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2. Oktober 2026
Lesezeit: 3
min.
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DAC6 „neu“: Was der geplante EU-Recast für Unternehmen bedeutet
Die Europäische Kommission will die EU-Regeln zur steuerlichen Zusammenarbeit grundlegend neu ordnen. Der am 24. Juni 2026 veröffentlichte „DAC Recast“-Vorschlag enthält unterschiedliche Änderungsvorschläge, darunter auch geplante Neuerungen zu DAC6. Noch handelt es sich jedoch um einen Gesetzgebungsvorschlag: Für Unternehmen gelten bis auf Weiteres die bestehenden nationalen DAC6-Regeln unverändert weiter.
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DAC6 – worum geht es?
DAC6 verpflichtet in der EU ansässige Intermediäre – etwa Steuerberater, Rechtsanwälte oder Banken – und in bestimmten Fällen die betroffenen Steuerpflichtigen selbst, grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit bestimmten Kennzeichen („Hallmarks“) zu melden. Die Meldungen werden zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht und sollen ihnen frühzeitig Hinweise auf mögliche Risiken aus Steuervermeidungsstrategien geben. Die Meldung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen, sobald eine Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt oder umsetzungsbereit ist beziehungsweise der erste Umsetzungsschritt erfolgt – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Für bestimmte Hallmarks ist zusätzlich der Main Benefit Test erforderlich: Einer der Hauptvorteile, die vernünftigerweise aus der Gestaltung erwartet werden können, muss in einem Steuervorteil liegen, andernfalls keine Meldepflicht besteht. Andere Hallmarks – insbesondere bestimmte Verrechnungspreis-, Transparenz- und CRS-Kennzeichen – können unabhängig vom Main Benefit Test zu einer Meldepflicht der grenzüberschreitenden Gestaltung führen.
Was ist im Rahmen des „DAC6 Recast“ geplant?
Die Kommission will grundsätzlich die DAC Richtlinien vereinfachen und verbessern, unverhältnismäßige oder mehrfache Meldungen eliminieren, aber gleichzeitig auch weiterhin Instrumente gegen Steuervermeidung aufrechterhalten.
Übersicht DAC6 aktuell: Was sind wesentliche geplante Änderungen?
Thema | DAC6 aktuell | Vorschlag der Kommission |
Meldeauslöser | Die Frist kann bereits beginnen, wenn eine Gestaltung bereitgestellt oder zur Umsetzung bereit ist. | Maßgeblich soll grundsätzlich erst der erste konkrete Umsetzungsschritt sein. Reine Planungs- oder Angebotsstadien sollen keine Meldung auslösen. |
Meldefrist | Regelmäßig 30 Tage | Die zentrale Frist für Intermediäre und betroffene Steuerpflichtige soll auf 90 Tage nach dem ersten Umsetzungsschritt verlängert werden. |
Pillar-Two-Gruppen | Keine generelle DAC6-Ausnahme. | Eine Gestaltung soll unter bestimmten Voraussetzungen nicht als grenzüberschreitende Gestaltung erfasst werden, wenn alle Teilnehmer zu einer von Pillar Two bzw. entsprechenden OECD-Regeln erfassten Gruppe gehören. |
Vertraulichkeitsklauseln, erfolgsabhängige Beraterhonorare und standardisierte Gestaltungen | Aktuell Meldepflicht. | Meldungpflicht soll entfallen. |
Intermediäre und Berufsgeheimnis | Die Meldepflicht liegt primär bei Intermediären; Ausnahmen richten sich nach Berufsgeheimnis und EuGH-Rechtsprechung. | Die Privilegienregelung bzgl Verschwiegenheit (wie zB für Steuerberater in Österreich) soll an die EuGH-Rechtsprechung angepasst und grundsätzlich auf Rechtsanwälte sowie vergleichbare, zur Rechtsvertretung befugte Berufe zugeschnitten werden. Privilegierte Berater sollen jedenfalls ihren eigenen Mandanten über dessen Meldepflicht informieren. |
Mehrere Intermediäre | Grundsätzlich muss jeder beteiligte Intermediär melden, soweit er nicht nachweist, dass dieselben Informationen bereits gemeldet wurden. | Dieses System bleibt im Wesentlichen bestehen. Ein spezielles DAC6-„One-Stop-Shop“-Verfahren ist im Vorschlag nicht enthalten. Neu ist eine allgemeine Klausel gegen nationale Meldepflichten, zu denselben oder weitgehend vergleichbaren Daten. |
Inhalt der Meldung | Zu melden sind unter anderem Beteiligte, Hallmarks, Inhalt, Wert und betroffene Mitgliedstaaten. | Künftig sollen ausdrücklich auch betroffene Drittstaaten und dort betroffene Personen identifiziert werden. Der automatische Austausch zwischen den Steuerverwaltungen bleibt bestehen. |
Geplante Umsetzung – noch nicht endgültig
Laut Entwurf der Kommission ist geplant, dass die DAC6-Vereinfachung ab 1. Jänner 2028 angewendet werden sollen und es dann für die inhaltlichen Änderungen zu einer Anwendung ab 1. Jänner 2030 kommt. Verbindliche Zeitvorgaben gibt es aktuell aber noch nicht.
Was ist für Unternehmen wichtig?
Unternehmen sollten ihre derzeitigen Prüf-, Eskalations- und Meldeprozesse weiterführen. Der DAC6-Recast wird voraussichtlich dazu führen, dass wieder mehr Fokus auf die Meldepflicht gelegt wird und daher muss insbesondere nach wie vor die kurze Meldefrist von 30 Tagen beachtet werden. Zu Vereinfachungen wird es voraussichtlich erst ab 2028 kommen (wie insbesondere Ausnahmen für Pillar 2 Gruppen, etc). Die weitere Entwicklung dieses Änderungsvorschlags bleibt vorläufig aber noch abzuwarten.