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Neues bei internationalen Geschäftsführungsfunktionen und mobilem Arbeiten

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Neues bei internationalen Geschäftsführungsfunktionen und mobilem Arbeiten

Homeoffice bei internationaler Geschäftsführungsfunktion

Mit fortschreitender Digitalisierung und durch den coronabedingt verstärkten Trend zur Nutzung von Homeoffices gewinnt die Frage der abkommensrechtlichen Behandlung grenzüberschreitend tätiger Geschäftsführer an Bedeutung. Ein aktuelles EAS des BMF – EAS-Auskunft 3433 vom 2.7.2021 – beschäftigt sich mit der Geschäftsführungsfunktion bei einer deutschen GmbH, wobei hier eine Sonderbestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen – DBA Österreich-Deutschland zu beachten ist:

Eine in Österreich ansässige Person ist Alleingeschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Der Alleingeschäftsführer wird für die Gesellschaft physisch in Österreich und Deutschland tätig und erhält dafür von der Gesellschaft eine Vergütung. Was ist hierbei im Verhältnis zu Deutschland zu beachten?

Geschäftsführervergütungen im Doppelbesteuerungsabkommen – DBA mit Deutschland

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des DBA Österreich-Deutschland dürfen Vergütungen eines in Österreich ansässigen Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds in Deutschland besteuert werden, wenn die Gesellschaft als in Deutschland ansässig gilt. In diesem Fall hat Österreich die Bezüge gemäß Artikel 23 Absatz 2 lit. a von der Einkommensteuer zu befreien. Dies ist eine Sonderbestimmung des DBAs mit Deutschland, die in den meisten anderen DBAs von Österreich nicht enthalten ist.

Vorsicht Progressionsvorbehalt: Bezieht der Geschäftsführer andere in Österreich steuerpflichtige Einkünfte, erhöhen die Geschäftsführerbezüge dennoch den Einkommensteuertarif, mit dem die anderen Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.

Voraussetzung für die Einkommensteuerbefreiung in Österreich

Grundlegende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die GmbH tatsächlich in Deutschland ansässig ist. Dies richtet sich nach dem tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung. Dieser befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden:

  • Trifft der Alleingeschäftsführer alle grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen während seiner Tätigkeit in Deutschland, so ist die GmbH nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 3 DBA Ö-D („Tie-Breaker-Regel“) in Deutschland ansässig.
  • Je mehr Entscheidungen in Österreich getroffen werden, umso höher ist das Risiko, dass die GmbH in Österreich steuerlich ansässig ist. Die Ansässigkeit in Österreich hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Artikel 16 Absatz 2 DBA Ö-D nicht erfüllt ist und das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts nach Maßgabe der Artikel 7, 14 oder 15 aufgeteilt werden muss.

Fazit zur Geschäftsführerfunktion bei einer deutschen GmbH

Hat eine deutsche GmbH einen österreichischen Alleingeschäftsführer, ergibt sich alleine aufgrund des Gesellschaftssitzes in Deutschland für Österreich noch keine Verpflichtung zur Befreiung der Geschäftsführerbezüge.

Trifft der Alleingeschäftsführer jedoch alle grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen von Deutschland aus und ist die Gesellschaft daher in Deutschland steuerlich ansässig, ist Österreich nicht zur Besteuerung der Geschäftsführerbezüge berechtigt, selbst wenn andere Tätigkeiten in Österreich verrichtet werden. Die Verpflichtung zur Befreiung besteht in diesem Fall auch dann, wenn der Geschäftsführer in Österreich steuerlich ansässig ist.

TPA Tipp: Es sollte in solchen Fällen möglichst genau dokumentiert werden, welche Tätigkeiten in Deutschland vor Ort erbracht werden, um den Ort der tatsächlichen Leitung klar nachweisen zu können. Analoges gilt für den umgekehrten Fall, wenn also ein Deutscher als Geschäftsführer für eine österreichische GmbH tätig ist.

 

Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung international tätiger Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haben, kontaktieren Sie unsere TPA Steuerexperten!

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