Mitarbeiterprämie 2026: Steuerfrei, aber nicht sozialversicherungs- & lohnnebenkostenfrei!

Mitarbeiterprämie 2026: Steuerfrei, aber nicht sozialversicherungs- & lohnnebenkostenfrei!

Mitarbeiterprämie 2026: Steuerfrei, aber nicht sozialversicherungs- & lohnnebenkostenfrei!

Was Arbeitgeber:innen vor der Auszahlung prüfen sollten

Mit Einführung der Corona-Prämien ab dem Jahr 2020 (und 2021) wurden vom Gesetzgeber jährlich neue Varianten und Ausgestaltungen abgabenrechtlich begünstigter Prämien (Teuerungsprämie für 2022 und 2023 sowie ab 2024 Mitarbeiterprämien) geschaffen.

Auch für das Jahr 2026 besteht für Arbeitgeber:innen wieder die Möglichkeit zur Zahlung einer begünstigten Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 478 lit f EStG). So attraktiv und vorteilhaft diese Prämien auf den ersten Blick erscheinen, so wichtig ist eine sorgfältige Prüfung der maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen, da sich die Regelungen der vergangenen Jahre teilweise erheblich voneinander unterscheiden.

Im Zuge des Budgetmaßnahmengesetzes wurden die gesetzlichen Regelungen zur Mitarbeiterprämie 2026 beschlossen. Im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 ist die Zahlung einer Mitarbeiterprämie von bis zu insgesamt max EUR 500,00 pro Arbeitnehmer:in möglich. Zahlungen, die bereits im ersten Halbjahr 2026 vorgenommen wurden, können nachträglich nicht in eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 umqualifiziert werden.

Die Mitarbeiterprämie 2026 kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 77 Abs  5 EStG im Rahmen einer Aufrollung grundsätzlich noch bis zum 15. Februar 2027 berücksichtigt werden. Die Anspruchsgrundlage der Fälligkeit im Jahr 2026 und die Gründe für eine spätere Auszahlung sind allerdings entsprechend zu dokumentieren.

Ein zentraler Unterschied zur Mitarbeiterprämie 2025 besteht darin, dass die Zahlung der Mitarbeiterprämie 2026 wieder auf einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 5 oder Z 6 EStG (insbesondere Kollektivvertrag) beruhen muss. Eine bloße freiwillige Entscheidung des Dienstgebers reicht in kollektivvertragsgebundenen Branchen grundsätzlich nicht aus.

Darüber hinaus wurde für die Mitarbeiterprämie 2026 (wieder) keine eigene Beitragsbefreiung in Bereich der Sozialversicherung geschaffen. Sie ist daher als sozialversicherungsrechtliches Entgelt zu behandeln. Neben den Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung fallen daher auch weitere Lohnnebenkosten, insbesondere der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer, an.

Besondere Vorsicht ist in diesem Zusammenhang bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen geboten. Durch die Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2026 kann die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze (EUR 551,10 für 2026) überschritten werden. Abhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Zahlung und den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls kann dies sohin zur Vollversicherung im betreffenden Beitragszeitraum führen. Die Auswirkungen sollten daher unbedingt vor der Auszahlung geprüft werden.

TPA Tipp

Um den Steuervorteil der Mitarbeiterprämie 2026 ausschöpfen zu können, sollten vor der Auszahlung daher folgende Fragen mit „ Ja“ beantwortet werden können:

  • Besteht eine ausreichende lohngestaltende Vorschrift / kollektivvertragliche Ermächtigung?
  • Erfolgt die Gewährung der Mitarbeiterprämie zwischen Juli und Dezember 2026?
  • Handelt es sich um eine zusätzliche, bisher nicht übliche Zahlung?
  • Werden keine bestehenden Entgeltansprüche der Arbeitnehmer:innen umgewandelt?
  • Beträgt der Auszahlung höchstens EUR 500,00 pro Arbeitnehmer:in ?
  • Betragen Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 478 lit f EStG) und eine allfällige Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) zusammen maximal EUR 3.000,00?
  • Sind allfällige Differenzierungen zwischen Arbeitnehmer:innen und Aliquotierungen sachlich gerechtfertigt?
  • Wurde die Sozialversicherungspflicht berücksichtigt?
  • Sind DB, DZ, Kommunalsteuer und MVK-Beiträge einkalkuliert?
  • Liegt eine nachvollziehbare schriftlich Dokumentation vor?

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