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Vereinsfeste und Registrierkasse

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Vereinsfeste und Registrierkasse

Steuertipps für Vereinsfeste

Mit dem Anstieg der Temperaturen steigt auch die Zahl der geselligen Veranstaltungen im Lande, wie Vereinsfeste. Sie sind immer noch eine beliebte Methode, um Gelder aufzutreiben, etwa für den gemeinnützigen Zweck von Vereinen oder zur Anschaffung von Geräten für die Feuerwehr. Der Steuergesetzgeber und immer mehr auch das Finanzamt schauen dabei ganz genau hin.

1. Vereinsfeste: Die Finanz schaut genau hin

Die Leitungsorgane und Mitglieder diverser Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts, zB Feuerwehren, haben, wenn sie Veranstaltungen abhalten wollen, zahlreiche organisatorische Vorschriften zu beachten. Und zusätzlich sorgt auch der Steuergesetzgeber für große Herausforderungen. Denn diese Organisationen sollen zwar von Erleichterungen profitieren, aber der Spielraum in Bezug auf Dauer, Zweck und Mittelverwendung wird sehr streng ausgelegt, um Wettbewerbsverzerrungen mit steuerpflichtigen Gewerbetreibenden möglichst zu vermeiden. Also alles ein bisschen nach dem Motto: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“.

2. Unterschiedliche Bestimmungen für Vereine

Auch wenn der Gesetzgeber nach den jüngsten Entwicklungen bemüht ist, die Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts, zB Feuerwehren, zu vereinheitlichen, haben Körperschaften öffentlichen Rechts derzeit bei der Abhaltung von Veranstaltungen grundsätzlich andere Vorschriften zu beachten als gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Vereine oder GmbHs.

3. Was muss die Feuerwehr beachten, damit sie von der Umsatz- und Körperschaftsteuer befreit ist, wenn sie gesellige Veranstaltungen abhält?

Die Umsätze sind dann umsatzsteuerund körperschaftsteuerbefreit, wenn

  • die Veranstaltungen des gesamten Jahres zusammen höchstens 4 Tage dauern,
  • der Zweck dieser Veranstaltungen ein gemeinnütziger ist,
  • diese Einnahmen nachweislich für begünstigte Zwecke verwendet werden, und
  • die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen dieser Veranstaltungen an höchstens 3 Tagen pro Jahr erfolgt.

Diese erwähnten Kriterien müssen zur Gänze erfüllt werden, um die Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können. Liegt eine begünstigte Veranstaltung vor, sind auch Spenden, Eintrittsgelder und andere Entgelte, die dem Fest zugerechnet werden können, von der Steuer befreit.

TPA Tipp für Veranstaltungen

Der begünstigte Zweck muss bereits bei der Bekanntmachung der Veranstaltung ersichtlich sein! Schreiben Sie daher auf die Einladungen und Ankündigungen/ Plakate, welchem Zweck der Reinerlös dient: beispielsweise der Anschaffung eines neuen Löschfahrzeuges. Die Angabe, dass die Einnahmen der Freiwilligen Feuerwehr zugutekommen, ist für die Steuerbegünstigung nicht ausreichend.

4. Was müssen gemeinnützige, kirchliche, mildtätige Vereine beachten, um Steuerbegünstigungen nutzen zu können, wenn sie gesellige Veranstaltungen abhalten?

Der Steuergesetzgeber sieht auch für bestimmte, von Vereinen veranstaltete Feste (so genannte kleine Vereinsfeste) Abgabenbegünstigungen vor. In erster Linie ist dies eine komplette Befreiung von der Umsatzsteuer und die Ausnahme von der Registrierkassenpflicht. Weiters unterliegen Gewinne aus den Vereinsfesten bis zu einem Freibetrag von EUR 10.000 nicht der 25%igen Körperschaftsteuer.

Kleine Vereinsfeste

Kleine Vereinsfeste sind gegeben, wenn

  • eine Veranstaltung höchstens 72 Stunden pro Kalenderjahr dauert, (jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit zB Bezirksebene, Ortsebene etc)
  • die Organisation und Durchführung durch Vereinsmitglieder oder nahe Angehörige erfolgt,
  • nur ein geringfügiges Angebot an Speisen zur Verfügung steht und
  • die Ausgaben für Unterhaltungsdarbietungen höchstens EUR 1.000 pro Stunde betragen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegen Einkünfte des entbehrlichen Hilfsbetriebes vor, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Körperschaftsteuer fällt nur dann an, wenn der Gewinn höher als EUR 10.000 ist.

Große Vereinsfeste

Wird eine der erwähnten Vorgaben nicht erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest vor. Somit werden die aus dieser Veranstaltung erzielten Einnahmen dem begünstigungsschädlichen Betrieb zugerechnet. Sie unterliegen bei Überschreiten einer Umsatzgrenze von EUR 7.500 der Umsatzsteuer und bei einem Gewinn von mehr als
EUR 10.000 auch der 25%igen Körperschaftsteuer.

