Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

Parlament verabschiedet Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

Erst kürzlich wurde vom Nationalrat und Bundesrat das Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 beschlossen. Dieses führt in seinem Artikel 1 zu Änderungen bei den Vorschriften zur Rechnungslegung nach dem Unternehmensgesetzbuch. Ziel des Gesetzes ist es, mit der Rücknahme von Regelungen, welche bisher über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgingen, in einzelnen Bereichen unnötige Belastungen für die Normadressaten zu beseitigen. Dabei soll es zu keiner Senkung von Schutzstandards kommen. Neben einigen rein redaktionellen Korrekturen umfassen die Änderungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB hauptsächlich die folgenden Punkte.

Änderung der Bewertung von Finanzanlage- und Umlaufvermögen – §§ 204 Abs. 2 und 207 UGB

Durch das RÄG 2014 wurden die Begriffsdefinitionen des “beizulegenden Wertes“ und des „beizulegenden Zeitwertes“ präzisiert und finden seither bei der Folgebewertung des Anlage- und Umlaufvermögens Anwendung. Diese Präzisierungen haben allerdings in der Praxis zu etlichen Auslegungsschwierigkeiten geführt.

Gesetzes-Änderungen bei Anti-Gold-Plating

Mit den aktuellen Änderungen wird bei dem Gesetzeswortlaut zur Folgebewertung des Anlage- und Umlaufvermögen in §§ 204 und 207 UGB auf die Rechtslage vor dem RÄG 2014 zurückgegriffen.

Das bedeutet, dass für Abschreibungen und Zuschreibungen des gesamten Anlagevermögens (§ 204 Abs. 2) künftig ausschließlich der beizulegende Wert maßgeblich ist. Finanzanlagen dürfen – anders als Sachanlagen und Immaterielle Anlagen – weiterhin auch dann abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist. Bei Fragen der Auslegung des beizulegenden Werts ist gemäß den Erläuternden Bemerkungen die Kommentarliteratur heranzuziehen.

In Bezug auf die Folgebewertung des Umlaufvermögens ist betreffend Ab- und Zuschreibungen die Bewertung auf Basis eines – niedrigeren oder höheren – Börsenkurses oder Marktpreises (bisher: des Zeitwertes) vorzunehmen. Beim Fehlen eines Börsenkurses oder Marktpreises ist der beizulegende Wert heranzuziehen.

Bewertungsobergrenze für das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen bleibt unverändert die (fortgeschriebenen) Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Streichung des Wesentlichkeitsgrundsatzes – § 196a Abs. 2 UGB

Durch das RÄG 2014 wurde in § 196a Abs. 2 UGB der Wesentlichkeitsgrundsatz  gesetzlich explizit verankert, jedoch in Bezug auf „Darstellung“ und „Offenlegung“ beschränkt. Diese Verankerung wurde nun wieder rückgängig gemacht. Mit der vorliegenden Novelle und der Streichung von § 196a Abs. 2 UGB wird der Wesentlichkeitsgrundsatz nach Ansicht des AFRAC auch auf die Bereiche „Ansatz“, „Bewertung“ sowie „Konsolidierung“ anwendbar sein.

Finanzmathematische Berechnung für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen – § 211 Abs. 1 UGB

Eine Ergänzung des § 211 Abs. 1 UGB stellt klar, dass nunmehr für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nicht mehr ausschließlich eine versicherungsmathematische Ermittlung, sondern auch eine finanzmathematische Berechnung zulässig ist, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.

Klarstellung der gesetzlichen Offenlegung für Kleinstkapitalgesellschaften – § 278 UGB

In § 278 UGB wird nun klargestellt, dass Kleinstkapitalgesellschaften tatsächlich nur die Bilanz – ohne die Angaben unter der Bilanz nach § 242 Abs.1 erster Satz UGB – einreichen müssen. Diese Angaben nach § 237 Abs. 1 Z 2 (Haftungsverhältnisse) und Z 3 (Vorschüsse und Kredite an Vorstände und Aufsichtsräte) UGB sind zwar weiterhin unter der Bilanz zu machen, wenn kein Anhang erstellt wird, aber nunmehr nicht mehr einzureichen. Andere Auslegungen durch die Rechtsanwender werden künftig ausgeschlossen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die meisten Änderungen treten mit 1. Juli 2019 in Kraft, sie sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Die Änderungen betreffend §§ 204 und 207 treten mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Diese ist noch offen.

TPA Tipp zum Anti-Gold-Plating-Gesetz

Auch auf Rumpfgeschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, ist das Anti-Gold-Plating-Gesetz anwendbar. Bei Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2018 ist daher zu prüfen, wann das zugehörige Geschäftsjahr begonnen hat bzw. wann das Gesetz veröffentlicht wurde.

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