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15. Juli 2026
Lesezeit: 7
min.
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Onlinehandel im Aufwind – und im Visier des Fiskus: Was E-Commerce-Unternehmer wissen müssen
Der Onlinehandel ist längst kein Nischenphänomen mehr, sondern ein tragender Pfeiler der heimischen Wirtschaft. Laut der aktuellen E-Commerce-Studie des Handelsverbandes Österreich und der KMU Forschung Austria sind die Ausgaben der Österreicher:innen im Online- und Versandhandel zuletzt auf EUR 12,5 Milliarden angestiegen. Rund 6 Millionen Österreicher:innen über 15 Jahren kaufen im Versandhandel ein, die durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben liegen bei über EUR 2.000 pro Jahr. Der Onlinehandel macht damit bereits deutlich über 15 Prozent des gesamten Einzelhandelsumsatzes aus – Tendenz steigend.
Auch auf europäischer Ebene ist der Trend eindeutig. Eurostat weist für 2024 aus, dass etwa 24% der EU-Unternehmen elektronische Verkäufe tätigten und rund 19% des Umsatzes aus E-Sales stammen. Besonders deutlich ist dabei der Größenunterschied: Bei großen Unternehmen lag der Anteil der Unternehmen mit E-Sales bei zirka 48%, bei kleinen jedoch nur bei etwa 21%, was ein enormes Wachstumspotenzial für kleinere Betriebe zeigt.
Wer als österreichische:r Unternehmer:in an diesem Wachstum teilhaben möchte – ob als Nebenerwerb oder mit ambitionierten Skalierungsplänen – sollte allerdings wissen: Kaum ein Geschäftsfeld ist steuerlich so tückenreich wie der grenzüberschreitende Onlinehandel und kaum eines ist derzeit so stark in Bewegung.
Inhaltsverzeichnis
Steuern im E-Commerce-Business
Die Einkommen- bzw Körperschaftsteuer folgt im E-Commerce weitgehend den gewohnten Regeln. Die eigentlichen Fallstricke lauern bei der Umsatzsteuer, denn hier gilt beim Verkauf an Privatkunden (B2C) grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer steht jenem Land zu, in dem der Kunde sitzt.
Beispiel: Ein Wiener Händler, der eine Handtasche nach Deutschland verkauft, schuldet also im Regelfall deutsche, nicht österreichische Umsatzsteuer.
Um zu verhindern, dass sich jeder kleine Webshop in alle 27 EU-Mitgliedstaaten registrieren muss, gibt es drei zentrale Erleichterungen:
EU-weite Kleinstunternehmerschwelle (bis EUR 10.000 Umsatz)
Bleiben die gesamten grenzüberschreitenden B2C-Umsätze (Fernverkäufe und bestimmte elektronische Dienstleistungen) unter EUR 10.000 pro Jahr, dürfen weiterhin alle EU-Versandhandelsumsätze eines Unternehmers aus Österreich mit österreichischer Umsatzsteuer fakturiert werden.
EU-weite Kleinunternehmerregelung (bis EUR 100.000 Umsatz)
Kleinunternehmer, deren Umsätze in Österreich EUR 55.000 und in der EU insgesamt EUR 100.000 nicht überschreiten, können die „Kleinunternehmerregelung“ anwenden. Zu diesem Zweck ist im Voraus die Beantragung einer eigenen Kleinunternehmer-UID (Suffix „-EX“) erforderlich und in Österreich quartalsweise eine Meldung über die in den einzelnen Mitgliedsstaaten bewirkten Umsätze abzugeben.
One-Stop-Shop (OSS)
Die Umsatzsteuer kann für fast alle Leistungen, die B2C, also in der Regel Privaten, angeboten werden, für alle 27 Länder im Binnenmarkt zentral gemeldet und abgeführt werden. Damit entfällt für viele Fälle die sehr aufwendige Registrierung in jedem Mitgliedsstaat. Das Konzept des One-Stop-Shop (OSS) wurde in Österreich über das Portal des Finanzamts (FinanzOnline) technisch umgesetzt. Für die Nutzung des One-Stop-Shop wird eine eigene zusätzliche Steuernummer vergeben. Die Umsatzsteuer für die anderen Binnenmarktländer wird von der Finanzverwaltung an die ausländischen Finanzverwaltungen weitergeleitet. Trotzdem ist es notwendig die Vorschriften des jeweiligen Ziellandes zu kennen, insbesondere die Umsatzsteuersätze, um die richtige Steuer einzuheben.
