Im Zuge der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die eine umfassende Ausweitung der Non Financial Reporting Directive (NFRD) darstellt, sollen von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) eigene europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) geschaffen werden, um die in einem Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichten Informationen verständlich, relevant, vergleichbar und auch überprüfbar zu machen.
Regulatorischer Hintergrund
Diese ESRS müssen von Unternehmen, die bereits unter den Anwendungsbereich der NFRD fallen, ab dem Geschäftsjahr 2024 angewendet werden. Darüber hinaus sind auch große Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen ab dem Geschäftsjahr 2025 davon betroffen:
- Bilanzsumme über EUR 20 Mio.
- Nettoumsatzerlöse über EUR 40 Mio.
- Zahl der Beschäftigten über 250
Auch börsennotierte KMU, kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen werden ab dem Geschäftsjahr 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein:
- Bilanzsumme über EUR 350.000
- Nettoumsatzerlöse über EUR 700.000
- Zahl der Beschäftigten über 10
Weiters gibt es Regelungen hinsichtlich Unternehmen aus Drittstaaten, Niederlassungen bzw. Betriebsstätten in EU-Ländern.
Entwicklung der ESRS
Die EFRAG Project Task Force on European Sustainability Reporting Standards (EFRAG PTF-ESRS) startete mit der Ausarbeitung der europäischen Standards im Frühjahr 2021, wobei bereits bestehende Rahmenwerke und etablierte Initiativen wie beispielsweise die der Global Reporting Initiative (GRI) und des International Sustainability Standards Board (ISSB) berücksichtigt werden sollen.
Seit Beginn 2022 veröffentlichte die EFRAG PTF-ESRS diverse Working Papers, um einen Einblick in die vorgesehenen Inhalte und auf die geplante Struktur der Standards zu geben. Im November 2022 wurde der finale Entwurf der Standards von der EFRAG veröffentlicht und im Juni 2023 wurde ein Entwurf für die delegierte Verordnung der ESRS von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Update: Welche Änderungen haben sich durch den Entwurf der delegierten Verordnung der ESRS ergeben?
Gegenüber der von der EFRAG veröffentlichten Entwürfe im November ergeben sich durch den von der Europäischen Kommission im Juni 2023 veröffentlichten Entwurf einer delegierten Verordnung gewisse Veränderungen. Diese werden im Folgenden kurz angeschnitten sowie beispielhaft dargestellt.
Änderungen zum Thema Wesentlichkeit
Gemäß dem Entwurf von November waren gewisse Standards unabhängig des Ergebnisses der Wesentlichkeitsanalyse verpflichtend offenzulegen (ESRS 1, ESRS 2, ESRS E1, sowie Teile des ESRS S1). Durch den Entwurf der delegierten Verordnung der Kommission wurde nun festgelegt, dass lediglich zu ESRS 2 allgemein verpflichtende Angaben zu tätigen sind. Die weiteren Standards sind abhängig von dem Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse zu berücksichtigen.
Zusätzliche Phase-ins
Bei berichtspflichtigen Unternehmen kommen in den ersten Berichtsjahren gewisse Erleichterungen (sogenannte Phase-ins) zur Anwendung. Ergänzend zu den bereits vorliegenden Phase-ins der EFRAG kommen folgende weitere zustande.
Es gibt allgemeine Phase-ins, die für alle Unternehmen gelten, sowie Phase-ins für Unternehmen, die innerhalb des Geschäftsjahres durchschnittlich unter 750 Mitarbeitende aufweisen.
Bei Letzteren ist unter anderem hervorzuheben, dass im ersten Jahr die Scope 3 Berechnung entfällt. Darüber hinaus muss der Standard ESRS S1 im ersten Berichtsjahr nicht berücksichtigt werden. Darüber müssen die Standards ESRS E4, S2, S3 sowie S4 in den ersten zwei Berichtsjahren nicht berücksichtigt werden.
Einzelne Angabepflichten dürfen von allen Unternehmen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren weggelassen werden. In diesem Zusammenhang sind unter anderem erwartete finanzielle Effekte im Zusammenhang mit Verschmutzung (E2), Wasser (E3), Biodiversität (E4), sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (E5) zu nennen.
Freiwillige Angabepflichten
In dem Entwurf zur delegierten Verordnung ist auch ersichtlich, dass gewisse Angaben nun auf freiwilliger Basis getätigt werden können. So ist beispielsweise der Übergangsplan für Biodiversität nicht verpflichtend zu veröffentlichen.
Sonstige Änderungen
Darüber hinaus gibt es einzelne Änderungen innerhalb der Standards, die das Berichten erleichtern sollen. Des Weiteren hat es gezielte Änderungen gegeben, um die Standards mit dem EU-Rechtsrahmen in Einklang zu bringen. So sind beispielsweise Unternehmen, die der EU Whistle-Blower Verordnung unterliegen mit der Angabepflicht aus G1 konform, in dem sie festhalten, dass sie dieser Verordnung unterliegen
Überblick European Sustainability Reporting Standards
Die ESRS können in sogenannte Cross-cutting Standards sowie in themenspezifische und unternehmensspezifische Standards unterteilt werden. Themenspezifische ESRS werden in sektorspezifische und sektorunabhängige ESRS unterteilt. Derzeit liegen 12 branchenunabhängige Standards im Entwurf der delegierten Verordnung vor, welche nach ihrer Verabschiedung von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, angewendet werden müssen. Dies soll sicherstellen, dass Unternehmen ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie die Risiken, welche durch den Klimawandel entstehen, vollständig transparent offenlegen.
Die im Entwurf vorliegenden Standards können in Cross-cutting Standards, sowie in themenspezifische Standards unterteilt werden.
Bei den Cross-cutting Standards gibt es zwei Standards:
Die Themenspezifischen Standards können in die Bereiche Environment, Social und Governance unterteilt werden:
Environment
- E1 – Climate Change
- E2 – Pollution
- E3 – Water and Marine Resources
- E4 – Biodiversity and Ecosystems
- E5 – Resource use and circular economy
Social
- S1 – Own Workforce
- S2 – Workers in the Value Chain
- S3 – Affected Communities
- S4 – Consumers and End-users
Governance
- G1 – Business Conduct
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