EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln gegen Greenwashing ab September 2026

EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln gegen Greenwashing ab September 2026

EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln gegen Greenwashing ab September 2026

Ab 27. September 2026 gelten in Österreich neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Die EmpCo-Richtlinie verschärft insbesondere die Anforderungen an Green Claims, Klimaversprechen und Nachhaltigkeitssiegel. Unternehmen sollten ihre Kommunikation daher rechtzeitig prüfen und sicherstellen, dass verwendete Aussagen klar, nachvollziehbar und ausreichend belegt sind.

Inhaltsverzeichnis

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der Umsetzung der „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EmpCo-Richtlinie) in Österreich gelten ab dem 27.09.2026 neue Anforderungen zum Schutz von Verbraucher:innen vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen. Betroffen sind Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im B2C-Bereich in der EU anbieten und dabei mit Umweltaussagen beziehungsweise Green Claims werben.

Konkret bezieht sich die EmpCo-Richtlinie auf allgemeine Umweltaussagen, für die keine ausreichenden Nachweise erbracht werden können. Dazu gehören unter anderem Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „öko-freundlich“ oder „umweltkompatibel“. Solche Aussagen dürfen künftig nur noch verwendet werden,

Ebenso unzulässig sind Aussagen, die sich lediglich auf einzelne Bestandteile eines Produktes beziehen, dabei jedoch den Eindruck erwecken, für das gesamte Produkt zu gelten. Darüber hinaus fallen auch indirekte Umweltaussagen, beispielsweise durch Farben, Symbole oder Naturmotive, unter die Anforderungen der Richtlinie.

Ähnliche Anforderungen gelten für Aussagen über zukünftige Dazu gehören beispielsweise Aussagen zu Klimaneutralitätspläne. Diese sind künftig nur noch zulässig, wenn sie auf öffentlich zugänglichen, nachvollziehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplänen basieren, für die ebenfalls konkrete Vorgaben bestehen. Dazu zählen insbesondere messbare Ziele, konkrete Maßnahmen sowie eine regelmäßige Überprüfung des Fortschritts.

Auch Aussagen wie „klimaneutral“ werden künftig strenger geregelt. Solche Angaben sind insbesondere dann problematisch, wenn sie ausschließlich auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten beruhen. Der Schwerpunkt liegt künftig auf tatsächlichen Emissionsreduktionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette und einer transparenten Darstellung verbleibender Kompensationsmaßnahmen. Zudem ist bei entsprechenden Aussagen der gesamte Lebenszyklus eines Produktes zu berücksichtigen.

Die Richtlinie enthält außerdem Regelungen zu Nachhaltigkeitslabels und Siegeln. Diese dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf transparenten Zertifizierungssystemen beruhen und von unabhängigen Dritten geprüft werden. Die Verwendung selbst entwickelter Labels oder Siegel, die durch ihre Gestaltung oder Symbolik den Eindruck einer offiziellen Zertifizierung erwecken sollen, ist künftig nicht mehr zulässig.

Neben den umweltbezogenen Aussagen adressiert die EmpCo-Richtlinie auch bestimmte soziale Aussagen über Produkte oder Unternehmen. Ziel ist es, Verbraucher:innen vor irreführenden Angaben zu sozialen Merkmalen entlang der Wertschöpfungskette zu schützen.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie verschiedene Vorgaben zu unzulässigen Geschäftspraktiken. Dazu gehört unter anderem die Bewerbung besonderer Produkteigenschaften, wenn es sich dabei lediglich um gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandards handelt. Außerdem werden Aussagen zur Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten geregelt. Des Weiteren müssen Verbraucher:innen künftig über mögliche negative Auswirkungen von Software-Updates informiert werden.

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Was bei Verstößen droht

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Richtlinie kann es zu Klagen oder Verfahren kommen, aus denen unterschiedliche Sanktionen resultieren können. Dazu gehört unter anderem, dass betroffene Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen oder Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden können. Darüber hinaus können Verstöße erhebliche Reputationsschäden für Unternehmen nach sich ziehen.

Was in Österreich gilt

Im UWG wurde eine Übergangsfrist von 3 Jahren für bereits auf dem Markt befindliche Produkte vorgesehen.

Fazit

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie wurden klare Vorgaben geschaffen, um Nachhaltigkeit nicht mehr ausschließlich als Marketinginstrument zu verwenden. Verbraucher:innen sollen dadurch besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen geschützt werden. Gleichzeitig sollen die tatsächlichen Nachhaltigkeitseigenschaften von Produkten transparenter dargestellt werden.

Unternehmen sind nun gefordert, ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen. Dies betrifft nicht nur explizite Umweltaussagen, sondern auch die Verwendung von Labels, Siegeln, Bildsprache sowie Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen.

Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung und bieten außerdem einen unverbindlichen EmpCo-Quick-Check an.

Disclaimer: Diese allgemeine Erstinformation ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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