Reisekosten bei Fortbildungen: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

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Reisekosten bei Fortbildungen: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fortbildungs- und Reisekosten beschäftigt die Finanzverwaltung regelmäßig. Insbesondere bei Seminaren im Ausland stellt sich häufig die Frage, ob die Reise tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist oder ob auch private Interessen eine Rolle spielen. Im Erkenntnis vom 06.08.2026 (RV/7100617/2026) setzte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Seminar-, Reise- und Arbeitsmittelkosten einer Universitätslektorin auseinander.

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Worum es im Verfahren ging

Die Beschwerdeführerin war im Veranlagungsjahr als Universitätslektorin für Fachenglisch an einer Universität tätig. Ihre Lehrveranstaltungen umfassten insbesondere die Themenbereiche Ökologie, Landwirtschaft und Nachhaltigkeit. Im Oktober 2024 nahm sie an einem mehrtägigen Seminar auf Sizilien teil. Auf der Agenda standen sowohl mehrere fachbezogene Vorträge als auch Programmpunkte, die ein allgemeines touristisches und kulturelles Interesse ansprachen (u.a. Marktbesuch, Stadtspaziergang, Olivenölverkostung, Yoga etc.).

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung machte die Steuerpflichtige die Seminargebühren, Flugkosten, Diäten und weitere Reisekosten als Werbungskosten geltend. Darüber hinaus begehrte sie den Abzug verschiedener Arbeitsmittel.

Im Zuge der Veranlagung versagte das Finanzamt jedoch die Anerkennung der Reisekosten, wogegen Beschwerde erhoben wurde.

Wann Reisekosten als Werbungskosten abzugsfähig sind

Nach § 16 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen für beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH trifft dies jedoch nur dann zu, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Reise ist nach Planung und Durchführung eindeutig beruflich geprägt.
  • Die Reise vermittelt Kenntnisse, die konkret im ausgeübten Beruf verwertbar sind.
  • Das Reiseprogramm richtet sich nahezu ausschließlich an Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nur einen untergeordneten zeitlichen Umfang einnehmen.


Liegen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vor, handelt es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG.

So beurteilt das BFG Reise- und Seminarkosten

Das BFG gelangte im vorliegenden Fall zur Auffassung, dass die Sizilienreise einen Mischcharakter aufwies. Ausschlaggebend waren insbesondere die touristischen und kulturellen Bestandteile des Programms. Zudem war die Veranstaltung nicht ausschließlich auf Lehrpersonen oder eine klar abgegrenzte Berufsgruppe zugeschnitten. Die geltend gemachten Reisekosten (Flug- und Taxikosten, Diäten) wurden daher nicht als Werbungskosten anerkannt.

Allerdings wurden die (reinen) Seminargebühren selbst als abzugsfähig qualifiziert. Das Gericht folgte dabei der ständigen Rechtsprechung des VwGH (27.01.2011, 2010/15/0197), wonach bei einer Reise mit Mischcharakter jene Kosten dennoch abzugsfähig bleiben, die eindeutig von den privaten Reisebestandteilen abgrenzbar und unmittelbar beruflich veranlasst sind.

TPA Tipp

Bei Fortbildungsveranstaltungen sollte bereits im Vorfeld auf eine klare Trennung zwischen fachlichen Inhalten und allfälligen Freizeitaktivitäten geachtet werden. Zudem empfiehlt es sich, Seminargebühren und Reisekosten getrennt zu dokumentieren und sämtliche Belege sorgfältig aufzubewahren, um die berufliche Veranlassung bestmöglich nachweisen zu können.

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