Die Regierungsvorlage zum UGB Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 wurde am 18.11.2014 veröffentlicht und inzwischen im Justizausschuss behandelt. Damit soll die 2013 beschlossene EU-Bilanzrichtlinie fristgerecht in österreichisches Recht umgesetzt werden.
In der Regierungsvorlage des RÄG 2014, die noch im Dezember 2014 im Parlament beschlossen werden soll, sind für den unternehmensrechtlichen Einzel- bzw. Konzernabschluss insbesondere folgende wesentliche Neuerungen vorgesehen, die unsere Experten, hier für Sie übersichtlich zusammengefasst hat.
1. UGB: RÄG2014: Neue Größenklassen
Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen – § 221 UGB; diese werden geringfügig angehoben:
- Bilanzsumme auf EUR 5,0 Mio. für mittelgroße bzw. EUR 20,0 Mio. für große Unternehmen;
- Umsatzerlöse auf EUR 10,0 Mio. für mittelgroße bzw. EUR 40,0 Mio. für große Unternehmen;
- Holdings in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft haben die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.
Kleinstkapitalgesellschaften – sog. Micros
Die Einführung einer weiteren Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften bringt Erleichterungen für diese Gesellschaften mit sich, zB Entfall des Anhangs, Verringerung der Zwangstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung.
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
2.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB
Folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB werden explizit kodifiziert, obwohl sie bereits bisher der herrschenden Lehre entsprechen, bzw. leicht geändert:
- Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts:
Geschäftsvorfälle sind unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts zu bilanzieren und darzustellen. - Grundsatz der Wesentlichkeit:
Die Anforderungen zur Darstellung und Offenlegung müssen bei unwesentlichen Sachverhalten nicht erfüllt werden. - Grundsatz der verlässlichen Schätzung:
Schätzungen sollen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten sollen gegebenenfalls berücksichtigt werden. - Grundsatz der Stetigkeit:
Dieser wird auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgeweitet.
2.2 Neuerungen in Ansatz und Bewertung
Disagio: Das bisherige Aktivierungswahlrecht für ein Disagio wird zugunsten einer Aktivierungspflicht aufgegeben.
Latente Steuern:
- Bilanzkonzept: Für die Bilanzierung latenter Steuern beinhaltet die Regierungsvorlage eine Umstellung auf das international übliche bilanzorientierte (temporary) Konzept, wonach künftig Unterschiede zwischen unternehmens- und steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen (temporäre Differenzen), erfasst werden. Aktive und passive latente Steuern sind unter bestimmten Voraussetzungen zu saldieren.
- Wahlrechte: Für den Ansatz aktiver latenter Steuern gibt es bei kleinen Gesellschaften ein Wahlrecht, für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen gibt es ein Wahlrecht für alle. Für einen Aktivsaldo ist eine Ausschüttungssperre vorgesehen. Als Übergangsregelung ist eine Verteilung des – aufgrund des Ansatzes der latenten Steuer den Rückstellungen – zugeführten Betrages auf gleichmäßig längstens fünf Jahre, beginnend im Jahre 2016, zulässig.
Herstellungskosten:
Diese sind analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften auf Vollkostenbasis, also einschließlich fixer und variabler Material- und Fertigungs-Gemeinkosten zu ermitteln.
Geschäfts- und Firmenwerte:
Diese sind auf Basis verlässlicher Schätzungen oder – wenn dies nicht möglich ist – gleichmäßig verteilt über 10 Jahre abzuschreiben.
Pflicht zur Zuschreibung von Vermögenswerten:
Das derzeitige Wahlrecht wird komplett entfallen, es wird eine Pflicht geben. Für Firmenwerte besteht jedoch ein Zuschreibungsverbot, da eine Wertsteigerung nach einer außerplanmäßigen Abschreibung idR wohl nur derivativen Ursprungs sein kann.
Für im Übergangsjahr 2016 nachgeholte Beträge aus zulässig unterlassenen Zuschreibungen der Vorjahre beinhaltet die Neuregelung (nach den Änderungen durch den Justizausschuss) die Möglichkeit der Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung. Diese ist bei Abschreibung bzw. Abgang des Vermögenswertes entsprechend aufzulösen. Dieses Wahlrecht im UGB kann unabhängig vom Steuerrecht ausgeübt werden. Wird die steuerliche Rücklage aufgelöst, ist auch die entsprechende PRA aufzulösen.
Außerplanmäßigen Abschreibung von Finanzanlagevermögen:
Das Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung wird entfallen.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen:
Diese werden ab 2016 mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Damit weist der Gesetzgeber darauf hin, dass auch Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen umfasst sind, sowie künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind.
Rückstellungen:
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Für Personalrückstellungen kann alternativ ein Durchschnittszinssatz verwendet werden. Entgegen dem Begutachtungsentwurf wird es bei den Aufwandsrückstellungen keine Änderungen geben.
3. UGB: Neue Ausweisvorschriften, Anhang und Lagebericht
Eigene Anteile:
Diese werden künftig offen vom Eigenkapital abgesetzt und nicht als eigener Vermögensgegenstand ausgewiesen werden. Der Lagebericht wird außerdem über Angaben zu eigenen Aktien erweitert werden.
Unversteuerte Rücklagen:
Diese werden im UGB zur Gänze abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar – nach Abzug der latenten Steuer – in die Gewinnrücklagen einzustellen.
Außerordentliche Erträge und Aufwendungen:
Deren gesonderter Ausweis in der GuV entfällt ab 2016, da aber uU eine entsprechende Anhangangabe erforderlich ist, ist die gesonderte Verbuchung weiterhin empfehlenswert. Außerdem gibt es Erleichterungen für kleine Gesellschaften (zB Aufgliederung der sonstigen betrieblichen Erträge nicht mehr verpflichtend).
Anhangangaben für kleine Gesellschaften:
Der Umfang wird verringert werden, zB Entfall der Angaben zu Finanzinstrumenten.
Anhangangaben für mittelgroße und große Unternehmen:
Diese werden unter anderem den Vorschlag zur Ergebnisverwendung sowie wesentliche Ereignisse nach dem Stichtag umfassen.
4. Konzernrechnungslegung
- Die Schwellenwerte für Befreiung von der Konsolidierung werden angehoben.
- Das Erfordernis einer Beteiligung beim Konzept der Beherrschung aufgrund einheitlicher Leitung entfällt.
- Die Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung wird zugunsten der Neubewertungsmethode gänzlich aufgegeben.
- Für die Definition eines assoziierten Unternehmens wird die 20%-Grenze als Mindestbeteiligungsausmaß entfallen.
5. Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
Große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die
- in der mineralgewinnenden Industrie oder
- auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind,
haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen.
Wenn Sie noch Fragen zu den vielen Neurerungen bei der Rechnungslegung durch das UGB/ RÄG2014 haben, kontaktieren Sie unsere Experten!
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