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20. Mai 2026
Lesezeit: 3
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Dividendenvorbehalt: VwGH zieht klare Steuergrenze
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem jüngeren Erkenntnis (VwGH vom 11.11.2025, Ro 2022/15/0014) erneut mit den körperschaftsteuerrechtlichen Fragen zur Behandlung von „vorbehaltenen Dividenden“ bei Veräußerung von Kapitalanteilen sowie der Behandlung der phasengleichen Aktivierung von Dividenden auseinandergesetzt.
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Wenn der Kaufpreis zur Dividendenfrage wird
Eine GmbH veräußerte im März 2014 (Signing) ihre Beteiligung an einer AG. Vereinbart wurde mit der Erwerbergesellschaft, dass ein Teil des Kaufpreises über eine Sonderdividende („Dividendenvorbehalt“) in Höhe von EUR 25 Mio. sowie eine „weitere vorbehaltene“ Dividende in Höhe von EUR 0,9 Mio. abgegolten wird.
Die Sonderdividende wurde zwar noch vor dem Closing beschlossen, beruhte jedoch nur teilweise auf eigenen Gewinnen der AG; überwiegend wurde sie durch phasengleich aktivierte Ausschüttungen/Dividenden von Tochtergesellschaften auf Ebene der AG bilanziell ermöglicht, da diese denselben Bilanzstichtag wie die Muttergesellschaft hatten. Die Ausschüttung der Sonder-Dividende wurde in der Hauptversammlung der AG im Mai 2014 beschlossen. Der Vollzug (Closing) des Aktien-Verkaufs und somit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen der AG erfolgte im Juni 2014. Die Beschlussfassung über die „weitere vorbehaltene“ Dividende erfolgte erst nach September 2014.
Die Finanzverwaltung qualifizierte beide Zahlungen nicht als steuerfreie Beteiligungserträge, sondern als Teil des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes. Das BFG hingegen anerkannte im Beschwerdeverfahren lediglich denjenigen Teil der Dividenden als steuerfreien Beteiligungsertrag, der aus dem eigenen Bilanzgewinn der AG stammte.
Warum das Timing alles entscheidet
Hinsichtlich der (anteiligen) „Sonderdividende“ hatte der VwGH die Frage zu beantworten, ob bei der veräußernden GmbH die phasengleich aktivierte Dividendenforderung ein steuerfreier Beteiligungsertrag oder ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ist. Der VwGH vertritt – unter Verweis auf seine Judikatur aus den 90er-Jahren zum (alten) KStG 1966 – die Auffassung, dass eine phasengleiche Bilanzierung bei übereinstimmenden Bilanzstichtagen der ausschüttenden und der dividendenempfangenden Gesellschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Begründet wird dies damit, dass eine phasengleiche Bilanzierung bei identen Bilanzstichtagen von Mutter- und Tochtergesellschaft steuerlich grundsätzlich unzulässig wäre, da kein gesicherter Gewinnanspruch zum Bilanzstichtag besteht. Der VwGH verneint hier auch eine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanzierung, dies mit Hinweis auf den steuerlichen Vorrang der periodengerechten Besteuerung. Weiters verneint der VwGH die Anwendbarkeit des (später ergangenen) Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses des BMF für diesen Fall, weil Erlässe des BMF keine Bindungswirkung für Gerichte entfalten. Die vorbehaltene „Sonderdividende“ der AG an die veräußernde GmbH wurde daher, soweit sie auf die phasengleich aktivierte Dividendenforderung, entfiel, als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn qualifiziert.
Hinsichtlich der „weiteren vorbehaltenen“ Dividende stellte der VwGH klar, dass Dividenden steuerlich jenem zuzurechnen sind, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist. Da die veräußernde GmbH zu diesem Zeitpunkt ihre Anteile bereits übertragen hatte, steht ihr kein steuerfreier Beteiligungsertrag zu. Die Zahlung wurde daher als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn behandelt.
TPA Tipp
Die aktuelle VwGH-Judikatur stellt klar, dass grundsätzlich im Rahmen eines Sharedeals vorgenommene „Dividendenvorbehalte“ steuerfreie Beteiligungserträge beim Veräußerer sein können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen – wie insbesondere die Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung vor dem Closing des Sharedeals – vorliegen.
Der VwGH zeigt aber auch die Fallstricke für die Praxis auf: Insbesondere ergeben sich wesentliche Unterschiede zwischen der unternehmensrechtlicher Bilanzierung von „phasenkongruenten Dividendenaktivierungen“ und deren steuerlicher Behandlung. Hier blieb der VwGH – entgegen der unternehmensrechtlich gängigen Praxis, die auf der AFRAC-Stellungnahme Nr. 4 fußt – bei seiner bisherigen ablehnenden steuerlichen Judikaturlinie.
Daher ist gerade im Zusammenhang mit Anteilsverkäufen bei geplanten Ausschüttungen besondere Vorsicht geboten. Eine frühzeitige steuerliche Planung und Analyse der Transaktionsstruktur ist daher essenziell. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren TPA-Berater!