TPA Steuertipps für Vereinsfeste

  • Der Freibetrag in der Körperschaftsteuer von EUR 10.000 steht dem jeweiligen Verein für das gesamte steuerpflichtige Einkommen, insb. aus den entbehrlichen und begünstigungsschädlichen Betrieben, nur einmal pro Jahr zu. Jedoch können unberücksichtigte, alte Freibeträge aus den 10 vorangegangenen Jahren (vor 2013 EUR 7.300) unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich abgezogen werden.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen im Rahmen ihrer Feste für die Arbeitsleistung der Mitglieder pauschal 20 % von den Einnahmen abziehen.

5. Vereinsfest in Zusammenarbeit mit fremden Dritten

Die bisherige Regelung sah vor, dass, wenn ein fremder Unternehmer zur Verabreichung von Speisen beauftragt wurde (zB Hendlbrater, Würstelbude), gewährleistet sein musste, dass das Speisenangebot noch immer geringfügig ist und die Einnahmen vom jeweiligen Unternehmer selbst kassiert und vereinnahmt wurden.

Bediente man sich aber eines Catering- Unternehmens, war laut Steuergesetzgeber nicht mehr von einem geringfügigen Speisenangebot die Rede. Damit war dies auch für die Steuerbegünstigung schädlich.

Die Wahl des Veranstaltungsortes („Location“) war bisher nicht nur aus Sicht der Organisation selbst, sondern auch für die Zurechnung der Einnahmen von Bedeutung. Wurde das Vereinsfest beispielsweise am Ort der vereinseigenen (verpachteten) Kantine durchgeführt, waren die aus dem Verkauf von Essen und Getränken erzielten Einnahmen idR der Kantine zuzurechnen. Gleiches war der Fall, wenn das Fest in einem Gasthaus stattfand und der Wirt die Speisen und Getränke ausgab. Damit ging gleichzeitig auch die mögliche Steuerbegünstigung verloren.

Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und Vereinen soll zukünftig erleichtert werden, indem bei kleinen Vereinsfesten eine Zusammenarbeit ermöglicht wird, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen verloren gehen. Die genauen Regelungen bleiben jedoch abzuwarten.

6. Gemeinsame Veranstaltungen von Feuerwehren und Vereinen

Es kommt durchaus häufig vor, dass ein gemeinnütziger Verein (zB Sportverein) gemeinsam mit einer Feuerwehr ein Fest veranstaltet und die Einnahmen aufgeteilt werden. Für den Verein ist eine solche Veranstaltung aber von jeglicher Steuerbegünstigung ausgenommen, da diese Einnahmen automatisch dem begünstigungsschädlichen Betrieb des Vereines zugerechnet werden. Für die Feuerwehr besteht aber die Möglichkeit, diese Einnahmen steuerfrei zu erzielen, wenn die Veranstaltung den erwähnten Kriterien entspricht.

Achtung: Für gemeinsame Feste von Feuerwehren und Vereinen muss eine eigene Steuernummer beantragt werden, da die daraus erzielten Einkünfte mittels Feststellungsverfahren erhoben werden.

Übersicht über die Voraussetzungen für Steuerfreiheit von Festen

  Körperschaften öffentlichen Rechts
(zb Feuerwehr)

РDauer h̦chstens 4 Tage pro Jahr

– Förderung eines gemeinnützigen Zwecks

– Nachweisliche Verwendung der Erträge für begünstigte Zwecke

– Abgabe von Speisen und Getränken bei diesen Veranstaltungen an höchstens 3 Tagen pro Jahr

  abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften
(zb Vereine)

РDauer h̦chstens 72 Stunden pro Kalenderjahr

РOrganisation der Veranstaltung und Verpflegung muss durch Vereinsmitglieder oder nahe Angeh̦rige erfolgen

– Geringfügiges Speisenangebot

– Höchstens EUR 1.000 pro Stunde für Unterhaltungsdarbietungen

7. Wann greift die Registrierkassenpflicht bei Veranstaltungen?

Die seit 1. Mai 2016 geltende Registrierkassenpflicht greift grundsätzlich bei Überschreiten von EUR 15.000 Umsatz – und davon mehr als EUR 7.500 in bar – auch bei geselligen Veranstaltungen. Darüber hinaus ergibt sich eine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung und Belegerteilung.

TPA Steuertipp zur Registrierkassenpflicht für Vereine:

Da die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Aufzeichnung der Einnahmen einen erheblichen Mehraufwand für gesellige Veranstaltungen darstellen können, ist es umso wichtiger, dass die oben angeführten Kriterien für die Steuerfreiheit von Vereins- und Feuerwehrfesten nicht überschritten werden. Dann treten diese Pflichten nämlich nicht ein.

