29. März 2019
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Vorsteuerabzug bei Banken mit Zweigniederlassungen
EU-NEWS: Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Banken
In Urteil vom 24.1.2019 (C-165/18, Morgan Stanley & Co) beschäftigte sich der EuGH mit der Höhe des Vorsteuerabzuges einer Zweigniederlassung, wenn die Hauptniederlassung nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hier können Sie die aktuelle EU-Rechtssprechung zum Vorsteuerabzug bei Banken nachlesen!
Investmentbanking Unternehmen mit Hauptniederlassung in der UK
Das Investmentbanking-Unternehmen (Hauptniederlassung in UK) optierte für seine französische Zweigniederlassung zur Umsatzsteuerpflicht und machte den Vorsteuerabzug für
- Dienstleistungen, die es an die Hauptniederlassung erbrachte („interne Umsätze“) und
- Dienstleistungen an seine örtliche Kunden geltend.
Voller Vorsteuerabzug bei Banken vs. Pro-rata-Satz
Die französische Finanzverwaltung verweigerte den vollen Vorsteuerabzug und gestattete den Vorsteuerabzug nur in Höhe des für die Hauptniederlassung geltenden Pro-rata-Satzes. Strittig war, ob der Pro-rata-Satz für die internen Umsätze getrennt von jenen für Umsätze an örtliche Kunden zu ermitteln ist, oder ob ein gemischter Satz zur Anwendung zu kommen hat.
Haupt- und Zweigniederlassung sind ein Steuerpflichtiger
Der EuGH führte aus, dass die Haupt- und Zweigniederlassung als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind. Vereinfacht zusammengefasst ist für jene Ausgaben der Zweigniederlassung, die für Leistungen an die Hauptniederlassung getätigt werden, grundsätzlich der Pro-rata-Satz der Hauptniederlassung anzuwenden, wobei eine Umrechnung auf das MwSt-Recht der Zweigniederlassung zu erfolgen hat („als ob die Umsätze im Land der Zweigniederlassung bewirkt worden wären“).
Für allgemeine Kosten der Zweigniederlassung ist dieser Pro-rata-Satz um die von der Zweigniederlassung getätigten MwSt-pflichtigen Umsätze zu adaptieren
Sollten Sie Fragen zu dem aktuellen EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug bei Banken mit Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, dann kontaktieren Sie bitte TPA Steuerexperten Christian Oberkleiner