Erstmals konzernrechnungslegungspflichtig? Worauf Unternehmensgruppen jetzt achten müssen

Erstmals konzernrechnungslegungspflichtig? Worauf Unternehmensgruppen jetzt achten müssen

Erstmals konzernrechnungslegungspflichtig? Worauf Unternehmensgruppen jetzt achten müssen

Wachsen Unternehmen durch Beteiligungserwerbe, Umgründungen oder organisches Wachstum, kann sich plötzlich eine neue Verpflichtung ergeben: die erstmalige Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Viele Unternehmensgruppen stellen erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung fest, dass die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten wurden und künftig neben dem Einzelabschluss auch ein Konzernabschluss erforderlich ist.

Die erstmalige Erstellung eines Konzernabschlusses ist jedoch deutlich mehr als eine reine Konsolidierungsübung. Sie erfordert rechtzeitige organisatorische Vorbereitungen, einheitliche Bilanzierungsrichtlinien sowie zusätzliche Informationen von allen einbezogenen Gesellschaften.

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Auf einen Blick: Muss mein Unternehmen einen Konzernabschluss erstellen?

Ja, wenn …

  • Ihr Unternehmen eine oder mehrere Gesellschaften beherrscht.
  • Die Unternehmensgruppe die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet.
  • Keine Befreiungsbestimmungen anwendbar sind.


Nein bzw. möglicherweise nicht, wenn …

  • Die Unternehmensgruppe noch unter den gesetzlichen Größenklassen liegt.
  • Bereits ein übergeordneter Konzernabschluss erstellt wird, in den Ihr Unternehmen einbezogen wird.
  • Gesetzliche Ausnahmeregelungen des UGB greifen.

TPA Tipp

Gerade bei Unternehmenszukäufen, Umgründungen oder starkem Wachstum sollte die Konzernrechnungslegung frühzeitig geprüft werden. Eine verspätet erkannte Aufstellungspflicht führt häufig zu erheblichem Mehraufwand bei Jahresabschluss und Prüfung.

Wann muss ein Konzernabschluss erstellt werden?

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus den §§ 244 ff UGB.

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften einen Konzernabschluss erstellen, wenn sie als Mutterunternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrschen. Auch bestimmte Personengesellschaften, insbesondere GmbH & Co KGs, können konzernrechnungslegungspflichtig sein, wenn ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (§ 244 UGB).

Die Konzernabschlusspflicht entsteht nicht automatisch mit dem Erwerb einer Tochtergesellschaft. Vielmehr müssen die Größenmerkmale des § 246 UGB überschritten werden. Dies ist der Fall, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt werden:

  • Bilanzsumme über EUR 24 Mio. (bzw. EUR 20 Mio. nach Konsolidierung)
  • Umsatzerlöse über EUR 48 Mio. (bzw. EUR 40 Mio. nach Konsolidierung)
  • durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer:innen

Werden diese Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten, ist grundsätzlich ab dem folgenden Geschäftsjahr erstmals ein Konzernabschluss aufzustellen.

Achtung bei Sonderfällen:

Die Zwei-Jahres-Regel greift nicht immer automatisch. Insbesondere bei der erstmaligen Entstehung eines Konzerns durch Unternehmenserwerbe, bei Umgründungen (z. B. Verschmelzungen oder Einbringungen) sowie bei Unternehmen von öffentlichem Interesse können Besonderheiten zu beachten sein. In diesen Fällen empfiehlt sich eine gesonderte Prüfung der Konzernabschlusspflicht.

Wer ist von der Konzernabschlusspflicht befreit?

Nicht jede Muttergesellschaft muss zwingend einen Konzernabschluss erstellen. Das UGB sieht in bestimmten Fällen Befreiungen von der Konzernrechnungslegung vor.

Die wichtigste Ausnahme ist die größenabhängige Befreiung gemäß § 246 UGB. Solange die Unternehmensgruppe die gesetzlichen Schwellenwerte nicht überschreitet, besteht trotz Vorliegens eines Konzerns keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.

Darüber hinaus können Mutterunternehmen nach § 245 UGB unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit werden, wenn sie selbst in einen übergeordneten Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass der übergeordnete Konzernabschluss nach den Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie oder nach als gleichwertig anerkannten Rechnungslegungsvorschriften erstellt und offengelegt wird.

Unabhängig davon können einzelne Tochterunternehmen gemäß § 249 UGB unter bestimmten Voraussetzungen von der Einbeziehung in den Konzernabschluss ausgenommen werden. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.

TPA Tipp

Insbesondere bei internationalen Konzernstrukturen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Befreiung nach § 245 UGB in Anspruch genommen werden kann. Dies kann den erheblichen Aufwand einer eigenen Teilkonzernrechnungslegung vermeiden.

Häufig unterschätzt: Die Vorbereitungsphase

In der Praxis wird der Aufwand einer erstmaligen Konzernabschlusserstellung häufig unterschätzt. Während Einzelabschlüsse oft unabhängig voneinander erstellt werden, müssen im Konzern sämtliche Gesellschaften nach einheitlichen Grundsätzen berichten.

