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COVID-19 Home-Office Regelungen zwischen Österreich und Deutschland wurden verlängert

COVID-19 Home-Office Regelungen zwischen Österreich und Deutschland wurden verlängert

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COVID-19 Home-Office Regelungen zwischen Österreich und Deutschland wurden verlängert

Grenzgänger: Alles zum Home-Office Deutschland / Österreich – Am 17. Juni 2021 haben Deutschland und Österreich eine weitere Konsultationsvereinbarung für Grenzgänger abgeschlossen. Im Wesentlichen wird damit die am 15. Jänner 2021 abgeschlossene Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis 30. September 2021 verlängert. Im Rahmen einer am 4. Oktober 2021 abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung wurden die Regelungen bis 30.06.2022 verlängert. Anschließend soll die Geltung um jeweils einen Monat automatisch verlängert werden, sofern keine Kündigung durch einen Vertragsstaat erfolgt.

 

Hier sind die Corona Home-Office Regelungen für Grenzgänger Deutschland/Österreich nochmals kurz für Sie zusammengefasst:

Arbeitstage im Homeoffice und Grenzgängerregelung

Demnach sollen Arbeitstage, die aufgrund der Coronakrise im Homeoffice verbracht werden, als Tage gelten, welche die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ausgeübt hat. Dies gilt jedoch nicht, insoweit diese Arbeitstage unabhängig von der Coronakrise im Homeoffice verbracht worden wären. Bei Anwendung dieser Regelung sind entsprechende Aufzeichnungen über die Anzahl der im Homeoffice verbrachten Arbeitstage zu führen.

Auch im Rahmen der Grenzgängerregelung wird klargestellt, dass Arbeitstage, die aufgrund von COVID-19 im Homeoffice verbracht werden, nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten.

Kurzarbeitsunterstützung für Grenzgänger

Die in Österreich ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung sowie ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronakrise von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ausbezahlt und von staatlicher Seite erstattet werden, gelten als Bezüge der gesetzlichen Sozialversicherung (Art. 18 Abs. 2 des DBA) und sind im Kassenstaat zu besteuern.

Homeoffice und Betriebsstätte

Weiters wird klargestellt, dass die Homeofficetätigkeit einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers keine Betriebsstätte für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber begründen soll, da es an der Dauerhaftigkeit der Aktivität oder an der Verfügungsmacht des Unternehmens fehlt.

 

Wenn Sie Fragen zur Konsulationsvereinbarung & Home-Office für Grenzgänger haben, kontaktieren Sie unsere Steuerexperten!

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