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Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag: Neu ab 2019

Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag: Neu ab 2019

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Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag: Neu ab 2019

Alles zum neuen Familienbonus Plus & Kindermehrbetrag in Österreich: Für Familien mit Kindern gibt es ab 2019 einige wichtige steuerliche Änderungen, die mit dem neuen Familienbonus Plus und dem Kindermehrbetrag in Österreich zusammenhängen. TPA Steuerberaterin Monika Seywald hat alles, was Sie über den Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag wissen sollten, hier im Artikel übersichtlich zusammengefasst. Wie Sie sich bis zu 1.500 Euro pro Kind über den Steueraugleich zurückholen können!

NEU: Ökosoziale Steuerreform 2022

Die ökosoziale Steuerreform bringt nicht auch Änderungen beim Familienbonus ab 2022. Informieren Sie sich hier über die Änderungen der Steuerreform, wie Einkommensteuer, Familienbonus, Gewinnfreibetrag, Körperschaftsteuer, neuer Investitionsfreibetrag für ökologische Investitionen, CO2-Preis, Klimabonus und vieles mehr!

1. Neu: Familienbonus Plus ab 2019

Der Familienbonus Plus löst ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ab.

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, das heißt er vermindert die zu zahlende Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Wenn Sie keine Steuern zahlen, bekommen Sie den Familienbonus Plus nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch den Kindermehrbetrag (siehe unten).

Der Familienbonus Plus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Der Familienbonus Plus wird für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz indexiert. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus Plus.

Wie hoch ist der Familienbonus pro Kind?

Der Familienbonus Plus beträgt (für Kinder in Österreich):

  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 125 – somit EUR 1.500 pro Jahr;
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 41,67 – somit EUR 500 pro Jahr.

Geltendmachung in der Steuererklärung und Aufteilung

Mit der Steuererklärung kann der volle Absetzbetrag beantragt werden; alternativ kann er aber auch auf beide Elternteile (Anspruchsberechtigte) je zur Hälfte aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen.

Für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr – bzw. bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe bis zum sechzehnten Lebensjahr – kann unter gewissen Voraussetzungen von den Anspruchsberechtigten eine Aufteilung von 90 % zu 10 % in den Jahren 2019 bis 2021 beantragt werden:

  • Für das Kind muss mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhalsabsetzbetrag zustehen.
  • Es müssen entsprechende Kinderbetreuungskosten vorliegen.
  • Ein Elternteil hat im Kalenderjahr überwiegend die Kinderbetreuungskosten geleistet.
  • Dieser Elternteil muss weiters mindestens EUR 1.000 im Kalenderjahr an Kinderbetreuungskosten für das Kind geleistet haben.

Familienbonus gilt auch für Selbstständige

Der Familienbonus Plus kann für Selbstständige nur über die Steuererklärung beantragt werden, für Dienstnehmer kann er auch schon über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der Dienstnehmer muss seinem Dienstgeber auf dem amtlichen Formular E 30 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen. Diese Erklärung muss der Dienstgeber zum Lohnkonto nehmen.

Nachweis für den Familienbonus Plus

Um sicherzustellen, dass der Familienbonus Plus nicht ungerechtfertigt oder in unrichtiger Höhe zuerkannt wird, und damit eine Haftung des Dienstgebers ausgelöst wird, ist zusätzlich zu den allgemeinen Angaben ein Nachweis über die Anspruchsberechtigung vorzulegen:

  • Beim Familienbeihilfenberechtigten sowie dessen Partner ist dies die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind.
  • Bei Personen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung und hinsichtlich der tatsächlichen Leistung etwa durch Kontoauszüge erfolgen.

Familienbonus 90/10

Wird eine 90/10 Aufteilung gewünscht, ist dies nicht im Rahmen der Lohnverrechnung möglich, sondern muss diese Aufteilung in der Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung beantragt werden.

TPA Steuertipps zum Familienbonus

Sie fragen, unsere Steuer-Experten antworten! Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Familienbonus in Österreich!

  • Wann macht es Sinn den Familienbonus zwischen den Elternteilen aufzuteilen?

Je nachdem wie viel die beiden Elternteile verdienen, kann es sinnvoll sein, den Familienbonus aufzuteilen. Auch wenn es mehrere Kinder gibt, empfiehlt es sich eventuell den Bonus für je ein Kind pro Elternteil beim Steuerausgleich anzugeben. Probieren Sie es bei Ihrem Steuerausgleich bei Finanz Online einfach aus: Mit der Funktion der Vorberechnung der Gutschrift sehen Sie unmittelbar die Änderungen und können die Eingaben jederzeit bearbeiten.

  • Familienbonus monatlich oder besser auf einmal über den Steuerausgleich?

Der Familienbonus Plus reduziert entweder monatlich den Lohnsteuerabzug beim Dienstgeber oder wird vom Finanzamt über die Arbeitnehmerveranlagung / Steuerklärung nach Ende des Jahres auf einmal gutgeschrieben. Generell sollte es keinen Unterschied machen, allerdings bietet die Einreichung über die Steuererklärung am Jahresende die Möglichkeit der individuellen Berechnungen auf Basis der gesamten Jahreseinkommens anzustellen.

  • Wie hoch ist der Familienbonus? Brutto-Netto-Rechner des BMF

Das BMF bietet auf seiner Website einen Brutto-Netto-Rechner inklusive Familienbonus an, mit dem Sie sich einfach online die Höhe Ihres Familienbonus ausrechnen können!

  • Achtung! Vergessen Sie nicht den Familienbonus beim Steuerausgleich anzugeben!

Wird der Bonus bereits während des Jahres beim Arbeitgeber eingereicht, muss auch der Familienbonus Plus noch einmal von Ihnen im Steuererklärungsformular beantragt werden. Wer das nicht angibt, dem droht die Rückzahlung des Familienbonus Plus.

2. NEU ab 2019: Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag von EUR 250 pro Jahr steht jenen Eltern zu, die keine Steuern oder sehr wenig Steuern zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter EUR 250 und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen der Steuer und EUR 250 als Kindermehrbetrag zu erstatten.

Wie der Familienbonus Plus ist auch der Kindermehrbetrag zu indexieren, wenn sich das Kind ständig im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz aufhält. Werden (ganzjährig) steuerfreie Leistungen (Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc) bezogen, steht der Kinderfreibetrag nicht zu.

Alle für Österreich gültigen Steuersätze und wertvolle Steuertipps auf einen Blick, finden Sie in den aktuellen TPA Steuer-Broschüren, die Sie kostenlos anfordern können:

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