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Aktuelles für Dienstnehmer und Arbeitgeber

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Aktuelles für Dienstnehmer und Arbeitgeber

Im Folgenden geben wir Ihnen eine Zusammenfassung der wichtigsten aktuellen Themen für Dienstnehmer und Arbeitgeber. Dabei wurde insbesondere die Beschlussfassung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes bereits berücksichtigt.

(Grippeschutz-)Impfungen und COVID-19-Testungen

n der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt  bei Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber steuerfrei, wenn dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.

COVID-19-Testungen von Dienstnehmern können analog den Regeln zu Impfungen steuerfrei gewährt werden.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Soweit im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 365 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde, kann der Arbeitgeber im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine an seine Arbeitnehmer steuerfrei als geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ausgeben.

Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von EUR 186 jährlich bleibt zusätzlich daneben bestehen.

Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist wie bisher nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.

Sonderbetreuungszeit NEU

Die Sonderbetreuungszeit Neu gilt für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 9. Juli 2021. Sie unterscheidet zwischen

  • einer Rechtsanspruchsvariante und
  • einer Vereinbarungsvariante.

Neu ist insbesondere der Rechtsanspruch, wenn ein betreuungspflichtiges Kind in Quarantäne abgesondert wird. Die mögliche Dauer beträgt insgesamt höchstens 4 Wochen je Arbeitnehmer. Während der Ferien und schulautonomen Tage kann keine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Arbeitgeber können eine Entgeltrückerstattung von 100 % beantragen (Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage), allerdings ohne Lohnnebenkosten.

Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern

Werdende Mütter dürfen ab dem Beginn der 14. Schwangerschaftswoche aufgrund der Neueinführung eines § 3a MSchG bis 31. März 2021 bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ein physischer Körperkontakt erforderlich ist.

Der Arbeitgeber hat im Falle solcher Arbeiten die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, hat die werdende Mutter Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Krankenversicherungsträger Anspruch auf Ersatz des Entgelts, maximal bis zum monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, und der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben geltend machen.

Verlängerung der Covid-19-Begünstigungen zu Pendlerpauschale/Pendlereuro

Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro dürfen voraussichtlich bis zum Ende März 2021 trotz Home-Office, Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit, behördlicher Absonderung, Risikogruppenfreistellung oder anderer Dienstverhinderung als Folge der Covid-19-Krise weiter gewährt werden.

Lohnsteuerabzug trotz fehlender Inlandsbetriebsstätte – rückwirkender Entfall der Lohnsteuerabzugsverpflichtung

Der mit 1. Jänner 2020 eingeführte verpflichtende Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer, die der unbeschränkten Besteuerung unterliegen, also Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, wurde gesetzlich rückwirkend ab 1.1.2020 wieder aufgehoben.

Soweit derartige Arbeitgeber beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, können sie wieder freiwillig eine Lohnbesteuerung vornehmen. Führen sie die Lohnverrechnung nicht freiwillig durch, müssen sie – auch schon für 2020 – einen Lohnausweis (L17) erstellen, wenn der Arbeitnehmer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier mindestens sechs Monate seinen Tätigkeitsmittelpunkt hatte.

Einen umfangreichen Newsletter zur Personalverrechnung mit vielen weiteren Informationen gibt es wieder Anfang Jänner 2021.

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