Für Direktimporte aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von EUR 150 Euro existiert das Pendant des IOSS (Import-One-Stop-Shop), über das die Einfuhr in die EU umsatzsteuerlich abgewickelt werden kann.
So weit in der Theorie – die Praxis zeigt jedoch: OSS und IOSS lösen bei weitem nicht alle Konstellationen und wer sich blind auf sie verlässt, riskiert unentdeckte Registrierungspflichten im Ausland, Steuernachzahlungen und potenzielle finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
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Marktplatz oder eigener Shop?
Das ist steuerlich ein sehr großer Unterschied!
Marktplätze wie Amazon, Etsy & Co
Wer über Marktplätze verkauft profitiert von Reichweite, holt sich aber steuerliche Komplexität ins Haus. Besonders heikel sind Fulfillment-Programme wie FBA (Fulfillment by Amazon) mit paneuropäischer Lagerung: Lagert Amazon Ihre Ware in Polen, Tschechien oder Deutschland ein und kommt diese aus Österreich, begründet bereits das Verbringen der eigenen Ware in ein ausländisches Lager steuerbare Vorgänge und damit eine Registrierungspflicht in jedem Lagerland. Diese Warenbewegungen können nicht über den OSS gemeldet werden und viele Händler erfahren oftmals erst davon, wenn ausländische Finanzverwaltungen zu beantwortende Vorhalte schicken. Zudem finden aus Logistikgründen oftmals weitere Verlagerungen von Ware von einem Land in ein anderes Land statt, diese stellen ebenfalls umsatzsteuerlich relevante Verbringenssachverhalte dar.
Eigene Shops über Shopify, WooCommerce & Co
Beim selbstbetriebenen Shop gibt es keinen Plattformbetreiber, der Verantwortung übernimmt. Der Händler muss selbst überwachen, wann die Kleinunternehmerschwelle überschritten wird, die korrekten ausländischen Steuersätze hinterlegen – das Shopsystem hinterlegt nichts automatisch und richtig – sich rechtzeitig zum OSS registrieren und die Meldungen fristgerecht abgeben.
Falsche Webshop-Konfigurationen oder zu späte Umstellungen können im Extremfall zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen: Die Umsatzsteuer fällt im Bestimmungsland an, obwohl sie fälschlicherweise in Österreich schon bezahlt wurde.
Sonderfall Dropshipping: Wo OSS und IOSS versagen
Beim Dropshipping verkauft der Händler Ware, die er nie physisch besitzt. Der Lieferant (oft in China) versendet direkt an den Endkunden. Was logistisch elegant klingt, ist umsatzsteuerlich ein komplexes Reihengeschäft und hier gibt es häufig Konstellationen, in denen weder OSS noch IOSS anwendbar sind.
Dies betrifft beispielsweise Importe aus Drittstaaten mit einem Warenwert von mehr als EUR 150, aber auch Dropshipping innerhalb der EU: Erwirbt ein österreichische E-Commerce-Betreiber eine Ware von einem EU-Großhändler, der direkt an den Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat versendet, kann je nach Zuordnung der bewegten Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb und eine anschließende ruhende Inlandslieferung im Bestimmungsland vorliegen. Beides ist bis zur geplanten Gesetzesänderung im Juli 2028 derzeit nicht OSS-fähig, sondern erfordert eine umsatzsteuerliche Registrierung des österreichischen Unternehmens im jeweiligen EU-Staat.
Die Faustregel für Dropshipper:innen lautet daher: Jede Lieferkette gehört vor dem Start einzeln geprüft
- wer versendet von wo wohin,
- wer meldet eine allfällige Einfuhr in die EU an,
- wo wird Umsatzsteuer ausgelöst und
- wie kann diese gemeldet und bezahlt werden?
Die pauschale Annahme „das läuft alles über den OSS“ ist einer der teuersten Irrtümer im E-Commerce.
Unsere Leistungen für Sie
Was sich gerade ändert und wen es betrifft
Wegfall der Zollfreigrenze und Pauschalzoll seit 1. Juli 2026
E-Commerce-Unternehmen müssen sich zudem auf regulatorische Änderungen einstellen. Besonders relevant ist der Wegfall der bisherigen Zollbefreiung für Kleinsendungen bis EUR 150.
Was gilt jetzt?
