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USt: Die Rechnung ab 01.01.2013

USt: Die Rechnung ab 01.01.2013

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USt: Die Rechnung ab 01.01.2013

Neben einer übersichtlicheren Gliederung der bestehenden Rechnungsmerkmale werden auch zwei materielle Neuerungen eingeführt. Einerseits gibt es Neuerungen beim EU-weiten Reverse Charge-System und andererseits wird bei Fremdwährungsrechnungen die verpflichtende Angabe des Umsatzsteuerbetrages in Euro eingeführt.

1. Neuerungen beim Reverse Charge-System

Beim EU-weiten Reverse Charge-System, im Zuge dessen die Steuerzahlungsverpflichtung auf den Leistungsempfänger übergeht, da der Leistungserbringer im Staat der Leistungserbringung weder Sitz noch feste Niederlassung hat, richten sich ab 01.01.2013 Rechnungsstellungspflicht und Rechnungsmerkmale nach dem USt-Recht des Heimatstaates des Leistungserbringers.

Dies stellt eine große Erleichterung für die grenzüberschreitende Leistungserbringung innerhalb der EU dar, da somit die Notwendigkeit entfällt, sich mit den im Detail durchaus unterschiedlichen Bestimmungen der anderen EU-Mitgliedstaaten auseinanderzusetzen.

Ausnahme bei Rechnungen beim Reverse Charge-System

Einzige Ausnahme bleibt die Abrechnung mit Gutschriften: Diese erfolgt nach dem Recht des Heimatstaates des Leistungsempfängers und Gutschriftausstellers.

2. Fremdwährungsrechnung

Bei Fremdwährungsrechnungen muss künftig der Umsatzsteuerbetrag verpflichtend in Euro angegeben oder es muss zumindest die Umrechnungsmethode der Fremdwährung in Euro angegeben werden.

3. Die Rechnungsinhalte auf einem Blick

Wie erwähnt, erfolgt zur besseren Lesbarkeit im Gesetz eine Neukodifikation des verpflichtenden Rechnungsinhalts (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994):

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung und die UID-Nummer des Leistungsempfängers bei Rechnungen über mehr als EUR 10.000,00;
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
    Art und Umfang der sonstigen Leistung;
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
    Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt bzw. der Abrechnungszeitraum;
  • Entgelt und anzuwendender Steuersatz bzw. einen Hinweis auf Steuerbefreiung;
  • Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
    Bei Fremdwährungsrechnungen muss der Steuerbetrag in Euro angegeben werden;
  • Ausstellungsdatum;
  • Fortlaufende Nummer;
  • Soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die UID-Nummer des Unternehmers.

Kleinbetragsrechnungen in Österreich

Für Kleinbetragsrechnungen im Gesamtwert von maximal EUR 400,00 seit 1.3.2014 sind auch weiterhin weniger Rechnungsinhalte vorgesehen und es kommt diesbezüglich zu keiner Änderung durch die Neuregelungen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
    Art und Umfang der sonstigen Leistung;
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
    Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt bzw. der Abrechnungszeitraum;
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe;
  • Steuersatz.

Im Rahmen des EU-weiten Reverse Charge-Systems ist die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen künftig jedoch nicht mehr zulässig.

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