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Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses in Österreich

Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses in Österreich

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Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses in Österreich

Alles zur Offenlegung des Jahresabschlusses

Als Folge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wird über Unternehmen und deren Organe, die ab 2011 bei der Offenlegung des Jahresabschlusses säumig sind, automationsunterstützt sofort eine Zwangsstrafe verhängt.

Festgelegte Offenlegungspflichten

In der Praxis hat sich gezeigt, dass nur rund die Hälfte aller vorlagepflichtigen Unternehmen ihre im Unionsrecht festgelegten Offenlegungspflichten fristgerecht erfüllt. Der österreichische Gesetzgeber reagiert auf diese zaghafte Erfüllung einer gesetzlichen Regelung und verbindet diese gleich mit einem budgetären Effekt:

Wichtige Änderungen für Geschäftsführer

  • Durch § 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 werden die Strafen für die Nichteinhaltung der Offenlegungsverpflichtungen drastisch erhöht und zur Vereinfachung wird die erhöhte Strafe gleich automatisch zweimonatlich vorgeschrieben.
  • Wurde bisher die Offenlegungspflicht verspätet erfüllt, so kam es vorerst zu einer Strafandrohung. Diese Androhung fällt nun weg, und der Geschäftsführer haftet sofort.

Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Österreich

1. Jahresabschluss Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH)

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder verdeckten Kapitalgesellschaft iSd § 221 (5) UGB (zB GmbH & Co KG) haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie uU einen Lagebericht aufzustellen und alle diese Unterlagen den Mitgliedern eines etwaigen Aufsichtsrates vorzulegen.

2. AG: Feststellung des Jahresabschlusses bei der Hauptversammlung

Bei einer AG hat der Aufsichtsrat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage den Jahresabschluss festzustellen oder die Feststellung an die Hauptversammlung zu delegieren. Die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses muss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.

3. GmbH  - Jahresabschluss durch die Generalversammlung

Bei einer GmbH gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung die gleiche Frist von acht Monaten.

Die gesetzlichen Vertreter von (verdeckten) Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Behandlung in der Haupt-/Generalversammlung, spätestens aber innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag, beim Firmenbuch einzureichen.

Der Vorstand einer großen AG ist zusätzlich verpflichtet, die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen.

Höhe der Zwangsstrafe bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Wird die Offenlegungspflicht nicht bis zum letzten Tag der Frist von 9 Monaten erfüllt, kommt es künftig zu einer automationsunterstützten Zwangsstrafe von EUR 700 bis zu EUR 3.600. Im Gegensatz zum bisherigen Strafrahmen wurde eine Untergrenze für die Zwangsstrafe iHv EUR 700 eingeführt. Dies entspricht in etwa dem in der Vergangenheit für den Erstverstoß durchschnittlich verhängten Strafausmaß von EUR 750. Kommen die Organe der Gesellschaft (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Abwickler) ihrer Offenlegungspflicht nicht nach, so wird neben den Organen (wie bisher) die Zwangsstrafe nunmehr auch gegenüber der Gesellschaft verhängt. Bei inländischen Zweigniederlassungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind die im Inland vertretungsbefugten Personen für die Offenlegung verantwortlich.

Strafhöhe bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Die Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe. Hat eine GmbH z.B. drei Geschäftsführer, so werden vier Strafen zu je EUR 700, also insgesamt EUR 2.800 automatisch vorgeschrieben. Sind mehrere Jahresabschlüsse offen, wird die Strafe für jeden nicht offengelegten Abschluss verhängt.

Zusätzliches Strafausmaß: Firmenbuch-Einreichung, Größe der Gesellschaften

Wenn der Jahresabschluss trotz Zwangsstrafe auch weiterhin nicht beim zuständigen Firmenbuch eingereicht wird, dann wird die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700 pro Organ und Unternehmen in der Folge alle zwei Monate wieder automatisch verhängt. Die Strafe wird solange vorgeschrieben, bis der jeweilige Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich diese Zwangsstrafe ab der zweiten (!) Vorschreibung sogar auf das Dreifache, somit auf mindestens EUR 2.100 pro Organmitglied und je Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften verdoppelt sich diese Strafe nochmals auf mindestens EUR 4.200 pro Organmitglied und je Gesellschaft.

Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

Festsetzung der neuen Zwangsstrafen ist keine Ermessenssache

Die Festsetzung dieser neuen Zwangsstrafen liegt nicht im Ermessen des Firmenbuchgerichts sondern wird jedenfalls und absolut zwingend vorgeschrieben.

Jahresabschluss bei 'kleinen' GmbHs

Gerade für kleinere Betriebe, die in der Rechtsform einer juristischen Person als GmbH firmieren und somit ihren Jahresabschluss bzw. die Unterlagen gemäß Verordnung im Firmenbuch hinterlegen bzw. elektronisch einreichen müssen, bedeutet dies in vielen Fällen eine Beschleunigung der bisherigen Bilanzierungspraxis.

Von einer Verhängung der Zwangsstrafe kann seitens des Firmenbuchgerichts nur dann abgesehen werden, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis („höhere Gewalt“) an einer fristgerechten Offenlegung gehindert war. Dies zu belegen bzw. zu beweisen wird nur in den seltensten Fällen gelingen.

Zwangsstrafverfahren bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Gegen die Zwangsstrafverfügung kann binnen einer Frist von 14 Tagen ab Einlangen Einspruch erhoben werden, andernfalls erwächst diese in Rechtskraft. Nicht fristgerechte und/oder keine Begründung enthaltende Einsprüche sind beschlussmäßig zurückzuweisen. Ein Einspruch setzt die Zwangsstrafe außer Kraft und es wird ein ordentliches Zwangsstrafverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren kann mit Beschluss eine Zwangsstrafe zwischen EUR 700 und EUR 3.600 verhängt werden, sofern es zu keiner Einstellung des Zwangsstrafverfahrens kommt.

Doch auch gegen diese Straffestsetzung kann noch im Rahmen eines Rechtsmittels der Instanzenweg beschritten werden. Es ist damit zu rechnen, dass im Falle einer Berufung und Verurteilung nicht die Mindeststrafe von EUR 700 verhängt wird, sodass es jedenfalls teurer wird.

Inkrafttreten/Übergangsfrist

§ 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 trat mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch in einer Übergangsfrist bis 28. Februar 2011 bislang unterlassene Offenlegungen ohne Festsetzung einer Zwangsstrafe nachgeholt werden können. Das heißt zum Beispiel:

 

 Bilanzstichtag

 Offenlegung

 Schonfrist

 31.12.2008 30.09.2009 28.02.2011
 31.12.2009 30.09.2010 28.02.2011
 30.04.2010 31.01.2011 28.02.2011
 31.05.2010 28.02.2011 keine (Offenlegung bis 28.02.2011)
 30.06.2010 31.03.2011 keine
 31.12.2010 30.09.2011 keine

Tipps um Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses zu vermeiden

1. Tipp zur Offenlegung des Jahresabschlusses

Falls die Frist 30.09. für Sie als Geschäftsführer ungünstig ist, könnte eine Änderung des Bilanzstichtages, beispielsweise auch im Wege einer Umgründung, eine interessante Möglichkeit sein.

Die wiederholten und erhöhten Zwangsstrafen kommen bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011, somit erstmals zum 30. April 2011 zur Anwendung.

2. Tipp zur Offenlegung des Jahresabschlusses

Um die Verhängung von Zwangsstrafen zu verhindern, müssen daher die Organe der (verdeckten) Kapitalgesellschaft (zB GmbH, AG, GmbH & Co KG) im eigenen Interesse ab sofort besonders auf eine rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses achten. Darüber hinaus müssen bis spätestens 28. Februar 2011 alle noch nicht offengelegten (Konzern-) Jahresabschlüsse (Stichtage 31. Mai 2010 und früher) offengelegt werden.

 

 

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