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KESt bei Ausschüttung an Zwischenholding – Ja oder Nein?

KESt bei Ausschüttung an Zwischenholding – Ja oder Nein?

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KESt bei Ausschüttung an Zwischenholding – Ja oder Nein?

Kürzlich haben zur KESt-Pflicht bei Ausschüttungen an Zwischenholdings sowohl der VwGH als auch das BMF inhaltliche Aussagen getroffen. Sukkus daraus ist: Auch bei Einschaltung einer Zwischenholding kann unter bestimmten Voraussetzungen eine KESt-freie Ausschüttung erfolgen, weil die Steuerbefreiung bei Berufung auf missbräuchliche Gestaltungen nur unter engen Voraussetzungen versagt werden darf.

1. Allgemeine Voraussetzungen für KESt-freie Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen sind nach der Mutter-Tochter-Richtlinie dann von der KESt befreit, wenn die empfangende Körperschaft

  • zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital
  • über mindestens ein Jahr beteiligt ist.

In diesem Fall kann ein Steuerabzug an der Quelle durch die ausschüttende Gesellschaft unterlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.

Um diese Voraussetzungen nachzuweisen, ist das Formular ZS-EUMT der Muttergesellschaft einzuholen und nach erfolgter Ausschüttung an das zuständige Finanzamt der österreichischen Gesellschaft zu übermitteln.

In dem Formular ZS-EUMT wird unter anderem auch die seitens des BMF geforderte steuerliche Substanz abgefragt, um eine missbräuchliche Struktur auszuschließen, nämlich unter anderem:

  • Verfügt die Muttergesellschaft über eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit?
  • Verfügt die Muttergesellschaft über Personal?
  • Verfügt die Muttergesellschaft über Büroräumlichkeiten?

2. Wann verfügt eine ausländische Holdinggesellschaft über ausreichend „Substanz“?

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis Ende März 2019 festgestellt, dass geschäftsleitende Tätigkeiten einer Holdinggesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und somit der Annahme von Missbrauch entgegenstehen kann, falls

  • die Mitarbeiter über detailliert angegebene Aufgabenbereiche verfügen,
  • das Anstellungsverhältnis, die Position und die Qualifikation der Mitarbeiter den zu erfüllenden Aufgaben entsprechen, und
  • die Aktivitäten über rein verwaltende Tätigkeiten hinausgehen (bspw. Strategische Initiativen, Reporting, Compliance, Buchhaltung, etc.).

Es gilt aber zu beachten, dass durch das Jahressteuergesetz 2018 ein neuer Missbrauchsbegriff eingeführt wurde. Um kein Indiz auf eine missbräuchliche Gestaltung zu geben, sollte daher außerdem beachtet werden, dass die Einkünfte

  • der empfangenden Gesellschaft zur Verfügung stehen und
  • nicht zeitnah an unionsrechtlich nicht begünstigte Empfänger weitergegeben werden.

Zwischenholding ohne Mitarbeiter oder operative Tätigkeit

Sofern es sich bei der Muttergesellschaft um eine Zwischenholding ohne Mitarbeiter oder ohne operative Tätigkeit handelt,

  • die aber wirtschaftliche Funktionen ausübt, oder
  • tatsächlich eine funktionslose Holding vorliegt,

ist nach einer aktuellen Info des BMF vom 3.7.2019 (EAS 3414 ) dennoch unter den folgenden Umständen nicht von einem Missbrauch auszugehen und es kann dennoch KESt-frei ausgeschüttet werden:

  • Holding mit wirtschaftlicher Funktion
    Sofern die Muttergesellschaft der Holding (=Großmutter) ebenfalls eine EU-Gesellschaft ist, die die Substanzkriterien erfüllt, kann unter Vorlage von ZS-EUMT der Holding sowie Ansässigkeitsbescheinigung und Substanzerklärung der Großmutter eine steuerfreie Ausschüttung erfolgen.
  • Funktionslose Holding
    Sofern es sich um eine funktionslose Holding handelt, kann ebenfalls durch Ansässigkeitsbescheinigung, Substanzerklärung der EU-Großmutter sowie ZS-EUMT und Erklärung der Holding, dass ihr die Ausschüttung nicht zuzurechnen ist, eine steuerfreie Ausschüttung erfolgen.

TPA TIPP zur Mutter-Tochter-Richtlinie

Falls die Voraussetzungen für die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht bei der direkten Muttergesellschaft erfüllt werden, ist eine ganz besonders sorgfältige Prüfung und Dokumentation der darüber liegenden Beteiligungsverhältnisse erforderlich! Nur wenn zweifelsfrei auf Ebene der indirekt beteiligten Körperschaften die Voraussetzungen gegeben sind, sollte ohne KESt-Einbehalt ausgeschüttet werden, um Haftungsfolgen bei einer Prüfung zu vermeiden!

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