Bereits zu Beginn empfiehlt sich daher die Erstellung eines Konzernhandbuchs. Dieses legt unter anderem fest:

  • anzuwendende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • konzernweit einheitliche Bilanzierungsrichtlinien
  • erforderliche Melde- und Berichtsprozesse
  • Berichtsfristen
  • Ansprechpartner:innen in den einzelnen Gesellschaften


Ebenso sollte frühzeitig ein sogenanntes Reporting Package entwickelt werden. Damit erhalten die Tochtergesellschaften eine standardisierte Vorlage für die Übermittlung ihrer Abschlussdaten und aller für die Konsolidierung erforderlichen Zusatzinformationen.

Welche Konsolidierungsschritte sind erforderlich?

Nach Zusammenführung der Einzelabschlüsse erfolgt die eigentliche Konzernkonsolidierung.

Zu den wesentlichen Konsolidierungsmaßnahmen zählen:

  • Kapitalkonsolidierung (Eliminierung von Beteiligungsansätzen und Eigenkapital)
  • Schuldenkonsolidierung (Eliminierung von Forderungen und Verbindlichkeiten)
  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Eliminierung von Erträgen und Aufwendungen)
  • Zwischenergebniseliminierung
  • Einbeziehung von Beteiligungen nach der Equity-Methode

Ziel dieser Maßnahmen ist die Darstellung des Konzerns als wirtschaftliche Einheit. Konzerninterne Geschäftsvorfälle dürfen daher im Konzernabschluss grundsätzlich nicht mehr vorhanden sein.

Welche zusätzlichen Bestandteile sind erforderlich?

Mit der Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist die Arbeit noch nicht abgeschlossen.

Nach den Bestimmungen des UGB umfasst ein vollständiger Konzernabschluss regelmäßig auch:

  • Konzernanhang
  • Konzernkapitalflussrechnung
  • Eigenkapitalentwicklung


Insbesondere die Erstellung der Kapitalflussrechnung stellt viele Unternehmensgruppen bei der erstmaligen Aufstellung vor Herausforderungen, da hierfür regelmäßig detaillierte Informationen zu den Zahlungsströmen benötigt werden.

Zusätzlich unterliegt ein gesetzlicher Konzernabschluss einer verpflichtenden Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Nach der Prüfung sind Konzernabschluss und Konzernlagebericht entsprechend den gesetzlichen Offenlegungsvorschriften beim Firmenbuch einzureichen.

IFRS-Konzernabschluss: Wer muss und wer darf?

Neben den Vorschriften des UGB spielen in vielen Unternehmensgruppen auch die International Financial Reporting Standards (IFRS) eine wichtige Rolle.

Wer muss einen IFRS-Konzernabschluss erstellen?

Nach der EU-IAS-Verordnung sind Unternehmen verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind. In Österreich wird diese Verpflichtung durch § 245a UGB umgesetzt.

Börsennotierte Unternehmensgruppen müssen daher grundsätzlich einen IFRS-Konzernabschluss erstellen.

Wer kann freiwillig auf IFRS umsteigen?

Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmensgruppen können freiwillig einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen. Viele Unternehmen entscheiden sich dafür, wenn:

  • internationale Investor:innen eingebunden sind
  • Finanzierungen über Banken oder Kapitalmärkte geplant sind
  • eine bessere internationale Vergleichbarkeit gewünscht wird
  • der Konzern Teil einer internationalen Unternehmensgruppe ist.


Zu beachten ist jedoch, dass ein freiwilliger IFRS-Konzernabschluss regelmäßig zusätzliche und komplexere Anforderungen hinsichtlich Bilanzierung, Bewertung und Anhangsangaben mit sich bringt. Gleichzeitig können sich Vereinfachungen bei der Kommunikation mit internationalen Stakeholdern ergeben.

TPA Tipp

Unternehmen sollten die Entwicklung ihrer Beteiligungsstruktur und Größenmerkmale laufend beobachten. Wird die Konzernabschlusspflicht erstmals ausgelöst, bleibt oft nur wenig Zeit für die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen.

Eine frühzeitige Analyse der Konzernstruktur, die Definition einheitlicher Bilanzierungsrichtlinien und die Einrichtung eines standardisierten Reporting-Prozesses helfen, spätere Verzögerungen und erhebliche Mehrarbeiten zu vermeiden.

Unsere Leistungen

Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen einen Konzernabschluss erstellen muss?

Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer Konzernstruktur, der Beurteilung möglicher Befreiungstatbestände sowie bei der Erstellung von UGB- und IFRS-Konzernabschlüssen – von der Analyse der Aufstellungspflicht über die Einrichtung von Reporting Packages bis hin zur (softwaregestützten) Durchführung der Konsolidierung und Begleitung der Abschlussprüfung.

Gemeinsam sorgen wir für eine effiziente und rechtssichere Umsetzung der Anforderungen der Konzernrechnungslegung. Kontaktieren Sie unsere Expert:innen für ein unverbindliches Erstgespräch.

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