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23. Juni 2026
Lesezeit: 13
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Mehr Steuern ab 2027? Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Aktuell sind aus steuerlicher Sicht zwei neue Gesetze im Gesetzwerdungsprozess: Am 10. Juni 2026 ist die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) veröffentlicht worden. Das Budgetmaßnahmengesetz wurde bereits am 10.6. 2026 im Nationalrat beschlossen. Die beiden Gesetze enthalten wesentliche steuerliche Änderungen für alle Steuerpflichtigen.
Überblick
- Erhöhung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien des Altvermögens von 4,2% auf 6,0%
- Einschränkung des Gewinnfreibetrags auf Sachinvestitionen in den Jahren 2027 – 2029
- Steuerpflichtiger Sachbezug bei e-Autos ab 2027
- Einführung progressiver KÖSt-Tarif mit 24% KÖSt für Gewinne über EUR 1,0 Mio
- Nachweispflichten bei Wegzugsbesteuerung
- Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten
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Änderungen im Bereich Immobilienbesteuerung
Immobilienertragssteuer
Bei Altvermögen (also Grundstücken, die zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren) werden die pauschalen Anschaffungskosten reduziert, wobei der Steuersatz iHv 30% unverändert bleibt.
Im Ergebnis kommt es dadurch zu einer höheren Steuerbelastung:
- Im Fall einer Umwidmung des Grundstücks nach dem 31. Dezember 1987 sollen die pauschalen Anschaffungskosten nunmehr 30% (statt 40%) des Veräußerungserlöses betragen. Dies führt zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 18% auf 21%. Für Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2024 ist seit dem BBG 2025 zusätzlich ein Umwidmungszuschlag iHv 30% zu entrichten. Damit kommt es hier zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 23,4% auf 27,3%.
- In allen übrigen Fällen sollen die pauschalen Anschaffungskosten mit 80% (statt 86%) des Veräußerungserlöses anzusetzen sein. Damit wird die Steuerbelastung von 4,2% auf 6% erhöht.
Die Änderung soll erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden sein. Entscheidend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.
Änderungen im Bereich Einkommensteuer
Entfall des Arbeitsplatzpauschale und des Telearbeitspauschale
Das große und kleine Arbeitsplatzpauschale sollen für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre sowie das Telearbeitspauschale ab dem Kalenderjahr 2027 entfallen. Dabei soll die Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis EUR 300 pro Kalenderjahr weiterhin möglich sein.
Einschränkung investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags soll auf Realinvestitionen eingeschränkt werden. Eine Investition in Wertpapiere soll daher nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags berechtigen. Dies soll für Wirtschaftsjahre gelten, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen auch wieder Investitionen in Wertpapiere möglich sein.
Aufteilung des Familienbonus Plus
Die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus für (Ehe-)Partnerinnen und (Ehe-)Partner sollen künftig nur noch insoweit zur Verfügung stehen, als das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.
Degressive Abschreibung bei Elektrizitätsunternehmen
Der bei der degressiven Abschreibung anzuwendende Maximalsatz für Elektrizitätsunternehmen soll befristet für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 von 30% auf 10% gesenkt werden. Erfasst sollen alle seit der Einführung der degressiven Abschreibung bis zum 31. Dezember 2025 getätigten Anschaffungen und Herstellungen sein. Ab dem Jahr 2030 soll der für die degressive Abschreibung höchst zulässige Prozentsatz wiederum 30% betragen können. Anschaffungen oder Herstellungen im Jahr 2026 sollen von der Einschränkung nicht betroffen sein. Damit sollen Elektrizitätsunternehmen für einen befristeten Zeitraum einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung, insbesondere zur Finanzierung des Industriestroms, leisten.
Keine Valorisierung des Kinderabsetzbetrags
Mit dem BBG 2025 wurde der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht. Diese Aussetzung der Valorisierung soll nun auch für das Kalenderjahr 2028 gelten.
Sachbezug für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von Null
Künftig soll auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null ein reduzierter Sachbezugswert anzusetzen sein. Für das erste Jahr 2027 soll ein Sachbezugswert iHv 0,375% der Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA), maximal EUR 180 im Monat zu versteuern sein. Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625% der Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA) erhöht werden, aber mit maximal EUR 300 pro Monat begrenzt sein. Die Änderungen sollen ab Jänner 2027 gelten. Diese Maßnahme werden nicht im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, sondern direkt in der parallel in Begutachtung befindlichen Sachbezugswerteverordnung umgesetzt.
