Steuerfreies Arbeiten ab dem Regelpensionsalter: Die neuen Spielregeln der Aktivpension

Steuerfreies Arbeiten ab dem Regelpensionsalter: Die neuen Spielregeln der Aktivpension

Steuerfreies Arbeiten ab dem Regelpensionsalter: Die neuen Spielregeln der Aktivpension

Am 23. September hat der Nationalrat die steuerlich begünstigte „Aktivpension“ auf den Weg gebracht. Damit wird das (Weiter-)Arbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters attraktiver gestaltet. Unser Steuerberater und Sozialversicherungsexperte Wolfgang Höfle hat die neue „Aktivpension“ unter die Lupe genommen und die wesentlichen Regelungen zusammengefasst.

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Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und weiterhin beruflich tätig sind, erhalten einen Steuerfreibetrag von bis zu 1.250 € monatlich und werden zudem – ohne betragliche Begrenzung – von der Zahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen befreit. Allerdings: Diese neuen Begünstigungen gelten erst ab Erreichen des Regelpensionsalters.

Das Regelpensionsalter für Männer ist 65 Jahre. Bei Frauen hängt im Rahmen einer Übergangsregel das Regelpensionsalter vom Geburtsdatum ab:

Geburtsdatum

Regelpensionsalter

bis 31.12.1963

60 Jahre

01.01.1964 bis 30.06.1964

60,5 Jahre

01.07.1964 bis 31.12.1964

61 Jahre

01.01.1965 bis 30.06.1965

61,5 Jahre

01.07.1965 bis 31.12.1965

62 Jahre

01.01.1966 bis 30.06.1966

62,5 Jahre

01.07.1966 bis 31.12.1966

63 Jahre

01.01.1967 bis 30.06.1967

63,5 Jahre

01.07.1967 bis 31.12.1967

64 Jahre

01.01.1968 bis 30.06.1968

64,5 Jahre

ab 01.07.1968

65 Jahre

Die Befreiung von Steuer und Pensionsbeiträgen gilt für Pensionsbezieher, aber auch für Pensionsaufschieber, also Personen, die ihren bereits möglichen Regelpensionsantritt zeitlich nach hinten verlegen.

Die Neuerungen im Detail: Steuerfrei 15.000 € pro Jahr oder 1.250 € pro Monat? („Aktivitätsfreibetrag“)

Der Steuerfreibetrag gilt nur für jene Monate, in denen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Somit handelt es sich um einen monatlichen Steuerfreibetrag. Selbständige sollten ggf. ihre durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit dokumentieren.

Während Pensionsaufschieber keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten benötigen, erhalten Pensionsbezieher den Steuerfreibetrag nur, wenn sie bei Pensionsantritt mindestens über 40 Versicherungsjahre (Männer) bzw. 34 Versicherungsjahre (Frauen) verfügen. Ab 2028 werden die Mindestversicherungsjahre für Frauen bis 2033 schrittweise auf 40 Jahre angepasst.

Unser Experte Wolfgang Höfle rät: „Wer die Mindestversicherungsjahre nicht erreicht, könnte eine Teilpension in Betracht ziehen, da Bezieher einer Teilpension keine Mindestversicherungsjahre benötigen“. Personen, die schon vor dem 1.7.2026 die Alterspension beziehen, aber noch nicht die 40 / 34 Versicherungsjahre erreicht hatten, können die fehlenden Monate durch eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem Pensionsstrichtag nachträglich erwerben.

Unselbständig Erwerbstätige können den Aktivitätsfreibetrag gleich in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers geltend machen. Das Finanzministerium hat das dafür erforderliche Formular E 35 bereits online gestellt.

Der Arbeitgeber sollte die Angaben des Arbeitnehmers auf Plausibilität überprüfen (insbesondere Erreichen des Regelpensionsalters). Bei Pensionsaufschiebern sollte eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über den Aufschub vorliegen. Bei Pensionsbeziehern sollte der Pensionsbescheid zum Akt genommen und die nachgewiesene Anzahl der Versicherungsmonate überprüft werden.

Das Finanzministerium hat bereits FAQs zum Aktivitätsfreibetrag online gestellt.

Befreiung von Pensionsversicherungsbeiträgen

Bei echten und freien Dienstnehmern entfällt der Dienstnehmer-Anteil zur Pensionsversicherung komplett. Die Arbeitgebenden müssen allerdings den vollen Dienstgeber-Anteil zur Pensionsversicherung bezahlen. Bis Ende 2026 zahlen Dienstnehmer und Dienstgeber jeweils die Hälfte des Pensionsversicherungsbeitrages, wenn die Regelalterspension aufgeschoben wird.

Im Bereich der Selbständigen entfällt der gesetzliche Pensionsbeitrag knapp zur Hälfte, was die Situation bei Unselbständigen reflektieren soll. Für GSVG-Versicherte bedeutet das z.B., dass von bislang 18,50% ab 2027 10,18% weiterhin zu bezahlen sind und 8,32% entfallen.

Im Gegensatz zum steuerlichen Aktivitätsfreibetrag sind für die Befreiung von den Pensionsbeiträgen keine Mindestversicherungsjahre für Pensionsbezieher vorgesehen. Der Arbeitgeber sollte aber überprüfen, ob das Regelpensionsalter erreicht ist und entweder ein Anspruch auf Regelalterspension besteht oder bereits eine Alterspension bezogen wird.

Das Sozialministerium hat ebenfalls FAQs online gestellt.

TPA Tipp: Familiäre Mitarbeit neu denken

Bei vielen Selbständigen arbeiten nahe Angehörige unentgeltlich oder nur für geringe Bezüge mit. Die Mitarbeit von Eheleuten muss aber nicht zwingend im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erfolgen. Bei einer nicht nur geringfügigen Mitarbeit ist es rechtlich möglich, ein entgeltliches Vertragsverhältnis zu begründen, das je nach Sachverhalt ein echtes oder freies Dienstverhältnis oder aber eine selbständige Erwerbstätigkeit ist. Unser Experte Wolfgang Höfle konkretisiert: „Die ideale Konstellation besteht darin, dass der mitarbeitende Ehepartner steuer- und pensionsfreies Einkommen lukrieren kann, während der andere, selbständige Ehepartner die Personalkosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen kann.  Die faktischen Gegebenheiten sollten jedenfalls mit schriftlichen Verträgen entsprechend dokumentiert werden.“  

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