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17. September 2026
Lesezeit: 3
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Altersteilzeit 2026: Neue Fördergrenzen erhöhen die Kosten für Arbeitgeber:innen
Die Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit schon einige Jahre vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Der wesentliche Vorteil für Arbeitnehmer:innen besteht darin, dass sich aufgrund des Lohnausgleichs die Verringerung der Arbeitszeit nicht im gleichen Ausmaß auf die Entlohnung auswirkt. Gleichzeitig bleibt die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage grundsätzlich auf dem bisherigen Niveau erhalten.
Seit Jänner 2026 gelten jedoch strengere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit. Gleichzeitig werden die Förderleistungen des AMS an Arbeitgeber:innen kontinuierlich eingeschränkt. Zahlreiche Übergangsbestimmungen machen die Altersteilzeit derzeit besonders unübersichtlich und komplex. Aufgrund des steigenden administrativen Aufwands und der höheren finanziellen Eigenbelastung verliert sie für Arbeitgeber:innen zunehmend an Attraktivität.
Die aktuellen Änderungen betreffen insbesondere die mögliche Laufzeit, die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten (Anwartschaften), die Berechnung des Lohnausgleichs und die Höhe des Altersteilzeitgeldes. Dabei ist teilweise zwischen der kontinuierlichen und der geblockten Altersteilzeit zu unterscheiden.
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Förderung der kontinuierlichen Altersteilzeit
Bei einer kontinuierlichen Altersteilzeit, die zwischen 1. Jänner 2026 und 31. Dezember 2028 beginnt, ersetzt das AMS grundsätzlich 80 % der Brutto-Lohnkosten für den Lohnausgleich sowie der dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträge (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage).
Ursprünglich war vorgesehen, die Ersatzquote ab 2029 wieder auf 90 % anzuheben. Mit dem im Juli 2026 kundgemachten Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurde jedoch beschlossen, dass die Ersatzquote nunmehr dauerhaft bei 80 % bleibt. Die geplante Erhöhung ab 2029 entfällt.
Förderung der geblockten Altersteilzeit
Auch beim Blockmodell wird die AMS-Förderung (schrittweise) reduziert. Für ein Blockmodell mit Laufzeitbeginn im Jahr 2026 beträgt die Ersatzquote nur noch 27,5 %. Bei einem Laufzeitbeginn im Jahr 2027 sinkt sie auf 20 % und bei einem Beginn im Jahr 2028 auf 10 %. Für Blockmodelle mit Laufzeitbeginn ab 2029 ist nach der geltenden Auslaufregelung kein Altersteilzeitgeld mehr vorgesehen.
Neue Förderobergrenze ab 1. November 2026
Eine wesentliche Änderung tritt für Altersteilzeitvereinbarungen mit einem Laufzeitbeginn ab 1. November 2026 in Kraft. Bis dahin war der förderfähige Lohnausgleich grundsätzlich durch die volle monatliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Für neue Vereinbarungen mit Laufzeitbeginn nach dem 31. Oktober 2026 wird diese Fördergrenze auf 75 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage abgesenkt.
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2026 EUR 6.930,00. Daraus ergibt sich folgende neue gedeckelte Fördergrenze: EUR 6.930,00 × 75 % = EUR 5.197,50.
Das bedeutet: Das Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit und der förderfähige Lohnausgleich dürfen für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes zusammen höchstens 5.197,50 Euro brutto pro Monat betragen. Soweit der Bruttobezug (für die Teilzeit plus Lohnausgleich) während der Altersteilzeit diese Grenze überschreitet, wird der darüber liegende Teil bei der Berechnung der AMS-Förderung nicht mehr berücksichtigt
Die arbeitsrechtliche Möglichkeit, einen höheren Lohnausgleich zu vereinbaren betrifft diese Änderung nicht. Arbeitgeber:innen können weiterhin freiwillig einen über die Fördergrenze hinausgehenden Lohnausgleich leisten. Der übersteigende Teil wird jedoch nicht vom AMS gefördert und ist daher vollständig vom Unternehmen zu tragen.
TPA Tipp
Bei geplanten Altersteilzeitvereinbarungen ist besonders auf den tatsächlichen Laufzeitbeginn zu achten. Beginnt die Altersteilzeit ab dem 1. November 2026, gelten neue Fördergrenzen (ein Antrag ist max 3 Monate rückwirkend möglich, muss also für einen tatsächlich erfolgten Beginn per 31.10.2026 spätestens am 31. Jänner 2027 beim AMS einlangen). Eine Verschiebung des Beginns um nur wenige Tage kann daher erhebliche finanzielle Auswirkungen für Arbeitgeber:innen haben. Der Antrag sollte entsprechend frühzeitig vorbereitet und beim AMS eingebracht werden.
Prüfen Sie vor Abschluss der Altersteilzeit- Vereinbarung:
- Tatsächlicher Beginn der Altersteilzeitvereinbarung?
- Übersteigt das Entgelt inklusive Lohnausgleich den für 2026 maßgeblichen Betrag von EUR 5.197,50?
- Welche Kostenanteile werden künftig nicht mehr durch das AMS ersetzt?
- Wurden die daraus resultierende höhere Eigenbelastung und die dauerhaft auf 80 % begrenzte Ersatzquote bereits in der Budgetplanung berücksichtigt?
- Wurden die Berechnung und die Förderfähigkeit vorab mit der Personalverrechnung abgestimmt?