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23. September 2026
Lesezeit: 5
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Steuerfreier Zuverdienst für Pensionist:innen ab 2027 – „Aktivitätsfreibetrag“
Der Nationalrat hat am 23.9.2026 den „Aktivitätsfreibetrag“ beschlossen und damit eine steuerliche Erleichterung für Pensionist:innen geschaffen. Durch den ab 2027 geltenden Freibetrag iHv maximal EUR 1.250 pro Monat soll das Arbeiten über das gesetzliche Pensionsalter hinaus steuerlich begünstigt und attraktiviert werden. Relevant ist das für Personen, die trotz Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters weiterhin selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind, sowie für Personen, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.
Diese steuerliche Maßnahme ist nur ein Teil des „Arbeiten im Alter“-Modells der Bundesregierung. Im selben Gesetzespaket finden sich zahlreiche andere Neuerungen, die für Pensionist:innen relevant sind.
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Die Voraussetzungen im Überblick
Pensionsalter und Pensionsanspruch
Allgemeine Voraussetzung ist das Erreichen des inländischen Pensionsalters und ein Anspruch auf eine Alterspension. Auch Pensionsansprüche aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum erfüllen die Voraussetzung.
Das inländische Pensionsalter liegt bei Männern bei 65 Jahren, während es bei Frauen abhängig vom Geburtsjahr bis 2033 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben wird. Bei einem Pensionsstichtag im Jahr 2027 liegt es für Frauen bei 62 Jahren.
Da das Gesetz ausdrücklich vom inländischen Pensionsalter ausgeht, ist dieses auch für Personen mit EU/EWR-Anspruch maßgeblich.
Neben den klassischen Pensionsansprüchen nach APG, ASVG, GSVG, FSVG und BSVG sind auch gleichartige Pensionsansprüche gegenüber den Versorgungseinrichtungen der Kammern sowie Ruhegenüsse nach dem Pensionsgesetz 1965 oder vergleichbaren Bestimmungen betroffen.
Zusätzliche Versicherungsmonate bei Zuverdienst
Steuerpflichtige, die neben der Erwerbstätigkeit eine Alterspension beziehen, müssen zusätzlich folgende Voraussetzung erfüllen:
- Männer müssen im Zeitpunkt des Pensionsantritts 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erworben haben.
- Frauen müssen im Zeitpunkt des Pensionsantritts 408 Versicherungsmonate (34 Jahre) erworben haben.
Diese Zusatzvoraussetzung betrifft nur „Zuverdiener“, also Steuerpflichtige, die neben der Pension erwerbstätig sind; nicht jedoch solche, die ihre Pension aufschieben.
Die erforderliche Zahl an Versicherungsmonaten für Frauen steigt ab 2028 bis 2033 jeweils zum 1. Jänner um zwölf Monate. Dies stellt einen Gleichklang mit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters her. Außerdem wird bei Frauen, für den Fall, dass der Pensionsantritt aufgeschoben wurde, hinsichtlich der erforderlichen Versicherungsmonate auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abgestellt.
Steuerpflichtige, die im Zeitpunkt des Antritts ihrer Alterspension die erforderliche Versicherungszeiten noch nicht erworben haben, können nur mehr in den Genuss des Aktivitätsfreibetrages kommen, wenn sie die Pension vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben und die Differenz der fehlenden Versicherungsmonate mittels vollversicherungspflichtiger Tätigkeit „hineinarbeiten“.
Welche Einkünfte sind begünstigt?
Der Freibetrag gilt für Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit: aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Arbeit.
Nicht jede Einkunft aus diesen Bereichen gilt jedoch als aktiv. Das Gesetz nennt beispielsweise betriebliche Versorgungsrenten, Einkünfte aus der Verpachtung von Betriebsvermögen, und Einkünfte als kapitalistischer Mitunternehmer als nicht „aktiv“ und folglich nicht begünstigt
Bestimmte Einkunftsteile, die bereits begünstigt besteuert werden (etwa nach den §§ 67 oder 68 EStG) sind generell als „begünstigte Einkünfte“ iSd Aktivitätsfreibetrages ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Aktivitätsfreibetrag?
