Vorsteuerabzug im Fokus aktueller Judikatur – weniger Formalismus, aber viel mehr Risiko.

Vorsteuerabzug im Fokus aktueller Judikatur – weniger Formalismus, aber viel mehr Risiko.

Vorsteuerabzug im Fokus aktueller Judikatur – weniger Formalismus, aber viel mehr Risiko.

Der Vorsteuerabzug als zentrales Element der Umsatzsteuer steht wie kaum ein anderes Thema im Spannungsfeld zwischen Steuerneutralität und Missbrauchsabwehr.

Die jüngste Rechtsprechung sowie Erfahrungen mit Prüfungen der Finanz zeigen deutlich:

  • Die materiellen Voraussetzungen gewinnen zunehmend an Gewicht,
  • gleichzeitig werden die Anforderungen an Sorgfalt und Dokumentation verschärft bzw. an die Unternehmer ausgelagert.


Aktuelle Entscheidungen bringen für die Praxis Erleichterungen wie auch neue Risken.

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Der Trend: Vorrang der materiellen Voraussetzungen (wahrer wirtschaftlicher Gehalt)

Ein klarer roter Faden in der jüngeren Judikatur ist die Stärkung des materiellen Gehalts:

  • Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn (geringe) formale Mängel in der Rechnung erkennbar sind.
  • Auch der EuGH betont wiederholt die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit.


Formale Fehler (z.B. Rechnungsdetails) dürfen den Abzug nicht verhindern, wenn der Leistungsbezug und die Verwendung für steuerpflichtige Umsätze nachweisbar sind. Sobald aber formale Defizite den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verhindern, wird der Vorsteuerabzug versagt.

TPA-Tipp

Im Rahmen von Außenprüfungen der Finanzverwaltung wird dieser neue Trend oft nicht berücksichtigt. TPA unterstützt sie bei der Argumentation gegenüber den  Prüfern sehr gerne.

Aktuelles Kernthema: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Späte Rechnung – früher Abzug?

Ein äußerst praxisrelevanter Streitpunkt ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs:

  • Der Abzug ist bereits im Leistungszeitraum möglich, wenn die Rechnung vor Abgabe der Erklärung vorliegt (EuG T‑689/24). Dieses Urteil wird aber vom EuGH überprüft und daher wird empfohlen gegebenenfalls entsprechend zu gestalten (Veranlagung offen halten).
  • Der Abzug darf nicht allein wegen verspäteter Rechnung verweigert werden (EuGH C‑521/24).

Missbrauchsabwehr und Betrugsfälle: strenger denn je

Parallel zur „liberalen“ Linie bei Formalfragen zeigt der EuGH eine klare Härte bei Betrugsfällen:

  • Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Leistung oder Scheintransaktionen
  • Haftung und Versagung möglich, wenn der Unternehmer „wusste oder wissen hätte müssen“
  • Kombination aus Versagung des Abzugs und Haftung für fremde Umsatzsteuer wird für zulässig erachtet


Der Gutglaubensschutz greift nur bei nachweisbarer unternehmerischer Sorgfalt. Dieser Sorgfaltsmaßstab wird von der Rechtsprechung sehr streng beurteilt. Dazu gehört die Kenntnis über die Geschäftspartner und die Überprüfung der Unternehmereigenschaft.

Die Finanzverwaltung erachtet es als Verpflichtung für den Unternehmer, dass die UID-Nr. der Geschäftspartner laufend auf Stufe 2 überprüft wird. Selbst wenn diese Überprüfung positiv war, sind Auffälligkeiten wie mehrmaliges Wechseln der anbietenden Firma dem Auftraggeber zuzurechnen. Unternehmer aus dem Drittland, die keine UID-Nr. vorweisen können, sind aufzufordern, eine Unternehmerbestätigung des Sitzstaates vorzulegen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Rechnung eine Urkunde ist, die die erbrachte Leistung dokumentiert. Daher können „Gefälligkeitsrechnungen“ mit strafrechtlichen Folgen für Urkundenfälschung und Mitwirkung zur Abgabenhinterziehung verbunden sein. Selbst die Bitte die Rechnung mit einem neuen Leistungsempfänger umzuschreiben, soll wohl überlegt sein und dieser Bitte darf nur nachgekommen werden, wenn der „neue“ Leistungsempfänger sich die Leistung ausbedungen – hier kommt es auf die Beauftragung an – hat. Anderenfalls ist auf der Rechnung der Auftraggeber mit Adresse explizit anzugeben.

Ein weiteres Risikofeld ist nicht nur die Versagung des Vorsteuerabzuges, sondern auch die Entrichtung der Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger, der den Verpflichtungen aufgrund des Überganges der Steuerschuld nicht nachgekommen ist. Was oft nicht bekannt ist, dass Österreich in diesem Bereich – anders als andere Binnenmarktländer –für diese Fälle explizit eine Haftung des leistenden Unternehmers vorsieht.  

Neue Problemfelder in der Praxis

  • Intragroup-Leistungen
    Der EuGH bestätigt den Vorsteuerabzug auch für konzerninterne Leistungen, wenn diese der    wirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Gerade bei Shared Services wird die wirtschaftliche        Veranlassung zum Schlüsselargument.

  • Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen
    Der Vorsteuerabzug wird versagt, wenn der Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen nicht nachgewiesen werden kann. Die Dokumentation der Verwendungsabsicht für Unternehmen, die auch unecht steuerbefreite Leistungen (Immobilienwirtschaft, Gesundheitsbereich, Sozialbereich, Banken, Versicherungen, etc.) erbringen, wird von zentraler Bedeutung und ist ein Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung.

  • Rechnungsanforderungen und Kleinbetragsrechnungen
    Bei mehreren Kleinbetragsrechnungen kann eine Zusammenrechnung zu Gesamtleistungen den Vorsteuerabzug gefährden. Die Gestaltungsmodelle mit „gesplitteten“ Rechnungen geraten gerade zunehmend unter Druck.

Resümee: Aktuelle Rechtsprechung bringt mehr Rechte – aber auch viel mehr Verantwortung!

Die aktuelle Judikatur stärkt grundsätzlich die Position der Steuerpflichtigen mit weniger Formalismus – darüber freuen wir uns sehr – aber gleichzeitig wird ein stärkerer Fokus auf wirtschaftliche Realität gelegt und damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Geschäfte und der Rechnung auf den Unternehmer verlagert.

TPA-Tipp

Die Dokumentation, die Implementierung von (Umsatz)Steuer Kontrollsystemen sowie die Partnerprüfung werden zu zentralen Themen, die nicht nur Großunternehmen treffen. Daher empfehlen wir dringlich sich diesen Themen zu widmen, sie ersparen sich damit hohe Folgekosten.
Ihr TPA-Partner unterstützt sie entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen dabei sehr gerne.

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