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15. September 2026
Lesezeit: 2
min.
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Sacheinlagen und Umsatzsteuer: EuG stellt österreichische Einschränkungen bei Vermögensübertragungen infrage
Mit seinem aktuellen Urteil vom 02.09.2026 in der Rechtssache Peckeger (T-413/25) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die aktuelle österreichische Rechtslage, wonach nur bestimmte Formen der (Teil-) Betriebsübertragung von der Umsatzsteuerbarkeit ausgenommen sind, als unionsrechtswidrig erkannt.
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Ausgangsfall: Einbringung einer vermieteten Immobilie
Dem Verfahren lag die Einbringung einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilie durch eine natürliche Person in eine in ihrem Alleineigentum stehende Kapitalgesellschaft zugrunde. Die Einbringung erfolgte ohne Gewährung neuer Anteile und die Kapitalgesellschaft führte die Vermietung ohne Unterbrechung fort.
Die österreichische Finanzverwaltung versagte mangels begünstigtem Vermögen die Anwendung von Art III UmgrStG und qualifizierte die Vermögensübertragung als umsatzsteuerbaren und mangels Option zur Umsatzsteuer umsatzsteuerfreien Vorgang. Dies hatte eine Berichtigung der bislang geltend gemachten Vorsteuern auf Ebene der natürlichen Person zur Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) legte dem EuG daraufhin mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 19 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSyst-RL) vor.
EuG: Nichtsteuerbarkeit darf nicht auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt werden
Der EuG stellt nunmehr klar, dass Mitgliedstaaten die Anwendung von Art. 19 Abs 1 in der Praxis, wonach die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens keine Lieferung von Gegenständen darstellt, nicht auf die Einbringung bestimmter Vermögenswerte von Unternehmen oder auf bestimmte Geschäftszweige, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen, beschränken dürfen.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Umsetzung der unionsrechtlichen Regelung, muss diese grundsätzlich auf sämtliche Übertragungen eines Gesamt- oder Teilvermögens Anwendung finden, sofern die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und daraus keine Wettbewerbsverzerrungen, Steuerhinterziehungen oder umgehungen iSd Art 19 Abs 2 zu erwarten sind.
Der EuG führt weiters aus, dass Art. 19 MwStSyst-RL inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, sodass sich Steuerpflichtige vor nationalen Gerichten unmittelbar darauf berufen können. Nationale Bestimmungen dürfen daher nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung des unionsrechtlichen Anwendungsbereiches führen.
Auswirkungen für die Praxis und Fazit
Die Entscheidung des EuG wurde mit Spannung erwartet und es bleibt die Umsetzung durch den VwGH im fortgesetzten Verfahren abzuwarten. In der Zwischenzeit gilt es die Nichtsteuerbarkeit von Vermögensübertragungen auch in Fällen zu prüfen, die nicht unter die klassischen Tatbestände des UmgrStG fallen. Dies betrifft insbesondere die Übertragung vermieteter Immobilien sowie bestimmte Asset Deals, sofern ein übertragungsfähiges Gesamt- oder Teilvermögen vorliegt und die wirtschaftliche Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird. In Fällen, in denen kein voller Vorsteuerabzug besteht, besteht jedoch das Risiko, dass mit Verweis auf potenzielle Wettbewerbsverzerrungen bzw unter dem Titel der Vorbeugung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen iSd Art 19 Abs 2 weiterhin eine faktische Einschränkung beibehalten wird.