatzsteuererklärung erforderlich?

Führt ein Unternehmen im Erstattungsstaat steuerpflichtige Umsätze aus, für die die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, ist regelmäßig eine lokale Umsatzsteuerregistrierung erforderlich. Die Vorsteuer wird dann grundsätzlich in den lokalen Umsatzsteuererklärungen und nicht im Erstattungsverfahren geltend gemacht.

Typische Fälle in Österreich sind:

  • Warenlieferungen innerhalb Österreichs
  • Lieferungen aus einem österreichischen Warenlager
  • bestimmte Montagelieferungen
  • steuerpflichtige Vermietung österreichischer Grundstücke
  • Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen
  • Maut für Bundesstraßen


Bei Lager-, Fulfillment- und komplexen Lieferkettenmodellen sollte die Registrierungspflicht bereits vor Beginn der Tätigkeit geprüft werden. So lassen sich Doppelgleisigkeiten zwischen Erstattungs- und Veranlagungsverfahren sowie Versäumnisse von Fristen vermeiden.

TPA Tipp

Bestehen Zweifel, sollte die Verfahrensfrage jedenfalls vor dem 30. September 2026 geklärt werden. Das ist besonders wichtig, wenn Vorsteuern bisher in einer lokalen Umsatzsteuererklärung ohne entsprechende Umsätze geltend gemacht wurden.

Die wichtigsten Stolpersteine bei der Vorsteuer-erstattung

Frist versäumt oder Antrag unvollständig

Der Antrag für 2025 muss spätestens am 30. September 2026 vollständig elektronisch eingereicht sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Eine frühzeitige Einreichung schafft Zeit, technische Probleme oder fehlende Informationen zu beheben.

Erstattungs- und Veranlagungsverfahren verwechselt

Vorsteuern dürfen nicht allein deshalb in einer lokalen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden, weil im Erstattungsstaat bereits eine Steuernummer besteht. Umgekehrt ist das Erstattungsverfahren nicht zulässig, wenn die ausgeführten Umsätze eine lokale Veranlagung erfordern. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen Umsätze und die anwendbaren nationalen Regelungen.

TPA Tipp

Dokumentieren Sie die Verfahrensentscheidung – insbesondere die Art der Umsätze, eine mögliche feste Niederlassung und die Anwendung von Reverse Charge.

Reverse Charge nicht länderspezifisch geprüft

Werden im Erstattungsstaat ausschließlich Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, bleibt das Erstattungsverfahren grundsätzlich möglich. Die Reverse-Charge-Regelungen unterscheiden sich jedoch zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Prüfung nach dem Recht des jeweiligen Erstattungsstaates ist daher unerlässlich.

TPA Tipp

Klären Sie vor der Antragstellung, ob der konkrete Umsatz im jeweiligen Mitgliedstaat tatsächlich unter Reverse Charge fällt und welches Verfahren für die Vorsteuerbeantragung maßgebend ist.

Rechnungskopien oder Nachweise fehlen

Der Erstattungsstaat kann insbesondere bei Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 1.000 beziehungsweise bei Kraftstoffrechnungen von mindestens EUR 250 die elektronische Übermittlung einer Kopie verlangen. Darüber hinaus können zusätzliche Informationen und Nachweise angefordert werden.

Ergänzungsersuchen nicht rechtzeitig beantwortet

Die Finanzverwaltung des Erstattungsstaates kann zusätzliche Informationen verlangen. Für die Antwort gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat. Die im Antrag angeführte E-Mail-Adresse und das elektronische Portal sollten deshalb laufend überwacht werden.

Umsatzsteuer wurde zu Unrecht in Rechnung gestellt

Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Das gilt beispielsweise, wenn eine Rechnung richtigerweise ohne Umsatzsteuer oder mit Reverse Charge auszustellen gewesen wäre. In solchen Fällen ist regelmäßig eine Rechnungsberichtigung durch den leistenden Unternehmer erforderlich.

Nationale Abzugsbeschränkungen werden übersehen

Ob eine Ausgabe zum Vorsteuerabzug berechtigt, richtet sich nach dem Recht des Erstattungsstaates. Besonders bei Bewirtung, Beherbergung, Personenfahrzeugen, Treibstoff und Repräsentationsaufwendungen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die Erstattungsfähigkeit ist daher für jedes Land und jede Kostenart gesondert zu prüfen.

Praxis-Checkliste für den Antrag 2025

  • Erstattungsstaaten und betroffene Kostenarten feststellen
  • Ansässigkeit und mögliche feste Niederlassungen prüfen
  • Umsätze im jeweiligen Erstattungsstaat analysieren
  • Erstattungs- oder Veranlagungsverfahren festlegen
  • Rechnungen auf formelle Richtigkeit und richtigen Steuerausweis prüfen
  • Nationale Vorsteuerausschlüsse berücksichtigen
  • Rechnungskopien und ergänzende Nachweise digital bereitstellen
  • Portalzugang, Bankverbindung und E-Mail-Adresse kontrollieren
  • Antrag deutlich vor dem 30. September 2026 übermitteln
  • Eingangsbestätigungen und Behördenanfragen laufend überwachen

Hinweis für Unternehmen aus Drittstaaten

Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gelten besondere Verfahren und Fristen. Für die Erstattung österreichischer Vorsteuern aus dem Jahr 2025 endete die Antragsfrist bereits am 30. Juni 2026. Der Antrag ist nicht über das EU-Portal, sondern nach den österreichischen Vorschriften beim Finanzamt Österreich einzureichen. Zusätzlich können Gegenseitigkeitserfordernisse und besondere Nachweispflichten zu beachten sein.

Resümee

Die Vorsteuererstattung im EU-Binnenmarkt kann erhebliche Liquiditätsvorteile bringen. Entscheidend ist jedoch die Festlegung des richtigen Verfahrens, die Prüfung der nationalen Abzugsregeln und die vollständige sowie fristgerechte Einreichung.

Österreichische Unternehmen mit Vorsteuern in anderen EU-Mitgliedstaaten und ausländische EU-Unternehmen mit österreichischen Vorsteuern sollten ihre Anträge für 2025 jetzt einbringen. Wer erst kurz vor dem 30. September 2026 beginnt, riskiert unnötige Rückfragen, technische Probleme und den Verlust von Erstattungsansprüchen.

TPA Tipp

Richten Sie bereits für 2026 einen laufenden Prozess zur digitalen Sammlung und länderspezifischen Prüfung der Belege ein. So kann der nächste Erstattungsantrag frühzeitig und vollständig vorbereitet werden.

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