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15. September 2026
Lesezeit: 5
min.
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Neuerungen im DBA-Schweiz
Die Schweiz und Österreich haben am 30. Juli 2026 in Wien ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) unterzeichnet, im Wesentlichen, um den aktuellen OECD Standard zu vereinbaren. Das DBA enthält nunmehr unter anderem auch in Art 28 künftig eine Anti-Missbrauchsregelung in Form des Principle Purpose-Test, wonach Abkommensvergünstigungen bei Gestaltungen, deren Hauptzweck eben die Erlangung dieser steuerlichen Abkommensvergünstigungen ist, nicht mehr gewährt werden.
Hervorzuheben sind insbesondere inhaltliche Änderungen im Bereich der Wegzugsbesteuerung, Dividendenbesteuerung sowie Besteuerung von Pensionen (u.a. Wechsel zur Anrechnungsmethode).
Das Protokoll wurde bisweilen noch nicht ratifiziert, seitens des BMF wird für die meisten Änderungen mit einem Inkrafttreten per 1.1. 2028 gerechnet. Dennoch sollten die Änderungen bereits jetzt bei Sachverhaltskonstellationen im Anwendungsbereich des DBA mitbedacht werden.
Überblicksmäßig stellen sich die zu erwartenden Änderungen wie folgt dar:
Inhaltsverzeichnis
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Ansässigkeit und Wegzugsbesteuerung
- Beginn/Ende der Ansässigkeit (Art 4): Bisher wurde für den Beginn bzw. das Ende der Ansässigkeit bei einem Wohnsitzwechsel aus Vereinfachungsgründen auf das Ende des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Kalendermonats abgestellt. Die Monatsfiktion wurde im Zuge der Revision gestrichen. Der Ansässigkeitswechsel erfolgt daher künftig am tatsächlichen Tag des Wegzugs.
TPA Tipp
Durch den Wegfall der Monatsfiktion kann die zeitliche Abfolge steuerlich relevanter Sachverhalte wesentlich wichtiger sein als bisher. Es sollte daher genau geplant und dokumentiert werden, an welchem Tag der Wegzug tatsächlich stattfindet.
- Wegzugsbesteuerung (Art 13): Die bisherige abkommensrechtliche Regelung, welche bei dem Wegzug einer natürlichen Person das Besteuerungsrecht des Wegzugsstaates auf die bis zum Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit entstandenen stillen Reserven von Gesellschaftsanteilen nicht beschränkte, wird durch eine Gleichstellungsbestimmung ersetzt. Danach sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz von Österreich in die Schweiz verlegen, für Zwecke der österreichischen Wegzugsbesteuerung so zu behandeln, als würden sie in einen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat übersiedeln. Der Verweis auf die österreichischen Vorschriften erfolgt dabei dynamisch, sodass spätere gesetzliche Änderungen ebenfalls erfasst sein sollen.
Die Neuregelung wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus: Einerseits beschränkt sich ihr Anwendungsbereich nicht mehr auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sondern umfasst sämtliche Wirtschaftsgüter, die einer Wegzugsbesteuerung unterliegen können. Erfasst sind daher insbesondere auch Wirtschaftsgüter im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG, wie etwa Anteile an Investmentfonds. Andererseits findet künftig auch bei einem Wegzug in die Schweiz das aus EU-/EWR-Fällen bekannte Nichtfestsetzungskonzept Anwendung.
Voraussetzung ist allerdings die Stellung einer Sicherheit in Österreich. Als Sicherungsmittel kommen insbesondere Bareinlagen, die Einräumung einer Hypothek auf inländischen Liegenschaften, Bankgarantien oder die Haftung eines zahlungsfähigen inländischen Bürgen gemäß § 1357 ABGB in Betracht.An der seit 1. Juli 2026 bestehenden Meldeverpflichtung ändert sich nichts und gilt diese weiterhin auch bei Wegzügen in die Schweiz.
Dividendenbesteuerung
- Dividenden (Art 10): Grundsätzlich dürfen Dividenden wie bisher im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden und hat der Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht iHv 15% des Bruttobetrags. Wenn der Empfänger aber eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (nicht aber Personengesellschaft) ist, entfällt die Quellensteuer zukünftig schon, wenn an der ausschüttenden Gesellschaft in den letzten 365 Tagen (einschließlich des Tages der Dividendenauszahlung) unmittelbar über mindestens 10 % (bisher 20 %) gehalten werden. Begünstigt ist auch der Fall, in welchem der Anteil über eine (transparente) Personengesellschaft gehalten wird. Darüber hinaus wurde das Verbot extraterritorialer Dividendenbesteuerung vereinbart.
