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Papamonat, Karenz & Co

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Papamonat, Karenz & Co

Von Papamonat über Kinderbetreuungsgeld bis hin zur Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe, das Parlament hat im Juli einige Beschlüsse verabschiedet. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst.

Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche

Zeiten der Mütter-/Väter-Karenz sind künftig bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, umfangreicher als bisher anzurechnen. Die (tatsächlichen) Karenzzeiten sind in jenem Umfang für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen, in dem sie auch in Anspruch genommen wurden, maximal bis zum Ablauf des 2. Lebensjahrs des Kindes. Das Gesetz trat mit 1.8.2019 in Kraft und gilt für Eltern, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

Rechtsanspruch auf Papamonat

Einem Vater ist auf sein Verlangen ein „Papamonat“ zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Papamonat muss irgendwann im Zeitraum nach der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter (idR 8 Wochen nach der Geburt) liegen. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit kein Entgelt leisten, der Mitarbeiter kann bei der Gebietskrankenkasse einen Familienzeitbonus beantragen. Der angehende Vater muss die gewünschte Freistellung mindestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin vorankündigen (gilt nicht im Übergangszeitraum in den nächsten Wochen).

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz bis vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Die Neuregelung gilt im Ergebnis bereits für Geburten mit einem errechneten Geburtstermin im September 2019.

Klarstellung zur Versicherungspflicht von Rechtsanwälten

Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer (Uniqa-Gruppen-Krankenversicherung) angehören, werden ausdrücklich von der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG befreit. Die Änderung trat mit 1.7.2019 in Kraft und gilt auch rückwirkend.

Kinderbetreuungsgeld: Verbesserungen betreffend Zuverdienst

Ab 1.1.2020 wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die Zuverdienstgrenze von € 6.800,- pro Kalenderjahr auf € 7.300,- pro Kalenderjahr angehoben.

Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe

Ab 1.9.2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind. Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Als Ausgleich für ihren Aufwand sollen die Arbeitgeber aus dem Katastrophenfonds für die gewährte Freistellung und die Entgeltfortzahlung eine Prämie erhalten. Im Katastrophenfondsgesetz werden den Ländern dafür Fondsmittel iHv „pauschal € 200,- pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag“ bereitgestellt.

Bonus für Bezieher niedriger Pensionen bei langen Versicherungszeiten

Einführung eines Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zu kleinen Pensionen ab 1.1.2020 bei Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Die neuen Grenzen belaufen sich auf

  • € 1.080,- für Einzelpersonen bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag,
  • € 1.315,- für Einzelpersonen bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag und
  • € 1.782,- für Ehepaare und eingetragene Partner, ebenfalls bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag bei einem Ehegatten oder einem eingetragenen Partner.

 

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