Steuerspartipps für internationale Unternehmen

Steuerspartipps für internationale Unternehmen

Steuerspartipps für internationale Unternehmen

Hier finden internationale Unternehmen einen kompakten Überblick, wie sie zum Jahresende 2025 steuerlich richtig handeln und Risiken minimieren. Der Artikel erklärt praxisnah die 183-Tage-Frist bei Mitarbeitereinsätzen, Homeoffice-Betriebsstättenrisiken, Mehrstaaten-Tätigkeiten und Geschäftsführer-Entsendungen. Er zeigt, wie Abzugsteuern (in AT und im Ausland) korrekt gehandhabt, Quellensteuern rückerstattet, Year-End-Reviews und Adjustments dokumentiert sowie DAC6-Pflichten erfüllt werden. Außerdem beleuchten wir Pillar II (globale Mindestbesteuerung), öffentliches CbCR, das VPR-Update 2025 und die deutschen TP-Verschärfungen – inklusive konkreter TPA Tipps zu Fristen, Nachweisen und Dokumentation.

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Inhaltsverzeichnis

183-Tage-Frist bei grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz

Sofern Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland tätig sind, kann nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen eine lokale Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat entstehen, wenn sich der Mitarbeiter mehr als 183 Tage dort aufhält. In vielen österreichischen DBA bezieht sich diese 183-Tage-Frist auf das Kalenderjahr (z.B. Deutschland, Belgien, Bulgarien, Tschechien, China) – daher sollte besonders gegen Jahresende die Aufenthaltsdauer kontrolliert werden.

TPA Tipp

Erfolgt der Auslandseinsatz im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung mit Weiterverrechnung der Personalkosten, greift die 183-Tage-Regel idR nicht – eine ausländische Steuerpflicht besteht dann ab dem ersten Tag der Tätigkeit im Ausland.

Ausländischer Arbeitgeber – Homeoffice-Betriebsstätte

Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 gehen davon aus, dass eine untergeordnete Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice vorliegt, wenn diese weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit beträgt (ca. 1 Tag/Woche). Ab 50 % Homeoffice-Tätigkeit liegt eine wesentliche Nutzung vor – es droht aus Sicht der Finanz eine Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers in Österreich.

TPA Tipp

Nach aktueller BMF-Info wird eine Homeoffice-Betriebsstätte (zumindest bei nicht leitenden Angestellten) nicht begründet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen permanenten Arbeitsplatz im Ausland zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wird . Es ist jedenfalls empfehlenswert, Umfang und Verteilung der Homeoffice-Tage (abgestimmt mit den in der Lohnverrechnung gemeldeten Homeoffice-Tagen) spätestens zum Jahresende zu überprüfen und zu dokumentieren.

TPA Tipp

Nach einem OECD-Plan sollen Mikro-Betriebsstätten international steuerlich nicht anerkannt werden.

Tätigkeit in zwei Staaten

Übt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis sowohl in Österreich als auch in einem anderen Staat aus (z.B. teilweise im ausländischen Homeoffice), kann ein Teil des Bezuges im Ausland steuerpflichtig werden statt in Österreich. Dies bringt für den Arbeitnehmer zusätzliche Pflichten im Ausland und Inland mit sich und kann u.U. auch eine Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers im Ausland begründen. Am Jahresende sind regelmäßig sog. “Glättungen” durchzuführen: Durch Sonderzahlungen oder Nichtleistungszeiten (Krankenstand, Urlaub, Feiertage) muss der Gesamtbruttolohn korrekt auf die beteiligten Staaten aufgeteilt werden, damit jeder Staat den ihm zustehenden Anteil besteuert.

TPA Tipp

Sind (anteilige) Sozialversicherungsbeiträge im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig, können diese unseres Erachtens zur Gänze in Österreich als Werbungskosten geltend gemacht werden (z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung). Das gilt jedenfalls für Pensionsversicherungsbeiträge; für die restlichen Sozialversicherungsbeiträge dürfte dies zumindest innerhalb der EU gelten. Eine Aufteilung des Arbeitslohns kann zudem Steuervorteile bringen, etwa wenn im ausländischen Tätigkeitsstaat niedrigere Steuersätze gelten.

