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„Abschleicher“: Kein Grund zur Panik

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„Abschleicher“: Kein Grund zur Panik

Derzeit kursieren in den Tagesmedien zahlreiche verunsichernde Informationen zum Thema „Abschleicher“ aus dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz. Die TPA Steuerexperten haben sich die Hintergründe genau angesehen.

Mit der Schweiz wurde im Jahr 2012, mit dem Fürstentum Liechtenstein 2013 ein sog. Steuerabkommen geschlossen, um eine Nachversteuerung für in der Vergangenheit in Österreich hinterzogene Abgaben zu erreichen. Neben der anonymen Abgeltungssteuer konnte alternativ eine Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung gewählt werden. Beide Varianten führten zu einer Sanierung der Vergangenheit; das heißt es kam – sofern die Steuern entrichtet wurden – zu einer Straffreiheit.

Steuerabkommen: Schweiz und Liechtenstein

Auch für die Zukunft sahen die angeführten Steuerabkommen eine entsprechende Regelung vor: Entweder wurden bzw. werden sämtliche Steuern auf Kapitalerträge in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein eingehoben und an Österreich weitergeleitet oder es bestand bzw. besteht eine Verpflichtung zur Deklaration in der Steuererklärung.

Die Steuerabkommen ermöglichten damit Personen, die in der Vergangenheit Abgaben hinterzogen hatten, gegen Nachzahlung der Steuern in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und sicherten die Steuerehrlichkeit in der Zukunft.

Wurde jedoch vor In-Kraft-treten der Steuerabkommen Geld aus einem der beiden Länder abgezogen ohne Selbstanzeige zu erstatten (man spricht in diesem Fall von Abschleichern), kamen die Steuerabkommen nicht zur Anwendung und es trat keine Straffreiheit ein.

Österreich: Kapitalabfluss-Meldegesetz

Da sich die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein weigerten, diese Geldtransfers an Österreich zu melden, hat Österreich das Kapitalabfluss-Meldegesetz eingeführt. Dieses beinhaltet auch das Kapitalzufluss-Meldegesetz.

Kreditinstitute u.ä. wurden dadurch verpflichtet, Kapitalzuflüsse ab mindestens EUR 50.000 zu melden, wenn der Zufluss auf ein Konto oder Depot einer natürlichen Person oder einer liechtensteinischen Stiftung in Österreich erfolgte und der Kapitalzufluss aus der Schweiz (zwischen 1.7.2011 bis 31.12.2012) oder dem Fürstentum Liechtenstein (zwischen 1.1.2012 bis 31.12.2013) stammte. Die Meldungen an den Bundesminister für Finanzen hatten bis spätestens 31.12.2016 durch die Kreditinstitute zu erfolgen. Auch hier bestand nochmals die Möglichkeit der Strafbefreiung:

  • entweder durch eine Nachversteuerung im Rahmen einer Einmalzahlung oder
  • durch Offenlegung mittels Selbstanzeige.

Standard-Schreiben vom Finanzamt

Der Meldezeitraum für Kapitalzuflüsse ist mit Ende 2016 abgelaufen. Die Meldungen werden von der Finanzverwaltung derzeit aufgearbeitet. Im Rahmen dieser Aufarbeitung werden standardisierte Schreiben an jene Steuerpflichtige versendet, die einen Zufluss von mindestens EUR 50.000 aus der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein erhalten haben.

Es besteht kein Grund zur Beunruhigung!

Wenn Sie einen Kapitalzufluss in Höhe von mindestens EUR 50.000 aus der Schweiz (zwischen 1.7.2011 bis 31.12.2012) oder dem Fürstentum Liechtenstein (zwischen 1.1.2012 bis 31.12.2013) erhalten haben, bekommen Sie jedenfalls ein Ersuchen um Ergänzung. Das Finanzamt überprüft offensichtlich in einem ersten Schritt nicht, ob die der Überweisung zu Grunde liegenden Kapitaleinkünfte gesetzeskonform versteuert wurden oder gegebenenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige erfolgte. Das Schreiben des Finanzamtes muss zwar beantwortet werden und erzeugt so organisatorischen Aufwand, hat ansonsten aber keine Auswirkungen. Zuflüsse vor oder nach den oben angeführten Zeiträumen sind von der Meldeverpflichtung nicht umfasst.

Nur falls – aus welchen Gründen auch immer – eine Besteuerung in der Vergangenheit unterblieben ist, ist mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu rechnen. Wir empfehlen in diesem Fall unverzüglich die Finanzstrafexperten der TPA (Team Anja Cupal) zu kontaktieren.

Informationsaustausch: Gemeinsames Meldestandard-Gesetz

Beachten Sie in diesem Zusammenhang weiters, dass ab 2018 der automatische Informationsaustausch (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz/Automatischer Informationsaustausch (AIA).) mit vielen Ländern in Kraft treten wird bzw. der Umfang der von der Meldung erfassten Konten umfangreicher wird. Sollten Sie in diesen Ländern über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügen, die in der Vergangenheit nicht der Besteuerung unterzogen wurden, kontaktieren Sie unbedingt Ihren Steuerberater.

Achtung Verwechslungsgefahr: Kapitalzufluss- und Kapitalabfluss-Meldegesetz

Die Regelung des Kapitalzufluss-Meldegesetzes ist vom Kapitalabfluss-Meldegesetz, das ebenfalls eine Meldung ab Überweisungen iHv EUR 50.000 von einem österreichischen Konto oder Depot einer natürlichen Person vorsieht, zu unterscheiden. Auch hier werden derzeit von der Finanzverwaltung standardisierte Schreiben an Steuerpflichtige versendet, von deren Konto ein Abfluss erfolgte. Vom Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern ausgenommen.

Haben Sie noch Fragen zu den Abschleichern?

Für alle weitere Fragen oder Informationen zum Thema Abschleicher stehen Ihnen die Finanzstrafrechtsexperten von TPA (Team rund um Steuerberaterin Anja Cupal) gerne zur Verfügung!

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