BFG bestätigt: Auch bei mangelhaftem Fahrtenbuch bleibt geschätzter PKW-Aufwand abzugsfähig

BFG bestätigt: Auch bei mangelhaftem Fahrtenbuch bleibt geschätzter PKW-Aufwand abzugsfähig

BFG bestätigt: Auch bei mangelhaftem Fahrtenbuch bleibt geschätzter PKW-Aufwand abzugsfähig

Mit Erkenntnis vom 19.08.2026 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Anforderungen an ein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch erneut bestätigt. Im konkreten Fall machte ein Außendienstmitarbeiter sämtliche Kfz-Kosten iHv rd EUR 23.000 als Werbungskosten geltend. Das erst sehr spät vorgelegte Fahrtenbuch wies erhebliche Mängel auf. Es fehlten Angaben zu Abgangsorten, die Fahrten waren teilweise nicht nachvollziehbar, der Reisezweck war zu allgemein beschrieben und private Fahrten wurden unzureichend dokumentiert. Das BFG erkannte das Fahrtenbuch daher nicht als ordnungsgemäß an.

Dennoch wurde der Werbungskostenabzug nicht versagt. Da die berufliche Nutzung grundsätzlich glaubhaft war, schätzte das Gericht den beruflichen Anteil auf 75 % und den Privatanteil auf 25 %. Lediglich die Afa wurde zur Gänze nicht anerkannt, da Nachweise über die bisherige Nutzungsdauer, Luxustangente etc. fehlten.

TPA Tipp

Ein mangelhaftes Fahrtenbuch führt daher nicht automatisch zur Abweisung der beantragten Fahrtkosten, vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu anzuerkennen. Eine Schätzung ist zulässig und erforderlich, um in einem solche Fall den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.

Für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs sind insbesondere folgende Angaben unerlässlich:

  • Datum der Fahrt
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt
  • Ausgangs- und Zielort
  • konkreter Reisezweck
  • lückenlose Erfassung beruflicher und privater Fahrten
  • zeitnahe und fortlaufende Führung. Erlaubt sind klassische gebundene Hefte/Bücher (keine losen Zettel) oder zertifizierte, elektronische Fahrtenbücher, nicht aber excel-Tabellen, die im Nachhinein erstellt oder geändert werden könnten

TPA Tipp

Unvollständige oder nachträglich erstellte Fahrtenbücher können zu Schätzungen und damit zu steuerlichen Nachteilen führen. Allerdings ist festzuhalten, dass die Führung eines Fahrtenbuchs nach der Kilometergeldverordnung nur dann zwingend ist, wenn das amtliche Kilometergeld für beruflich oder betrieblich bedingte Fahrten angesetzt werden soll.

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