Der Aktivitätsfreibetrag wird in § 105a EStG geregelt und beträgt maximal EUR 1.250 pro Monat, in welchem begünstigte Einkünfte erzielt werden. Der Freibetrag wird im Rahmen der Veranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und ist mit der Höhe der betreffenden Einkünfte gedeckelt.
Wird die begünstigte Tätigkeit das gesamte Jahr (und somit in jedem Monat) ausgeübt, beträgt der Freibetrag EUR 15.000 und kann soweit geltend gemacht werden, als Einkünfte aus dieser Tätigkeit vorliegen.
Ein Rechenbeispiel
Herr A bezieht von April bis Dezember begünstigte Einkünfte (iSd § 105a EStG) in Höhe von EUR 45.000. Zusätzlich bezieht er eine Pension von EUR 40.000. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte beträgt somit EUR 85.000.
Da Herr A in neun Monaten begünstigte Einkünfte erzielt, steht ihm ein Aktivitätsfreibetrag von EUR 11.250 zu (9x EUR 1.250). Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage werden daher EUR 73.750 (EUR 85.000 minus Freibetrag von EUR 11.250) berücksichtigt.
Zusätzliche Regeln für „Zuverdiener“
Für „Zuverdiener“, also Steuerpflichtige, die eine Alterspension beziehen (im Gegensatz zu solchen, die diese aufschieben) und den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, bestehen Ergänzungsregelungen. So stehen weder der Verkehrsabsetzbetrag noch der Freibetrag iHv EUR 620 für sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG zu. Die Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 2 durch zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte entsteht erst, wenn der Aktivitätsfreibetrag in einem Monat überschritten wird.
Wie wird der Freibetrag geltend gemacht?
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Arbeitgeber den Freibetrag bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Dafür muss die beschäftigte Person eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abgeben oder elektronisch übermitteln.
Der Freibetrag kann bei Abgabe der Erklärung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Wenn die begünstigten Einkünfte höher als EUR 1.250 sind, stellt nur die Differenz die Lohnsteuerbemessungsgrundlage dar. Wenn sie höchstens EUR 1.250 betragen, reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf null.
Die Voraussetzungen für die Begünstigung sind auf Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen. Das Gesetz selbst nennt als Beispiel für Nachweise etwa Versicherungsdatenauszüge oder Bestätigungen der pensionsauszahlenden Stelle.
Der Arbeitgeber haftet nach § 82 EStG nur für die falsche Berechnung der Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, die ihm (bei nicht offensichtlich unrichtiger Erklärung) beim Steuerabzug bekannt waren.
Wenn ein Aktivitätsfreibetrag zu hoch oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wird, ist ein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt.
Betriebliche Einkünfte
Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag auf Anwendung des Freibetrages in der Steuererklärung gestellt werden.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Der Aktivitätsfreibetrag steht für begünstigte Einkünfte zu, die nach dem 1. Jänner 2027 erzielt werden. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2026/2027 steht er nur für jene Monate zu, die in das Kalenderjahr 2027 fallen.
Unsere Leistungen für Sie
Fazit
Der neue Aktivitätsfreibetrag bringt für Personen, die das Pensionsantrittsalter erreicht haben, eine begrüßenswerte Erleichterung.
Personen, die ihre Pension mit einem geringen Zuverdienst aufwerten möchten, können mit diesem dadurch komplett steuerfrei bleiben. Personen mit höherer Pension profitieren von einer Senkung der Bemessungsgrundlage.
Ausblick
Für 2030 ist eine Evaluierung vorgesehen. Dabei soll die Auswirkung auf den Arbeitsmarkt und die Ausweitung der Beschäftigung Älterer untersucht werden. Der Nationalrat soll dann gegebenenfalls über Anpassungen entscheiden, sollten wesentliche Zielsetzungen nicht erreicht werden.