Nachweispflicht bei zur Nichtfestsetzung der Abgabenschuld in Wegzugsfällen
Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wird eine wesentliche Verschärfung im Bereich der Wegzugsbesteuerung (tatsächlicher Wegzug natürlicher Personen sowie Fälle des Anteilstausches nach § 17 Abs 1a UmgrStG) eingeführt, die nicht nur neue Nichtfestsetzungsfälle, sondern insbesondere auch Altfälle betrifft. Konkret ist für Fälle, in denen die Besteuerung anlässlich eines Wegzugs nicht festgesetzt wurde, zu belegen, dass kein auslösendes Ereignis für die Steuerfestsetzung eingetreten ist – etwa durch Veräußerung oder Wegzug in einen Drittstaat. Es wird zwischen Alt- und Neufällen unterschieden:
- Für Altfälle (Bescheid Nichtfestsetzung zwischen 31. Dezember 2005 und 30. Juni 2026 und nicht festgesetzte Einkünfte über 100.000) besteht eine einmalige Nachweispflicht bis spätestens 31. Dezember 2026
- Für Neufälle (Bescheid Nichtfestsetzung nach dem 30. Juni 2026 und nicht festgesetzte Einkünfte über EUR 100.000) ist eine laufende, jährlich wiederkehrende Mitteilungspflicht vorgesehen. Hierbei hat die erstmalige Meldung bis zum Ablauf des auf die bescheidmäßige Nichtfestsetzung folgenden Jahres zu erfolgen. Inhaltlich ist jeweils zu bestätigen, dass bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres kein die Steuerfestsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. In der Folge ist der Nachweis jährlich fortzuführen, sodass jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres nachzuweisen ist, dass auch im davorliegenden Jahr kein relevanter Realisationstatbestand verwirklicht wurde.
Die Nachweiserbringung hat grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger zu erfolgen und kann etwa durch Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Unterlagen erfolgen; sie ist schriftlich oder über FinanzOnline im Wege eines sonstigen Anbringens einzureichen.
Besonders hervorzuheben ist die strenge Sanktionierung:
Wird die Nachweispflicht für Neufälle nicht erfüllt, führt dies unmittelbar zur Festsetzung der Steuerschuld; eine nachträgliche Sanierung ist nicht möglich. In Altfällen droht bei Verletzung der Nachweisplficht dagegen lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit. Insgesamt stellt die Neuregelung eine deutliche Verschärfung dar und erhöht den laufenden Compliance-Aufwand für betroffene Steuerpflichtige erheblich, da die fortdauernde Nichtfestsetzung aktiv und strukturiert zu dokumentieren ist.
Änderungen im Bereich Körperschaftsteuer
Einführung eines progressiven Steuersatzes in der Körperschaftsteuer
Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 sieht die Einführung eines progressiven Steuersatzes im Bereich der Körperschaftsteuer vor. Gem § 22 Abs 1 KStG 1988 soll der Steuertarif so konzipiert sein, dass Einkommen bis zu EUR 1.000.000 – wie bisher – einem Steuersatz von 23% unterliegt. Für Teile des Einkommens, die den Betrag von EUR 1.000.000 übersteigen, soll ein erhöhter Steuersatz von 24% zur Anwendung kommen.
Beispiel
Das Einkommen der X GmbH beträgt EUR 1.500.000. Der Teil des Einkommen iHv EUR 1.000.000 unterliegt dem Steuersatz von 23%, dh die KöSt beträgt EUR 230.000; für den restlichen Teil des Einkommens, dh EUR 500.000 fällt KöSt iHv EUR 120.000 (500.000 x 24%) an. Die gesamte Steuerbelastung beträgt somit EUR 350.000 (230.000 + 120.000); der effektive Steuersatz beträgt 23,33% (350.000 / 1.500.000)
Die Einführung des erhöhten Steuersatzes für Einkommensteile, die eine Million Euro überschreiten wird vom Gesetzesgeber damit begründet, dass der höhere Steuersatz besonders leistungsstarke Unternehmen treffen soll, die damit einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leisten.
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit ausländischen Einkünften, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Befreiung im Inland von der Besteuerung ausgenommen sind, ist zu beachten, dass diese ausländischen Einkünfte jedoch im Rahmen des sog Progressionsvorbehaltes bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes zu berücksichtigen sind.
Beispiel
Das Welteinkommen der X GmbH iHv EUR 1.500.000 besteht aus inländischem Einkommen iHv EUR 1.000.000 und ausländischen Einkünften iHv EUR 500.000, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich befreit sind. Trotz der abkommensrechtlichen Befreiung sind aufgrund des Welteinkommensprinzips bei Ermittlung des effektiven Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte zu berücksichtigen.
