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Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung: Überrechnung Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung: Überrechnung Umsatzsteuer

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Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung: Überrechnung Umsatzsteuer

Änderungen beim Vorsteuerabzug in Österreich- Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Überrechnung der Vorsteuern bei Ankauf von Vorsorgewohnungen wesentlich geändert. Bei Vermietung einer Vorsorgewohnung hatte man schon bisher bei Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR 110.000 die Einnahmen nach Vereinnahmung (Ist-Besteuerung) zu besteuern. Was es bei der Vorsteuer-Überrechnung & Umsatzsteuer zu beachten gibt, haben unsere Steuer-Experten hier für Sie übersichtlich zusammengefasst!

TPA Lesetipps:

Bisher: Vorsteuerabzug nach „Soll-Prinzip“

Die Steuerschuld bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Leistungsempfänger. Der Vorsteuerabzug stand jedoch grundsätzlich bis zum 31.12.2012 auch bei Ist-Besteuerung nicht erst nach erfolgter Bezahlung sondern bereits zum Zeitpunkt zu, in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde und die Rechnung vorlag (dh nach „Soll-Prinzip“).

Neu : Vorsteuerabzug erst bei Zahlung („Ist-Prinzip“)

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde der Vorsteuerabzug für Ist-Besteuerer in Österreich grundlegend geändert. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für Umsätze, die ab dem 1.1.2013 an Ist-Besteuerer ausgeführt werden, erst im Zeitpunkt der Bezahlung und bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung („Ist-Prinzip“).

Ausgenommen von dieser Regelung sind und können diese daher weiterhin die Vorsteuern nach „Soll-Prinzip“ geltend machen:

  • bestimmte Versorgungsunternehmen sowie
  • die nach Ist-System versteuernden Unternehmen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (zB Rechtsanwälte), deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum mehr als EUR 2 Mio. (ohne Hilfsgeschäfte) betragen haben.

Vorsteuer-Überrechnung & Umsatzsteuer

In der Praxis wird von Vorsteuerabzugsberechtigten – vor allem im Immobilienbereich – und bei Vorliegen hoher Rechnungen häufig Überrechnung der Umsatzsteuer vereinbart, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf in Höhe der Umsatzsteuer zu vermeiden.

Durch die Überrechnung wird das Vorsteuerguthaben vom Finanzamtskonto des Leistungsempfängers auf jenes des Leistungserbringers übertragen und mit dessen Umsatzsteuerschuld verrechnet. Der Leistungsempfänger muss dadurch nur noch den Nettobetrag bezahlen und erspart sich den zusätzlichen Aufwand für die Zwischenfinanzierung der Umsatzsteuer.

Ist-Versteuerung und Umsatzsteuer

Erfolgt die Bezahlung durch den Ist-Besteuerer nicht oder nicht vollständig im Monat der Ausführung der Lieferung oder Leistung, führt die Neuregelung jedoch dazu, dass die Umsatzsteuerschuld des Leistungserbringers und das Vorsteuerguthaben des Leistungsempfängers zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen. Eine Überrechnung ist folglich nicht möglich.

Bisherige Rechtsansicht war, dass der Leistungsempfänger bei Ist-Besteuerung nur den im gezahlten Betrag enthaltenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen darf. Wurde Überrechnung vereinbart und folglich nur der Nettobetrag bezahlt, so stand der Vorsteuerabzug zB bei einer Rechnung über EUR 100.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer nur in Höhe von EUR 16.666,67 zu.

Vorsorgewohnungen - Vorsteuerabzug

Dieses Problem bestand in der Bauwirtschaft im Bereich der Anzahlungsbesteuerung schon bisher. Im Bereich der Vorsorgewohnungen ist es allerdings nunmehr neu entstanden, und würde dazu führen, dass Käufer einer Vorsorgewohnung die Vorsteuer zusätzlich zwischenfinanzieren müssen, bis das Guthaben vom Finanzamt refundiert wird, weil die Überrechnung grundsätzlich nicht funktioniert.

TPA Steuertipp: Option zur Soll-Besteuerung

Eine mögliche Lösung bei der Überrechnung & Umsatzsteuer stellt das Optieren zur Soll-Besteuerung dar, das heißt die Umsatzsteuer ist auf Basis der Vorschreibung bzw. Leistungserbringung abzuführen und die Vorsteuer kann bei bezogenen Leistungen schon bei Vorliegen der Rechnung – und nicht erst bei Zahlung – geltend gemacht werden.

Der Antrag muss spätestens zum Termin der Abgabe der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden. Bei monatlichen Voranmeldungen (Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr von mehr als EUR 100.000) muss der Antrag bis spätestens 15.3., bei quartalsweisen Voranmeldungen (Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu EUR 100.000) bis 15.5. eingebracht werden.

Überrechnung Umsatzsteuer

Alternativ könnte man auch die Rechtsmeinung vertreten, dass die Überrechnung – sofern diese fristgerecht beantragt wird – als Zahlung gilt, und daher der gesamte Bruttobetrag als bezahlt betrachtet wird, sodass wiederum eine Überrechnung aus dem bezahlten Bruttobetrag möglich ist. Dies funktioniert allerdings nur insofern, als Zahlung und Überrechnung in ein und demselben Monat erfolgen.

 

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