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Die unangekündigte Hausdurchsuchung!

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Die unangekündigte Hausdurchsuchung!

Alles zur unangekündigten Hausdurchsuchung!

Als Unternehmer muss man sich zur unangekündigten Hausdurchsuchung im Wesentlichen nachfolgende Fragen stellen:

  • Ist eine Hausdurchsuchung in meinem Unternehmen denkbar?
  • Gibt es in meinem Unternehmen interne Verhaltensanweisungen, die im Fall einer Hausdurchsuchung eingehalten werden müssen?

Die TPA Experten haben hier für Sie die Grundlagen einer Hausdurchsuchung in Österreich für Sie zusammengefasst, so wie eine Checkliste zu Hausdurchsuchungen für Unternehmer verfasst.

  • Auf welcher Rechtsgrundlage können Hausdurchsuchungen angeordnet werden?
  • Wann werden Hausdurchsuchungen vorgenommen?
  • Was sind in Österreich die Voraussetzungen für Hausdurchsuchungen?
  • Was macht man bei einer unangekündigten Hausdurchsuchung?

Grundlagen einer Hausdurchsuchung

Welche Rechtsgrundlage haben Hausdurchsuchungen?

Hausdurchsuchungen können sich nicht nur aufgrund der Strafprozessordnung zur Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten ergeben, sondern auch Finanzstrafbehörden haben das Recht, bei Verdacht auf Abgabenhinterziehung die Räumlichkeiten (Büro, Kellerabteile, Lagerhallen etc.) von Abgabenschuldnern zu durchsuchen. Hierzu ermächtigt werden sie durch das geltende Finanzstrafgesetz.

Wann werden Hausdurchsuchungen durchgeführt?

Durchsuchungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass

  • sich darin eine eines Finanzvergehens verdächtige Person aufhält oder
  • sich dort Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder
  • Gegenstände vorhanden sind, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Keine Hausdurchsuchungen dürfen wegen Verdachts auf eine Finanzordnungswidrigkeit durchgeführt werden. Bloße Gerüchte reichen nicht für die Durchführung einer Hausdurchsuchung aus. Anonyme Anzeigen jedoch schon, sofern diese Anzeige entsprechend glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint.

Was sind die Voraussetzungen für Hausdurchsuchungen?

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Vorhandensein eines Befehls des Senatsvorsitzenden des Spruchsenates;
  • Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides an den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung;
  • Hinterlegung des Bescheides, falls der Betroffene nicht anwesend ist.
  • Auch ein mündlicher Befehl ist bei Gefahr in Verzug rechtswirksam, wobei die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist

Ausnahmsweise ist eine Durchsuchung auch ohne Befehl zulässig. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Ein vergleichbares Verfahren besteht bei gerichtlicher Zuständigkeit.

Checkliste Hausdurchsuchung in Unternehmen

Es ist naturgemäß nie möglich, alle Eventualitäten einer Hausdurchsuchung im Vorhinein zu bedenken; nachfolgende Punkte sollen Ihnen als Unternehmer jedoch als Richtlinie für eine bestmögliche Vorbereitung dienen.

Die TPA Checkliste für unangekündigte Hausdurchsuchungen!

Was Sie im Falle eine Hausdurchsuchung tun sollten.

Bewahren Sie Ruhe!
Insbesondere Mitarbeiter, die den Erstkontakt mit den durchsuchenden Organen haben (zB Empfangsteam, Sekretariate), sind entsprechend zu schulen.

Interne Kontaktpersonen
Nominieren Sie hausinterne Kontaktpersonen für den Fall einer Hausdurchsuchung. Es ist sinnvoll (je nach Größe des Unternehmens) zwei oder mehrere leitende Mitarbeiter mit dem Ablauf einer Hausdurchsuchung und mit den dabei bestehenden Rechten und Pflichten vertraut zu machen und die Anweisung zu geben, dass diese im Fall einer Hausdurchsuchung sofort zu kontaktieren sind.

Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehles
Ersuchen Sie jedenfalls um Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehles. Diesem kann der Grund der Hausdurchsuchung entnommen werden. Überlegen Sie, ob Sie die gesuchten Gegenstände bzw. Unterlagen freiwillig herausgeben können oder wollen.

Dienstausweis und Kopie
Ersuchen Sie um die Vorlage der Dienstausweise der leitenden Beamten und fertigen Sie eine Kopie an.

Externe Vertrauensperson rasch verständigen
Kontaktieren Sie unverzüglich Ihre externen Vertrauenspersonen (Rechtsanwalt bzw. Steuerberater, hierfür sollten Sie nötigenfalls auch private Telefonnummern parat haben). Der Beschuldigte hat nämlich das Recht, zu seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Dieser darf sich an der Vernehmung selbst nicht beteiligen, jedoch nach der Einvernahme selbst Fragen an den Beschuldigten richten. Verteidiger sind grundsätzlich Rechtsanwälte sowie im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater.

Eigenes Besprechungszimmer
Sofern eine Vernehmung stattfindet, sollte diese in ein eigenes Zimmer verlegt (keine Befragungen zwischen „Tür und Angel“) und (wichtig!) – sofern möglich – auf die Anwesenheit der Vertrauensperson gewartet werden.

Beantworten Sie keine informellen Fragen, also: Schweigen Sie!
Die Beamten sind idR psychologisch bestens geschult und könnten Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung schnell überlegen sein.

Klarstellung Ihrer Rolle
Stellen Sie vor Beginn der Vernehmung klar, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden. Dies hat Auswirkung auf Ihre rechtlichen Pflichten. Sofern Sie als Beschuldigter vernommen werden, besteht keine Aussage- und Wahrheitspflicht.

Ein richtiges Protokoll ist essentiell
Nehmen Sie sich die Zeit, das Protokoll der Vernehmung gründlich zu lesen und Fehler korrigieren lassen.

Kopien der Festplatten
Veranlassen Sie die Sicherstellung (Kopien) von Festplatten vor der Beschlagnahmung, damit Sie den gleichen Informationsstand wie die Behörden haben.

Kopien von Belegen und Dokumenten
Lassen Sie Kopien von Belegen und Dokumenten vor der Beschlagnahmung anfertigen, soweit diese für den weiteren Geschäftsablauf unbedingt erforderlich sind (zB Kundendaten).

Liste der beschlagnahmten Unterlagen
Verlangen Sie eine Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen und kontrollieren Sie dieses inhaltlich.

Filmaufnahmen
Zur Dokumentation, ob eine Hausdurchsuchung ordnungsgemäß abgelaufen ist, darf grundsätzlich auch gefilmt werden. Diese Filmaufnahmen dürfen jedoch später nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Tipp für Unternehmen bei einer unangekündigten Hausdurchsuchung:

Sofern auch in Ihrem Unternehmen Bedarf an vorbereitenden Maßnahmen für eine Hausdurchsuchung besteht, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um diese Maßnahmen im Detail zu besprechen bzw. einen entsprechenden Verhaltenskodex aufzusetzen: TPA Finanzstrafrechtberatung

 

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