Körperschaften öffentlichen Rechts, zb Feuerwehren

Sie sind in ihrem Hoheitsbereich weder einzelaufzeichnungs-, belegerteilungs-, noch registrierkassenpflichtig. Darüber hinaus sind auch gesellige Veranstaltungen, die den oben angeführten Kriterien für die Steuerfreiheit entsprechen, von diesen Verpflichtungen befreit. Ist dies nicht der Fall, muss die Feuerwehr alle Einnahmen aus ihren Festen einzeln mittels Registrierkasse aufzeichnen.

Gemeinnützige, kirchliche bzw. mildtätige Vereine

Vereine sind grundsätzlich von der Einzel aufzeichnungs-, Belegerteilungs und Registrierkassenpflicht befreit. Dies bezieht sich auf begünstigte Umsätze aus dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Konzerte von Musikvereinen) und entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest). Nicht befreit sind Einnahmen aus dem begünstigungsschädlichen Betrieb (großes Vereinsfest, Kantine), wenn sie höher als EUR 7.500 sind.

Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von max. EUR 30.000 erzielt wird.

Veranstaltet ein gemeinnütziger Kulturverein mehrmals pro Jahr kleine Feste, sodass in Summe die 72-Stunden-Grenze überschritten wird und es somit große Vereinsfeste sind, gibt es keine Erleichterungen mehr (außer die begünstigungsschädlichen Einnahmen dieses Vereines sind in Summe geringer als
EUR 7.500).

Im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes werden wie angeführt begünstigte Umsätze des entbehrlichen Hilfsbetriebes erzielt und die Ermittlung des Umsatzes kann mittels „Kassasturz“ erfolgen. Für begünstigungsschädliche Umsätze (großes Vereinsfest, Kantine) zwischen EUR 7.500 und EUR 15.000 besteht Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Bei Umsätzen von mehr als EUR 15.000 und davon mehr als EUR 7.500 in bar besteht zusätzlich Registrierkassenpflicht.

TPA Steuertipp für Einnahmen aus Vereinsfesten und -Veranstaltungen

Erzielt der Verein mehr als EUR 40.000 an Einnahmen aus einem begünstigungsschädlichen Betrieb (zB großes Vereinsfest), muss beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden, damit die steuerlichen Begünstigungen des restlichen Vereines erhalten bleiben!

8. Mitarbeit bei Vereinsfesten: Was ist zu tun?

Wenn kleine und große Vereinsfeste abgehalten werden, finden sich meist Vereinsmitglieder, Freunde und Familienangehörige, die bereit sind, bei dem Fest für den „guten Zweck“ tätig zu werden. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob diese freiwilligen Helfer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden sind und ob für die Helfer Versicherungsbeiträge abzuführen sind.

Wenn sich Vereinsmitglieder, ihre Ehepartner, Kinder und Eltern ohne Entschädigung und ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen (echter Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst), entsteht keine Pflichtversicherung, dh. die Helfer müssen nicht bei der GKK angemeldet werden, und es müssen auch keine Beiträge abgeliefert werden.

Achtung: Alle anderen Helfer sind verpflichtend bei der GKK anzumelden. Hier soll es zukünftig ebenso Erleichterungen geben, wenn vereinsfremde Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes mitwirken. Die genaue Regelung ist aber abzuwarten.

TPA Tipp für Mitarbeit bei Vereinsfesten

Die freiwillige, unentgeltliche Mitarbeit bei Vereinsfesten sollte vorab schriftlich vereinbart werden, da die GKK laut ihren eigenen Ausführungen bei Fehlen solcher schriftlichen Vereinbarungen grundsätzlich immer von einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeht.

Laut einer Aussage der GKK ist zunächst die Art der Veranstaltung festzustellen. Denn eine Veranstaltung des Vereines selbst (kleines oder großes Vereinsfest) ist anders zu behandeln als eine Großveranstaltung, an der der Verein mitwirkt (zB Stand am Wiesenmarkt oder Villacher Kirchtag). Wirkt ein Verein an einem Großevent mit, sind alle Helfer zwingend als Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und Versicherungsbeiträge zu bezahlen.

Erhalten die freiwilligen Helfer für die Mitarbeit ausschließlich Essen und Getränke, dann gelten diese nicht als Entschädigung. Wird das von den Gästen erhaltene Trinkgeld nicht dem Verein überlassen, sondern verbleibt beim jeweiligen Helfer, oder wird der Gewinn aus der Veranstaltung auf die Helfer aufgeteilt, dann stellt dies ein Entgelt dar. Damit entsteht die Verpflichtung, die Helfer als Mitarbeiter bei der GKK anzumelden.

Wichtig: Da es keine eindeutige, im Gesetz festgelegte Regelung zur Anmeldung von Mitarbeitern bei Vereinsfesten gibt, hängt über Vereinsfesten das Damoklesschwert des neu eingeführten Lohn- und Sozialdumpinggesetzes.

 

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