News
20. April 2026
Lesezeit: 2
min.
news
Abzugsfähigkeit von Wohnkosten am Beschäftigungsort – BFG konkretisiert Bewertungsmaßstab
Das Bundesfinanzgericht (BFG) setzte sich in seinem Erkenntnis vom 23. März 2026 (RV/7104940/2018) erneut mit der Frage auseinander, in welchem Umfang Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Im Fokus stand dabei insbesondere die Angemessenheit und Zweckentsprechung der Wohnungsgröße, vor allem im Zusammenhang mit der Heranziehung eines geeigneten Bewertungsmaßstabes.
TPA Newsletter abonnieren
Unsere Experten informieren Sie über alle wichtigen Steuer-Änderungen!
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte seinen Familienwohnsitz im Ausland. Aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit in Wien begründete er dort einen Zweitwohnsitz mit einer Wohnfläche von 68,24 m² zuzüglich einer 12 m² großen Terrasse, welcher von der Finanzverwaltung dem Grunde nach anerkannt wurde. Die anzuerkennenden Werbungskosten wurden seitens der Finanzverwaltung jedoch anteilig auf eine als angemessen erachtete Wohnfläche von 55 m² gekürzt. Der Steuerpflichtige erhob dagegen Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte.
Entscheidung des BFG
Das BFG knüpft mit seinem Erkenntnis vom 23.03.2026 an eine langjährig gefestigte Rechtsprechung an und bestätigt zentrale Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.
- Maßgeblich für die Kürzung der geltend gemachten Kosten ist nicht eine schematische Quadratmeter‑Grenze, sondern eine Einzelfallbetrachtung (VwGH 26.05.2010, 2007/13/0095)
- Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen (unter Verweis auf VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173)
Eine Neuerung liegt allerdings in der klareren Ausgestaltung der Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer zweckentsprechenden Wohnung. Abgestellt wurde im gegenständlichen Fall auf Werte der Statistik Austria und der Wirtschaftskammer Österreich zur durchschnittlichen Wohnungsgröße in Wien. Hinsichtlich der Miethöhe ist festzustellen, dass diese über der Durchschnittsmiete lag, dies wurde vom BFG nicht weiter gewürdigt.
Ebenso wurde ausdrücklich festgehalten, dass Terrassen nicht denselben Nutzwert wie Wohnräume aufweisen und daher auch nicht zur Gänze in die Wohnungsgröße einbezogen werden dürfen. Im konkreten Fall hat das BFG entschieden, dass die Terrasse nur mit einem Viertel der Fläche in die Wohnfläche einzubeziehen sei.
Conclusio
Das BFG errechnete die abzugsfähigen Werbungskosten anhand der durchschnittlichen Wohnungsgröße am Wohnort, eine Kürzung auf die in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten 55 m2 ist nicht sachgerecht.
TPA Tipp
- Angemessenheit prüfen: Bei Begründung der doppelten Haushaltsführung auf eine ortsübliche Wohnungsgröße und Miethöhe
- Dokumentation: Vergleichswerte (zB Statistik Austria, Wirtschaftskammer Österreich, Mietspiegel, Inserate) aufbewahren, um die Zweckentsprechung belegen zu können.
- Freiflächen separat betrachten: Terrassen, Balkone oder Gärten erhöhen nicht automatisch die abzugsfähige Wohnfläche.