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KEINE Quellensteuerreduktion bei Dividenden – NEUES im Drittstaatenfall

KEINE Quellensteuerreduktion bei Dividenden – NEUES im Drittstaatenfall

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KEINE Quellensteuerreduktion bei Dividenden – NEUES im Drittstaatenfall

Quellensteuer Österreich USA

Was Sie aktuell über die Quellensteuer Österreich USA & Dividenden wissen sollten, die sich aufgrund einer aktuellen Information des BMF zur DBA-Entlastungsverordnung ändern.

In unserem Newsletter 8/2019 haben wir die unmittelbare Entlastung von Gewinnausschüttungen von der KESt für den Fall der Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie dargestellt (Hier gelangen Sie direkt zum Newsletter-Artikel). Unter anderem ist hier auch dann eine Entlastung möglich, sofern die notwendigen Substanzerfordernisse nur „mittelbar“ – zB auf Ebene der Großmuttergesellschaft – erfüllt werden.

DBA-Entlastungsverordnung

ABER: Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen – BMF vom 7.1.2020 gelten diese Ausführungen nicht gegenüber Drittstaaten auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens – DBA und hat dadurch Auswirkungen auf die Quellensteuer USA Österreich.

Voraussetzungen der Reduktion der Quellensteuer nach einem DBA

Nach der DBA-Entlastungsverordnung kann eine unmittelbare Reduktion der Quellensteuer bei der Ausschüttung erfolgen, wenn ein DBA

  • eine Reduktion der österreichischen Quellensteuer vorsieht UND
  • den Dokumentationsanforderungen der § 2 bis 4 DBA-Entlastungsverordnung entsprochen wird.

Diese Voraussetzungen sind im Formular ZS-QU2 – dieses entspricht inhaltlich dem Formular ZS-EUMT, das für EU-Fälle relevant ist – angeführt und vom ausländischen Dividendenempfänger und durch die ausländische Steuerverwaltung zu bestätigen.

Reine Zwischenholding berechtigt nicht zur Entlastung an der Quelle

Nach einer aktuellen Info des BMF vom 7.1.2020 (EAS 3422) ist aber eine Reduktion der Abzugsteuer an der Quelle nicht möglich, wenn die direkt an der österreichischen Gesellschaft beteiligte Gesellschaft eine reine (vermögensverwaltende) Holding- oder Briefkastengesellschaft ist. In der Info wurde ein US-Sachverhalt (siehe Chart) dargestellt:

DBA-Entlastungsverordnung: Quellensteuer Österreich USA

  • Bei Gewinnausschüttungen reduziert sich nach dem DBA Österreich – USA die Quellensteuer bei Beteiligungen von mehr als 10 % von 25 % auf 5 % KESt.
  • Nach Ansicht des BMF zählt zu den Grunddokumentationserfordernissen auch die im Formular ZS-QU2 enthaltene Erklärung, aus der hervorgeht, dass der (direkte) Einkünfteempfänger keine Holdinggesellschaft ist. Zeigt die Erklärung, dass eine Holdinggesellschaft vorliegt, weil diese bspw. über kein Personal und keine eigenen Räumlichkeiten verfügt, muss die DBA-Entlastung in Höhe von 20 % im Rückerstattungsverfahren herbeigeführt werden.

UK gilt ab 1.1.2021 als Drittland

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist am 31. Jänner 2020 aus der EU ausgetreten und somit seit 1. Februar 2020 kein Mitglied der EU mehr. Das von der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ratifizierte Austrittsabkommen stellt sicher, dass es einen geregelten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU („Deal-Brexit“) gibt. Das Austrittsabkommen sieht vor, dass in einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich weiterhin EU-Recht gilt.

Ab dem 1.1.2021 sind EU Richtlinien grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Für Dividendenausschüttungen an UK-Gesellschaften sind daher die Regelungen und Erfordernisse wie bei Drittlandsfällen beachtlich.

Fazit zur Quellensteuer & Dividenden

  • Ausschüttungen an eine EU-Zwischenholding mit EU-Muttergesellschaft können auch im Fall einer reinen Beteiligungsholding ohne Quellensteuer erfolgen, sofern die Großmuttergesellschaft die Substanzerfordernisse erfüllt.
  • Für Ausschüttungen, bei denen eine Reduktion der KESt an der Quelle aber nach den Regelungen eines DBA erfolgen soll, gilt dies nach Ansicht des BMF nicht; dh eine bloß mittelbare aktive Tätigkeit der Großmuttergesellschaft berechtigt nicht zur sofortigen Quellensteuerreduktion.
  • Diese Differenzierung ist aufgrund der deckungsgleichen Regelungen und Voraussetzungen uE derzeit nicht erklärlich, zur Vermeidung von Haftungsfolgen aber wohl unbedingt zu beachten.

Sie haben steuerliche Fragen zum Brexit?

Kontaktieren Sie unsere Steuerexperten bei Fragen zur Quellensteuerreduktion und Gewinnausschüttungen von der KESt: Iris Burgstaller und Günther Stenico

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