18. September 2019
Lesezeit: 3
min.
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Anti-Gold-Plating in der Rechnungslegung
Entsprechend der „Deregulierungsoffensive“ der (ehemaligen) Bundesregierung sollen überschießende nationale Regelungen, welche auf Basis von EU Vorschriften umgesetzt wurden, identifiziert und beseitigt werden. Mit dem Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 wurde ein erster Schritt dazu gesetzt.
Die wichtigsten Änderungen des UGB
Im Folgenden möchten wir über die für die Praxis wichtigsten Änderungen berichten, die das Unternehmensgesetzbuch – UGB betreffen.
Aufhebung der Wesentlichkeit in Bezug auf Darstellung und Offenlegung
Die Einführung des Grundsatzes der Wesentlichkeit in Bezug auf Darstellung und Offenlegung in § 196a UGB, eingeführt im Rahmen des RÄG 2014, wurde zurückgenommen. Die Anwendung der Wesentlichkeit wird somit, wie vor dem RÄG 2014, im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung erfolgen. Eine restriktive Anwendung dieses Grundsatzes auf Darstellung und Offenlegung ist somit gesetzlich nicht mehr vorgesehen und könnte sich daher auch auf Ansatz und Bewertung erstrecken.
Bilanzierungspraxis: Bewertung von Personalrückstellungen
§ 211 Abs. 1 UGB wurde dahingehend abgeändert, dass nur noch Rückstellungen für Pensionen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewertet werden müssen. Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen dürfen wieder (aus gesetzlicher Sicht) mittels finanzmathematischer Methode berechnet werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
Auf die Bilanzierungspraxis dürfte das keine wesentlichen Auswirkungen haben, da die AFRAC Stellungnahme 27 diese Vorgehensweise bisher auch schon für zulässig angesehen hat. Es wird aber weiterhin auch empfehlenswert sein, in regelmäßigen Abständen eine Kontrollrechnung zwischen versicherungsmathematischer und finanzmathematischer Berechnung anzustellen, um die Vertretbarkeit der einfacheren Berechnungsmethode zu rechtfertigen.
Bewertung von Anlagevermögen
Die mit dem RÄG 2014 eingeführte Sonderbestimmung, dass bei Finanzanlagen, die keine Beteiligungen sind, eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert erfolgen muss, entfällt wieder. Somit ist der relevante Wertmaßstab im Anlagevermögen nun wieder der beizulegende Wert. Für Finanzanlagen mit einem verfügbaren Börsenkurs wird dieser aber weiterhin maßgeblich sein.
Bewertung von Umlaufvermögen
Zukünftig ist das Umlaufvermögen, wie schon vor dem RÄG 2014, auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag abzuschreiben. Sind diese Werte nicht feststellbar, dann ist der beizulegende Wert heranzuziehen.
Zusammenfassung: Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019
Durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 wurden mehrere Änderungen im UGB vorgenommen. Durch diese Änderungen werden im Wesentlichen Auslegungsschwierigkeiten und Interpretationsfragen geklärt. Dabei wurde teilweise die Rechtslage vor dem RÄG 2014 wiederhergestellt; wesentliche Änderungen und Fragen für die Praxis dürften sich insofern also nicht ergeben.
Wann gilt das Anti-Gold-Plating-Gesetz? Wie ist es anzuwenden?
Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich seit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.5.2019, mit der Ausnahme von
- § 196a samt Überschrift,
- § 211 Abs. 1 und
- § 278 Abs. 1 UGB;
diese treten mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen.
Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Bestimmungen des Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019, Rechnungslegung, RÄG 2014 oder dem UGB haben, kontaktieren Sie unsere Experten!
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