Die Steuerbelastung berechnet sich wie folgt:
EUR 1.000.000 x 23% = 230.000; EUR 500.000 x 24% = EUR 120.000; (230.000 + 120.000) / 1.500.000 = 23,33% (effektiver Steuersatz). Das inländische Einkommen ist somit mit dem Steuersatz von 23,33% zu besteuern; die österreichische Körperschaftsteuer beläuft sich auf EUR 233.333,33 (1.000.000 x 23,33%).
Der progressive Steuertarif gilt gem § 24a Abs 3 vorletzter Satz KStG 1998 auch für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG 1988, wobei der Teil des Einkommens (EUR 1.000.000), der mit dem Steuersatz von 23% zu besteuern ist, auf das Gruppeneinkommen anzuwenden ist. Es kommt daher zu keiner Vervielfältigung dieses Betrags entsprechend der Anzahl der Gruppenmitglieder der Unternehmensgruppe, was eine Benachteiligung des Systems der Gruppenbesteuerung zur Folge hat. Dem Gesetzgeber ist dieser Umstand wohl bewusst und er führt vor diesem Hintergrund in den Gesetzesmaterialen aus, dass bei gestalterischer Auflösung einer Gruppe oder beim Ausscheiden einzelner Gruppenmittglieder aus der Unternehmensgruppe, um eben in den mehrmaligen Genuss des Betrages von EUR 1.000.000 der mit dem niedrigeren Steuersatz von 23% zu besteuern ist, zu kommen, dieses Vorgehen unter den Gesichtspunkten des Missbrauches gem § 22 BAO zu prüfen ist. Aus Beratungsperspektive ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Auflösung der Unternehmensgruppe oder beim planerischen Ausscheiden einzelner Gruppenmitglieder (mit einem jeweiligen Einkommen von über EUR 1.000.000) sich die Steuerersparnis pro Gruppenmitglied auf max. EUR 10.000 beläuft. Diesem Vorteil ist der mit der Auflösung der Unternehmensgruppe verbundene Aufwand bzw, wenn die Mindestfrist von drei Jahren nicht erreicht wird, die allfällig Rückabwicklung der Unternehmensgruppe gegenüberzustellen. Vor diesem Hintergrund wird in der Regel von einer Auflösung der Unternehmensgruppe aus Steuerersparnisgründen abzuraten sein.
Der progressive Steuersatz soll nur auf unbeschränkt steuerpflichte Körperschaften (inländische GmbH oder AG) und beschränkt Steuerpflichtige der sog. „ersten Art“ anwendbar sein, dh Körperschaften, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben (zB eine deutsche GmbH). Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art (inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts), dh Gebietskörperschaften, Kirchen, gesetzliche Interessenvertretungen, SV Träger usw) gilt hingegen weiterhin der lineare Steuersatz von 23%, auch wenn die Einkommensgrenze von EUR 1.000.000 überschritten wird. Diese Unterscheidung wird vom Gesetzesgeber damit begründet, dass diese Körperschaften in der Regel ohnedies kein unternehmerisches Engagement bzw keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Die Unterscheidung dient somit auch der Vereinfachung des Vollzuges.
Mit der Einführung des progressiven Steuersatzes soll es gem § 24 Abs 2 KStG 1998 bei unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen der ersten Art zu einer Einschränkung der Abgeltungswirkung von Abzugssteuern (zB ImmoESt, KESt) kommen. Die Abgeltungswirkung der Abzugsteuer tritt nicht ein, wenn die abgezogene Steuer iHv 23% niedriger als die auf die Einkünfte entfallende Steuerschuld bei Anwendung des effektiven Steuersatzes ist. Das ist praktisch dann der Fall, wenn zB auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen zunächst die Abzugssteuer iHv 23% einbehalten wird aber das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen mehr als EUR 1.000.000 beträgt und der effektive Steuersatz somit über 23% liegt.
Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs regelt § 26c Z 102 lit a KStG 1998, dass die neuen Bestimmungen mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten und der progressive Steuertarif erstmalig für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Eine Sonderregelung für abweichende Wirtschaftsjahre 2027/2028, die eine aliquote Aufteilung des Einkommens ermöglicht, ist aus Gründen der Vereinfachung nicht vorgesehen. Bei Unternehmensgruppen soll der progressive Steuertarif erstmalig bei Veranlagung des Gruppeneinkommen für Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers zur Anwendung kommen, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Dies kann bei Gruppenmitgliedern mit abweichenden Wirtschaftsjahren dazu führen, dass dem progressiven Steuertarif auch Ergebnisse von Gruppenmitgliedern unterworfen werden, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die vor dem 1. Jänner 2028 begonnen haben. Auch in diesem Fall ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Aliquotierung des Einkommens möglich.
