Neue Bewertungsregeln für nicht börsennotierte Kapitalanteile

Neue Bewertungsregeln für nicht börsennotierte Kapitalanteile

Neue Bewertungsregeln für nicht börsennotierte Kapitalanteile

Für nicht börsennotierte Gesellschaftsanteile – insbesondere GmbH-Anteile – wird die steuerliche Bewertung künftig stärker an tatsächlich erzielten Verkaufspreisen ausgerichtet. Hintergrund ist eine neue Regelung in § 13 Abs. 4 BewG. Sie kann sich vor allem bei Stiftungszuwendungen, Wegzugsfällen, Mitarbeiterbeteiligungen und Schenkungen auswirken.

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Was ist der gemeine Wert?

Der gemeine Wert ist der gesetzliche Bewertungsmaßstab nach § 10 BewG. Er entspricht jenem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielbar wäre. Vereinfacht ausgedrückt: Der gemeine Wert soll den objektiven Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes abbilden.

Bei nicht börsenotierten Kapitalanteilen ist daher nicht auf einen subjektiven Wert aus Sicht eines bestimmten Gesellschafters abzustellen, sondern auf einen objektiv erzielbaren Veräußerungspreis.

Wann ist der gemeine Wert einer Beteiligung relevant?

Der gemeine Wert einer Beteiligung ist in mehreren steuerlichen Situationen von Bedeutung. Typische Fälle sind:

  • Zuwendung an eine Privatstiftung: Wird eine Beteiligung unentgeltlich an eine Privatstiftung übertragen, bildet der Wert des zugewendeten Vermögens die Grundlage für die Stiftungseingangssteuer.
  • Wegzug ins Ausland: Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz ins Ausland und verliert Österreich dadurch das Besteuerungsrecht an im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanteilen, sind die bis dahin entstandenen stillen Reserven zu ermitteln. Vereinfacht wird ein Verkauf zum Wegzugszeitpunkt fingiert. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert unterliegt grundsätzlich der Besteuerung. Mehr dazu finden Sie im TPA Beitrag zur Wegzugsbesteuerung.
  • Mitarbeiterbeteiligungen: Werden Arbeitnehmern Kapitalanteile unentgeltlich oder verbilligt eingeräumt, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil zu bewerten. Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung und dem vom Arbeitnehmer geleisteten Entgelt. Das ist insbesondere für die lohnsteuerliche Beurteilung und die Anwendung möglicher Steuerbegünstigungen relevant.
  • Unentgeltliche Übertragungen: Auch bei Schenkungen von nicht börsennotierten Kapitalanteilen ist der gemeine Wert der Beteiligung für die gesetzlich vorgeschriebene Schenkungsmeldung zu ermitteln.

Wie wurde bisher bewertet?

In der Praxis wurde der gemeine Wert nicht börsennotierter Gesellschaftsanteile bisher häufig nach dem sogenannten Wiener Verfahren ermittelt. Dieses Verfahren berücksichtigt zwei zentrale Faktoren: das Vermögen der Gesellschaft und ihre historische Ertragslage.

Vereinfacht wird dabei ein Mittelwert aus Vermögenswert und Ertragswert gebildet. Das Wiener Verfahren ist von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis anerkannt. In der Regel führt das Wiener Verfahren im Vergleich zu tatsächlichen Marktpreisen zu niedrigeren Bewertungen, insbesondere da im Gegensatz zu ertragswertorientierten Verfahren keine Berücksichtigung einer positiven zukünftigen Entwicklung erfolgt.

Was ändert sich durch § 13 Abs. 4 BewG?

Nach der neuen Regelung kann der gemeine Wert eines nicht börsenotierten Kapitalanteils bereits aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden. Voraussetzung ist, dass der verkaufte Anteil mit dem zu bewertenden Anteil vergleichbar ist. Maßgeblich sind insbesondere das Beteiligungsausmaß und damit verbundene Rechte.

Ist der verkaufte Anteil nicht vollständig vergleichbar, kann die Vergleichbarkeit durch sachgerechte Zu- oder Abschläge hergestellt werden. Auch ein späterer Verkauf des konkret zu bewertenden Anteils kann relevant werden: Dieser spätere Verkauf gilt als rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO und kann daher eine bereits vorgenommene Bewertung nachträglich beeinflussen. Die Neuregelung gilt für nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die neue Regelung führt zu einer stärkeren Orientierung an tatsächlich erzielten Verkaufspreisen. Das wird insbesondere bei Anteilsübertragungen an Privatstiftungen, bei späteren Anteilsverkäufen oder bei Wegzugsfällen zu höheren steuerlichen Bemessungsgrundlagen führen.

Praktisch wichtig ist vor allem die Dokumentation: Liegen vergleichbare Verkäufe vor, sollten Beteiligungsausmaß, Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte, Sonderrechte, Bewertungsstichtag und allfällige Zu- oder Abschläge nachvollziehbar festgehalten werden. Bei geplanten Übertragungen sollte die Bewertung daher frühzeitig steuerlich geprüft werden. Herausforderungen können sich in der Praxis ergeben, wenn bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern die Transaktionspreise von Anteilsverkäufen der Vertraulichkeit unterliegen und nicht allen Gesellschaftern zugänglich sind.

TPA Tipp

Bei Schenkungen, Stiftungszuwendungen oder Wegzugsfällen mit nicht börsennotierten Kapitalanteilen sollte geprüft werden, ob aktuelle oder spätere Anteilsverkäufe für die Bewertung relevant sein können.

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