Kinderbetreuungskosten absetzen – Fragen & Tipps

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Kinderbetreuungskosten absetzen – Fragen & Tipps

Sie wollen die Kinderbetreuungskosten absetzen? Unsere Experten beantworten hier die wichtigsten Fragen auf Basis des Rechtsstandes 2026!

Kinderbetreuungskosten absetzen - geht das 2026?

Achtung! Kinderbetreuungskosten können in Österreich seit 2019 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden. Für gewöhnliche Kosten eines Kindergartens, Horts oder einer Nachmittagsbetreuung gibt es daher in der Steuererklärung keine eigene Absetzposition mehr.

Steuerliche Entlastungen können sich jedoch insbesondere durch den Familienbonus Plus, einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss des Arbeitgebers oder in besonderen Ausnahmefällen ergeben.

Durch die Einführung des Familienbonus Plus (steuerlicher Absetzbetrag) seit 2019 hat der Gesetzgeber  den früheren Kinderfreibetrag abgeschafft, ebenso wie die bis dahin mögliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung. Die Beschreibung, was unter Kinderbetreuungskosten fällt, ist allerdings nach wie vor aktuell und z.B. dann von Bedeutung, wenn Arbeitgebende ihren Beschäftigten einen Kinderbetreuungszuschuss gewähren. Dieser ist bis zu EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet).

Wie können Arbeitgebende Kinderbetreuungskosten steuerfrei ersetzen?

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Vorteil allen Arbeitnehmern oder sachlich definierten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Dem Arbeitnehmer muss der Kinderabsetzbetrag zustehen. Seit 2024 ist im Gesetz (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG) klargestellt, dass auch ein nachträglicher Kostenersatz steuerfrei ist und die Arbeitgebenden somit nicht direkt an die Kinderbetreuungseinrichtungen/-personen bezahlen müssen.

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Ist nur die Kinderbetreuung in öffentlichen Einrichtungen steuerbegünstigt?

Nein. Die Betreuung kann in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere: Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben), Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten), Betriebskindergärten, Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte) und altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser), Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Nicht berücksichtigungsfähig sind das Schulgeld für Privatschulen, die Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonal und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.

Welche Betreuungskosten während der schulfreien Zeit sind steuerlich begünstigt?

Auch für Kinderbetreuungskosten während der schulfreien Zeit (zB Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung) können Arbeitgebende einen steuerfreien Zuschuss leisten. Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) sind Kinderbetreuungskosten, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

3 Tipps zum steuerfreien Arbeitgeberzuschuss

Verpflegungs- und Bastelgeld, Ferienlager absetzbar

Zusätzlich zu den unmittelbaren Betreuungskosten werden steuerlich auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld anerkannt. Sämtliche Kosten für eine pädagogisch qualifizierte Ferienbetreuung wie etwa in einem Ferienlager gelten als Kinderbetreuungskosten: Also auch Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager. Nach einer Information des Bundesministeriums für Finanzen sind die Betreuungskosten nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen.

Formvorschriften für die Rechnung (Kinderbetreuung)

Die Rechnung muss eine Darstellung enthalten, aus der die Gesamtkosten und die Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Zusätzlich müssen auf der Rechnung Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer des Kindes stehen sowie der Betreuungszeitraum und ein Hinweis auf die Führungsberechtigung der Kinderbetreuungseinrichtung. Rechnungen von pädagogisch qualifizierten Personen müssen darüber hinaus auch noch Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer und einen Hinweis auf das Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses oder der Kursbesuchsbestätigung aufweisen.

Welches Formular muss der Arbeitnehmer ausfüllen?

Der Arbeitnehmer hat das Formular L35 auszufüllen und dem Arbeitgeber unterschrieben zu übergeben. Der Arbeitgeber nimmt dieses Formular zum Lohnkonto und trägt dort die Höhe der von ihm übernommenen Kinderbetreuungskosten ein.

Kinderbetreuungskosten & Arbeitnehmerveranlagung - Was ist möglich und was nicht?

Kinderbetreuungskosten können seit 2019 nicht mehr in der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden. Stattdessen kann ein Elternteil in der Arbeitnehmerveranlagung mehrere steuerliche Begünstigungen für Kinder geltend machen. Die wichtigste Begünstigung ist der Familienbonus Plus, der die Einkommensteuer unmittelbar vermindert und grundsätzlich den Bezug von Familienbeihilfe voraussetzt. Der Antrag erfolgt mit der Beilage L 1k und muss in der Arbeitnehmerveranlagung auch dann neuerlich gestellt werden, wenn der Familienbonus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Bei geringer Steuerbelastung ist der Kindermehrbetrag zu prüfen; auch die dafür erforderlichen Angaben werden grundsätzlich in der Beilage L 1k gemacht. Ein getrennt lebender Elternteil, der für ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet, kann ebenfalls mittels L 1k den Unterhaltsabsetzbetrag beantragen. Der Alleinerzieherabsetzbetrag beziehungsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen der Alleinverdienerabsetzbetrag wird im Grundformular L 1 geltend gemacht. Für ein Kind mit Behinderung können Pauschbeträge und tatsächliche behinderungsbedingte Aufwendungen, etwa für Therapien, Heilbehandlungen, Hilfsmittel oder Fahrten, mit der Beilage L 1ab erklärt werden.

Author

  • TPA Experte für Lohnverrechnung
  • Leiter des Kompetenz Centers „Sozial-, Arbeitsrecht, Lohnsteuer“
  • Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
  • Fachreferent und Autor
  • Fachkundiger Laienrichter beim Obersten Gerichtshof
  • Stellvertretender Leiter des Fachsenats für Steuer- und Sozialrecht bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen

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