Um das gewünschte budgetäre Aufkommen zu generieren, sieht der Gesetzesgeber in § 26c Z 102 lit d KStG 1988 vor, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften die Vorauszahlungen für das Jahr 2028 um 4,5% erhöht wird, wenn die Festsetzung der Vorauszahlung auf der Veranlagung eines Kalenderjahres vor 2028 basiert, deren (Gruppen-)Einkommen EUR 1.000.000 überschritten hat.
Abschließend ist zu erwähnen, dass auch der Steuersatz für die Abzugsteuer bei Einkünften in Zusammenhang mit der Einräumung von Leistungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasser von 7,5% auf 7,75% angehoben wurde.
Abseits der Körperschaftsteuer ist zu beachten, dass bei errichtenden Umwandlungen, bei denen die Republik Österreich ein Besteuerungsrecht an den Anteilen an der übernehmenden Personengesellschaft erhält, bei einer späteren Realisierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Anteile bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger mit 23% zu besteuern ist. Der den Betrag von EUR 1.000.000 übersteigende Teil des Unterschiedsbetrages unterliegt dem Steuersatz von 24%. Gleiches gilt für verschmelzende Umwandlungen auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger.
Ausschüttungsfiktion für Forderungen am Gesellschafterverrechnungskonto mit Saldo von mehr als EUR 50.000
Von besonderer Relevanz ist auch die zweite legistische Maßnahme aus dem BBG 2027-2028 im Bereich der Körperschaftsteuer, die die auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen betrifft. In der Praxis werden zur Abwicklung von finanziellen Transaktionen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft oft sog „Verrechnungskonten“ genutzt. Auf dem Verrechnungskonto werden einerseits zB das Geschäftsführergehalt oder die Ausschüttung an den Gesellschafter und andererseits zB die Entnahmen in Form der Nutzung der Firmenkreditkarte für Zwecke der privaten Lebensführung erfasst. Nach Ausführungen des Gesetzesgebers zeigt die Praxis, dass die auf dem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft häufig anwächst und nicht durch den Gesellschafter beglichen wird.
Der Gesetzesgeber will dieser Praxis nun mit dem neuen § 8 Abs 2a KStG 1998 entgegenwirken. Dieser sieht vor, dass zum Bilanzstichtag auf dem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderungen der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, entweder auszugleichen oder in eine Darlehensforderung umzuwandeln sind, wobei das Darlehen den Anforderungen an Rechtbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zu entsprechen hat. Diese Anforderungen lassen sich vereinfacht als Publizität, eindeutiger bzw klarer Inhalt und Fremdüblichkeit zusammenfassen.
Wird die offene Forderung aus dem Verrechnungskonto weder beglichen noch in eine Darlehensforderung umgewandelt, gilt sie als mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag an den Gesellschafter ausgeschüttet und unterliegt somit der Kapitalertragsteuer iHv 27,50%. Für Gesellschafter mit einer Beteiligung zum Bilanzstichtag von mindestens 10% sieht die Regelung eine Bagatellgrenze vor iHv EUR 50.000 vor. Lediglich der EUR 50.000 übersteigende Teil der Forderung gelangt zur fiktiven Ausschüttung, Forderungen von bis zu 50.000 Euro bleiben steuerlich anerkannt und unterliegen nicht der Ausschüttungsfiktion. Die Ausschüttungsfiktion ist erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Änderungen im Bereich der Bewertung von Kapitalanteilen nach dem Bewertungsgesetz
Das BBG 2027-2028 bringt eine wesentliche Änderung im Bereich des Bewertungsgesetzes hinsichtlich der Bewertung von Anteilen und Wertpapieren. Die gegenständliche Regelung in § 13 Abs 2 BewG sieht in der geltenden Fassung vor, dass für Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert gem. § 10 BewG maßgebend ist. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist der unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Der gemeine Wert kann somit nur aus mehreren Verkäufen abgeleitet werden, ein einzelner Verkauf genügt hingegen nicht.