TPA Tipp
Die niedrigere Beteiligungsschwelle erhöht die Attraktivität von Holdingstrukturen. Bestehende Beteiligungsstrukturen sollten daher auf Optimierungspotenzial überprüft werden.
Pensionen und Ruhegehälter
- Ruhegehälter (Art 19): Das Schlussprotokoll enthält mehrere Klarstellungen zu Ruhegehältern. Wenn der Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug ein in Art 19 DBA genannter Vergütungsschuldner (juristische Personen des öffentlichen Rechts) war, fallen Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge unter Art 19 DBA (dürfen also von der Schweiz besteuert werden). Die Bestimmung ist nicht reziprok zu verstehen, betrifft also nur Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge. Weiters wird nun klargestellt, dass der Begriff „Ruhegehälter“ auch Einmalzahlungen erfasst. Weiters gelten schweizerische Einrichtungen für die Anwendung des Art 19 DBA bei Bezug von Ruhegehältern als Sondervermögen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.
- AHV-Renten (Art 21): Darüber hinaus wurde klargestellt, dass schweizerische AHV-Renten (Alters- und Hinterlassenenversicherung) unter Art 21 DBA fallen. Die Einkünfte dürfen daher nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, unabhängig davon, ob der Empfänger im privaten oder öffentlichen Sektor beschäftigt war.
- Anrechnungsmethode bei Ruhegehältern (Art 23): Die Anrechnungsmethode wird auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst und Aufsichtsrats- bzw Verwaltungsratsvergütungen ausgeweitet. Wie bisher sind schon Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Dividenden erfasst. Davon abgesehen bleibt es aber grundsätzlich bei einer Beibehaltung der Befreiungsmethode für in Österreich ansässige Personen.
Sonstige Änderungen und Verfahrensbestimmungen
- Vertreterbetriebstätte (Art 5): Die Bestimmungen zur Begründung einer Betriebsstätte werden an den OECD-Standard angepasst. Künftig kann bereits eine Vertreterbetriebsstätte entstehen, wenn eine Person „nur“ eine wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen spielt, die regelmäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für unabhängige Vertreter, die im Rahmen ihres ordentlichen Geschäftsbetriebs für das Unternehmen tätig werden, wobei die Ausnahme nicht anwendbar ist, wenn diese nahezu ausschließlich für eng verbundene Unternehmen tätig werden. Eine enge Verbundenheit wird insbesondere bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 50 % angenommen. Bei Vertretertätigkeiten im Konzernverbund sollen keine (Vertreter-)Betriebsstätten begründet werden, wenn die Leistungen fremdüblich vergütet werden.
TPA Tipp
Da es für die Beurteilung von Vertreterbetriebsstätten darauf ankommt, wer tatsächlich für das Unternehmen verhandelt (und nicht wer unterschreibt), sollten aktuelle Strukturen auf ihr Funktions- und Risikoprofil überprüft werden. Im Fall von Vertreterbetriebsstätten besteht nämlich auch im Fall nicht betriebsstättenbegründender Home-Offices eine Betriebsstätte und damit ein Besteuerungsrecht.
- Verständigungsverfahren (Art 25 DBA): Künftig ist eine dreijährige Antragsfrist zur Unterbreitung eines Falles für ein Verständigungsverfahren Dabei wird für den Fristbeginn auf die erste Mitteilung der Maßnahme, die zu einem dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, abgestellt.
- Informationsaustausch (Art 26 DBA): Die DBA-Regelungen zum Informationsaustausch werden auf OECD-Standard angehoben. Dabei wird der Umfang des Austausches nicht mehr auf den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens beschränkt. Es kann somit auch ein Austausch zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts stattfinden.
Fazit
Das Änderungsprotokoll zum DBA zwischen Österreich und der Schweiz enthält eine Reihe von relevanten Neuerungen, die in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit der Schweiz zu beachten sind. Wir unterstützen Sie diesbezüglich gern!