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11. Oktober 2018
Lesezeit: 3
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Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne ausländischer Immobiliengesellschaften in Deutschland
Was Sie steuerlich über Immobiliengesellschaften in Deutschland wissen sollten: Künftig sollen in Deutschland Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die Immobilienvermögen in Deutschland halten, der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterworfen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Wert der Anteile beruhte zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung (direkt oder indirekt) zu mehr als 50% auf deutschem unbeweglichem Vermögen und
- die Anteile waren zu diesem Zeitpunkt dem Veräußerer zuzurechnen.
DBA Deutschland / Österreich
DBA zwischen Österreich & Deutschland und die derzeitige innerstaatliche Rechtslage in Deutschland:
Bisher war in Deutschland die Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, deren Vermögen überwiegend aus unbeweg-lichem Vermögen in Deutschland besteht, nicht möglich, da sich nach deutschem Recht hierfür der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz der veräußerten Gesell-schaft in Deutschland befinden musste. Daher greift auch das im DBA Deutschland/Österreich normierte Besteuerungsrecht Deutschlands de-facto nicht. Die Anteilsveräußerung unterliegt in Österreich der Besteuerung (Welteinkommensprin-zip).
Geplante Rechtslage ab 1.1.2019
Künftig soll nun die Veräußerung von Anteilen an ausländischen Immobiliengesellschaften unter den oben angeführten Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland sind für das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht mehr erforderlich. Hält die ausländische Gesellschaft jedoch nur mittelbar Immobilienvermögen in Deutschland (z.B. durch Zwischenschalten einer weiteren Kapitalgesellschaft), sollte die neue Regelung aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Regelung des bloß mittelbaren Immobilienbesitzes im DBA Deutschland/Österreich jedoch nicht zur Anwendung kommen.
Anwendbar soll die neue Regelung nur auf jene Gewinne sein, die aus einer Veräußerung von Anteilen nach dem 31.12.2018 stammen und nur insoweit als den Gewinnen Wertänderungen zugrunde liegen, die erst nach dem 31.12.2018 eingetreten sind.
- Kommt es zu keinen Wertänderungen nach dem 31.12.2018, erfolgt keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Deutschland.
- Liegen Wertänderungen vor, die sowohl den Zeitraum vor als auch nach dem Stichtag 31.12.2018 betreffen, hat eine Aufteilung des Veräußerungsgewinnes zu erfolgen; nur jener Teil, der Wertänderungen nach dem Stichtag betrifft, unterliegt der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Steueränderungen für ausländischer Immobiliengesellschaften in Deutschland
Zusammenfassend sei somit angemerkt, dass die Neuregelung nur in einem relativ eingeschränkten Bereich zur Anwendung kommt (nur bei unmittelbarem Immobilienbesitz der Gesellschaft in Deutschland sowie Besteuerung nur jenes Teiles des Veräußerungsgewinnes, der auf Wertänderungen nach dem 31.12.2018 basiert).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Anwendung der neuen Regelung die Befreiung internationaler Schachtelbeteiligungen nach wie vor greift. Auch eine Anrechnung der deutschen Steuer auf die österreichische Steuer ist gemäß DBA Deutschland/Österreich möglich (begrenzt mit der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Steuer).
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