Diese Rechtsansicht wurde auch durch die Rechtsprechung des VwGH vom 6.3.1978, 1172/77 und 25.3.2004, 2001/16/0038 bestätigt. Die Folge für die Praxis war, dass die Bewertung regelmäßig nach dem vereinfachten Wiener Verfahren 1989 erfolgte, das nach Wahrnehmung der Finanzverwaltung häufig zu Wertdifferenzen bzw. Unterbewertungen der Anteile geführt hat. Vor diesem Hintergrund soll der Wortlaut des § 13 Abs 2 BewG um die Wortfolge „oder einem Verkauf im Sinne des Abs. 4“ ergänzt werden, damit künftig die Ableitung des gemeinen Wertes auch von nur einem einzelnen Veräußerungsvorgang ausdrücklich zulässig ist.
Voraussetzung ist, dass dieser Veräußerungsvorgang einen Anteil betrifft der hinsichtlich Größe und Rechte vergleichbar ist, oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Anhand welcher Parameter diese Zu- und Abschläge vorzunehmen sind, lässt der Gesetzesgeber offen; auch die Gesetzesmaterialien gehen auf die Thematik nicht näher ein.
Der Gesetzesgeber hat hier Fälle vor Augen, bei denen zB eine einer Privatstiftung zugewendete Beteiligung nach dem Wiener Verfahren 1989 bewertet wurde und später aus der Privatstiftung (uU unter Inanspruchnahme des § 13 Abs 4 KStG 1988 – Übertragung von stillen Reserven) an fremde Dritte verkauft wird. In diesem Beispielfall können die Bewertung zum Wiener Verfahren anlässlich der Zuwendung und die Bewertung anlässlich des Verkaufs der Beteiligung zu unterschiedlichen gemeinen Werten führen. Die möglicherweise entstehende Wertdifferenz war wohl ein Dorn im Auge der Finanzverwaltung.
In diesen Konstellationen sollen nun der neue Wortlaut des § 13 Abs 2 BewG sowie der neu eingefügte Abs 4 leg cit ermöglichen, dass auch ein später stattgefundener Verkauf für die Bewertung einer diesem Verkauf vorausgehenden Übertragung der Beteiligung herangezogen werden kann. Aus verfahrensrechtlicher Sicht soll der spätere Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO darstellen. Nach aktuellem Stand muss dieser spätere Verkauf in keinem konkreten zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Bewertungsvorgang stehen. Die Neuregelung soll erstmals für nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge Anwendung finden.
Änderungen im Bereich Umsatzsteuer
Betrugsbekämpfung bei EUSt:
Es soll ein bescheidmäßiger Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach § 26 Abs 3 Z 2 UStG vorgesehen werden, wenn sich ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens (§ 80 FinStrG) im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ergibt. Die Wirkung des Bescheids soll auf bis zu zwei Kalenderjahre begrenzt sein.
Änderungen im Bereich Verfahrensrecht
Datenverknüpfung
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die Grundbuchsgerichte übermitteln derzeit Daten zur Feststellung des Einheitswerts. Diese Daten sollen nun ab 1. Jänner 2027 nicht nur für Zwecke der Einheitsbewertung verarbeitet werden dürfen, sondern auch für Zwecke der Abgabenerhebung, insbesondere um nicht deklarierte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken. Dabei sollen die mitgeteilten Änderungen von Grundbuchseintragungen nunmehr auch Eintragungen von Pfandrechten, von vorbehaltenen Pfandrechten oder von Wohnungseigentum sowie deren Änderung oder Löschung umfassen.
Änderungen im Bereich Stabilitätsabgabe
Beibehaltung des Steuersatzes
Der aktuelle Steuersatz soll bis einschließlich 2029 beibehalten werden. Mit dem Kalenderjahr 2030 soll der Steuersatz dann auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I zurückgeführt werden.
Fortführung der Sonderzahlung:
Die mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 I für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung soll in derzeit bestehender Höhe bis einschließlich 2028 fortgeführt werden. Im Kalenderjahr 2029 soll sie dann um etwas mehr als 2/3 abgesenkt werden. Ein gänzlicher Entfall ist ab dem Kalenderjahr 2030 vorgesehen.
Sonstige Änderungen
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Es soll eine Ersatzregelung bei der Berechnung der NoVA für Kraftfahrzeuge vorgesehen werden, die aus Drittstaaten importiert werden.
Alkoholsteuer
Die Alkoholsteuersätze sollen um 30% angehoben werden.
Finanzstrafrecht
Zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken sollen Tatbestände im Zusammenhang mit Tabakwaren auch auf „tabakverwandte Produkte“ (zB Liquids für elektronische Zigaretten) ausgeweitet werden.
Ausblick
Mit einer Gesetzwerdung ist zeitnahe zu rechnen. Diese bleibt mit Spannung abzuwarten.