Seit 1. Juli 2026 ist die Zollbefreiung für Sendungen aus Drittstaaten bis EUR 150 Warenwert vollständig entfallen. Der ECOFIN-Rat hat die Abschaffung am 12. Dezember 2025 beschlossen. Als Übergangslösung gilt bis 30. Juni 2028 ein Pauschalzoll von EUR 3 und zwar nicht pro Paket, sondern pro Warenkategorie innerhalb der Sendung. Enthält ein Paket etwa zehn Paar Socken, fällt die Pauschale einmal an. Enthält es jedoch ein Paar Socken, eine Packung Kabelbinder und eine Bluse werden EUR 9 fällig. Maßgeblich ist die sechsstellige Warennummer (KN-Code). Mischsendungen mit vielen verschiedenen Artikeln werden somit überproportional teuer.
Wer ist konkret betroffen?
Erstens jeder Händler, der Ware direkt aus einem Drittstaat (meist China, UK, USA oder Schweiz) an EU-Endkunden versenden lässt – das klassische Dropshipping-Modell. Zweitens Händler, die selbst Kleinmengen aus Drittländern importieren (Wareneinkauf über Alibaba und dergleichen werden teurer). Drittens indirekt alle, die mit Temu, Shein und ähnlichen Anbietern im Preiswettbewerb stehen: Für sie ist die Reform eine Entlastung, weil Importe im Gegensatz zu europäischen Produkten dadurch teurer werden.
Worauf muss ein Dropshipping-Händler, der den IOSS verwendet achten?
Der Händler kassiert die europäische Umsatzsteuer bereits im Checkout vom Endkonsumenten und meldet sie über den IOSS. Die Einfuhr selbst bleibt dadurch umsatzsteuerfrei. Neu ist jedoch, dass nun zusätzlich der Pauschalzoll in Höhe von EUR 3 pro Warengruppe anfällt. Anmelderin der Zollanmeldung ist dabei die Person, die die IOSS-Sonderregelung in Anspruch nimmt.
TPA Tipp
Der Pauschalzoll ist eine Kostenposition des Händlers und muss in die Preiskalkulation eingebaut werden.
Wie wird erklärt und abgeführt?
Die im IOSS eingehobene Umsatzsteuer wird monatlich wie gewohnt über die IOSS-Erklärung gemeldet und in Summe für alle EU-Länder abgeführt. Der Pauschalzoll wird im Rahmen der Zollanmeldung festgesetzt. Wichtig zu wissen ist, dass Zollabgaben im Gegensatz zur Einfuhrumsatzsteuer kein Vorsteuerabzugsposten sind, sondern echte Kosten. Zusätzlich zum Pauschalzoll soll ab 1. November 2026 eine Bearbeitungsgebühr für jedes Paket in einer Größenordnung von EUR 2 bis 3 eingeführt werden.
Die österreichische Paketsteuer ab Oktober 2026
Nicht zu verwechseln mit der EU-Gebühr ist die zusätzliche rein nationale österreichische Paketsteuer. Österreich plant ab Oktober 2026 pro Paket EUR 2 einzuheben und damit rund 280 Millionen Euro jährlich zu lukrieren, um die Umsatzsteuersenkung auf Lebensmittel teilweise gegenzufinanzieren. Anders als die EU-Zollregelung gilt sie auch für Pakete aus Österreich und anderen EU-Staaten.
Wer ist betroffen?
Im Sinne des Gesetzesentwurfs gilt die Paketsteuer nur für Unternehmen mit mehr als EUR 100 Millionen Vorjahresumsatz durch inländischen Versandhandel, jedoch sind indirekt auch kleinere Händler betroffen, die über große Marktplätze wie Amazon verkaufen. Die Steuer wird dann über die Plattform abgerechnet. Wer also selbst weit unter der Schwelle liegt, aber über Amazon, Zalando und dergleichen verkauft, wird die Paketsteuer voraussichtlich als weitere Plattformgebühr auf der Abrechnung wiederfinden und muss diese Kosten entsprechend einkalkulieren. Der eigene Shopify-Shop eines KMU bleibt dagegen (Stand des Entwurfs) unbelastet und ermöglicht somit einen strategischen Vorteil des Direktvertriebs.
TPA Tipp
E-Commerce wächst – und mit ihm die regulatorische Dichte. Daher gilt mehr denn je: Das steuerliche Setup gehört vor dem ersten Verkauf ins Ausland geklärt, nicht danach. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass Ihr Online-Geschäftsmodell allen steuerlichen Anforderungen entspricht. Dabei bringen wir mit der TPA Connect App auch ein technisches Tool mit, das sich direkt mit Ihrem Shopify-Webshop oder Ihrem Amazon-Account verbindet, die steuerliche Behandlung Ihrer Verkäufe und Rücksendungen prüft und automatisch richtig verbucht.