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Update: Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf die Abschlussprüfung

Update: Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf die Abschlussprüfung

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Update: Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf die Abschlussprüfung

Durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wird der delegierte Rechtsakt der EU (RL 2023/2775 vom 17. Oktober 2023) in nationales Recht überführt, der eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse vorsieht. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz  zu den neuen Größenklassen des § 221 UGB steht jedoch noch aus. Die nationale Umsetzung muss spätestens bis Dezember 2024 erfolgen.

Aufgrund der voraussichtlich rückwirkenden Inkraftsetzung der Verordnung ab dem 1. Jänner 2024, sind einige wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen zu beachten.

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Welche Änderungen sind zu erwarten?

Laut den aktuellen Informationen aus dem Ministerium kann derzeit kein genaues Veröffentlichungsdatum der Verordnung abgeschätzt werden. Es wird jedoch erwartet, dass die monetären Schwellenwerte um 25 % angehoben werden und für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen, anzuwenden sein werden.

Die Anhebung der Größenklassen hat nicht nur Folgen für Jahresabschlüsse, sondern auch Auswirkungen auf die Grenzen für eine verpflichtende Erstellung und Abschlussprüfung von Konzernabschlüssen im § 246 UGB.

Wie soll mit bereits abgeschlossenen Prüfverträgen umgegangen werden?

Durch das rückwirkende Inkrafttreten der Verordnung könnten Unternehmen in einer niedrigeren Größenklasse bleiben, was wiederum den Wegfall der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung oder den Wegfall der Erstellungspflicht eines Konzernabschlusses zur Folge haben kann.

In diesem Fall könnten bereits abgeschlossene Prüfungsverträge ihre Grundlage verlieren. Für die Durchführung der Abschlussprüfung gibt es dann zwei Optionen:

  1. Beendigung der (Vor-)Prüfung und Abrechnung des entstandenen Aufwandes
  2. Fortführung der Prüfung als freiwillige Prüfung

 

Pendelt Ihr Unternehmen zwischen den neuen und bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB, empfehlen wir, eine dieser beiden Optionen rechtzeitig mit dem Abschlussprüfer abzustimmen und eine entsprechende Vereinbarung in den Prüfungsvertrag aufzunehmen.

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