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28. Januar 2013
Lesezeit: 2
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Umsatzsteuer bei Gesundheits- und Heilberufen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr 169/2002, durchgeführt werden, in die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 aufgenommen. Was gibt es bei der Umsatzsteuer bei Gesundheits- und Heilberufen zu beachten?
Heilmasseur umsatzsteuerfrei
Der Beruf des Heilmasseurs umfasst dabei die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ausschließlich ärztlicher Anordnung.
Zu beachten ist, dass durch die erstmalige Umsatzsteuerfreiheit eine Änderung der Verhältnisse vorliegt und damit eine Vorsteuerberichtigung ausgelöst werden kann.
Schönheitsoperation kann uU steuerfrei sein
Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) mit medizinischer Indikation iSd § 3 Abs. 1 Z 4 ÄsthOpG, BGBl. I Nr 80/2012, sowie Schwangerschaftsabbrüche, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Daher können unter Umständen Schönheits-OPs steuerfrei sein.
Weiterhin steuerpflichtige Berufe
Nicht von der Steuerbefreiung erfasste Berufsgruppen und daher grundsätzlich steuerpflichtig sind (nicht unter § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 subsumierbar):
- Heilpraktiker und Homöopathen (ohne medizinisches Studium);
- Mental-Suggesteure oder Hypnotiseure (ohne eine Berufsbefugnis im Sinne des Psychotherapiegesetzes oder des Psychologengesetzes);
- Musiktherapeuten (eine Berufsbefugnis im Sinne des Psychotherapiegesetzes);
- Medizinische Masseure sowie
- gewerbliche Masseure.
Weitere Informationen:
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