Entsendung von Geschäftsführern

Übernimmt ein Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft auch Funktionen für ausländische Konzerngesellschaften – oder umgekehrt Mitarbeiter ausländischer Gesellschaften Geschäftsführungsaufgaben in Österreich – sollte geprüft werden, ob dadurch lokale Besteuerungsfolgen im jeweils anderen Staat ausgelöst werden. Dies betrifft sowohl die Besteuerung der Person als auch der Gesellschaften selbst:

Persönliche Steuerfolgen: Insbesondere im Verhältnis zu Deutschland ist Vorsicht geboten. Aufgrund der Sonderbestimmung des Art. 16 DBA Österreich–Deutschland sind Vergütungen für die Geschäftsführertätigkeit immer am Sitz der Gesellschaft zu versteuern – unabhängig davon, wo der Geschäftsführer tätig wird. Das heißt, ein österreichischer Geschäftsführer, der für eine deutsche GmbH arbeitet, unterliegt für dieses Entgelt stets der deutschen Einkommensteuer.

Folgen für Gesellschaften: Werden Geschäftsführungsfunktionen regelmäßig außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft ausgeübt, kann dies im Worst Case zu einer Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung führen. Dadurch könnte die Gesellschaft doppelt ansässig werden und in zwei Staaten steuerpflichtig sein. Zudem ist zu beachten, dass ein längerfristig vom Ausland aus agierender Geschäftsführer einen Ort der Leitung und damit unter Umständen eine Betriebsstätte der Gesellschaft im Ausland begründen kann, der Vermögenswerte und Gewinne zuzurechnen sind. Auch die (tageweise) Ausübung der Geschäftsführerfunktion im Homeoffice ist aus österreichischer Sicht kritisch, wenn sie mehr als 25 % der Arbeitszeit ausmacht.

TPA Tipp

Grenzüberschreitende Geschäftsführungsfunktionen sollten stets im Detail analysiert werden. Es können sich sowohl positive als auch negative Steuerfolgen ergeben – etwa Entlastungen durch DBA-Bestimmungen, aber auch Risken einer Doppelbesteuerung von Geschäftsführerbezügen oder der doppelten Ansässigkeit einer Gesellschaft. Eine proaktive Gestaltung (z.B. klare vertragliche Regelungen zum Tätigkeitsort) kann helfen, ungewollte Steuerfolgen zu vermeiden.

Abzugsteuer in Österreich

In Österreich unterliegen bestimmte Zahlungen ins Ausland einer Abzugsteuer (Quellensteuer). Dazu zählen etwa Dienstleistungen im Inland (z.B. kaufmännische oder technische Beratung), die Tätigkeit von Vortragenden/Künstlern/Schriftstellern im Inland, Gestellung von Arbeitskräften sowie die Überlassung von Rechten (Lizenzgebühren). Der Steuersatz beträgt in vielen Fällen 20 % und die österreichische Gesellschaft ist für den Einbehalt und die Abfuhr der Steuer verantwortlich.

TPA Tipp

Eine Entlastung oder Reduktion dieser Abzugsteuer durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder EU-Richtlinien ist möglich – allerdings nur bei Vorlage der richtigen Formulare. Der ausländische Leistungserbringer muss dazu das österreichische Formular ZS-QU (bzw. bei Rückerstattung ZS-RD) vollständig ausgefüllt und von seiner Finanzverwaltung bestätigt vorlegen. Bei Beträgen über EUR 10.000 pro Jahr ist zusätzlich ein Ansässigkeitsnachweis auf dem Formular erforderlich. In Einzelfällen werden auch ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen akzeptiert, wenn gewisse Abkommen bestehen (derzeit u.a. mit Mexiko, USA, Thailand, Türkei, Spanien, Portugal, Belgien, Chile, Griechenland). In der Praxis bereitet die Beschaffung der Bescheinigungen oft Schwierigkeiten. Fehlen die Nachweise zum Zahlungszeitpunkt, sollte sicherheitshalber die Abzugsteuer in voller Höhe einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Der ausländische Empfänger kann dann im Nachhinein eine Rückerstattung beantragen, sobald er alle erforderlichen Unterlagen beibringt.

Abzugsteuer im Ausland

Österreichische Unternehmen unterliegen umgekehrt in manchen Fällen im Ausland einer Quellensteuer, z.B. auf Beratungsleistungen, Lizenzgebühren oder Zinszahlungen. Wird etwa von einem österreichischen Unternehmen eine bestimmte Dienstleistung für einen ausländischen Kunden erbracht, kann der ausländische Staat eine Steuer vom Honorar einbehalten. Ebenso werden bei grenzüberschreitender Konzernfinanzierung oder Lizenzierung oft Quellensteuern fällig.

TPA Tipp

Zum Jahresende sollte geprüft werden, ob im Ausland ein Rückerstattungsanspruch für einbehaltene Quellensteuern besteht. Ein Review der verbuchten Abzugsteuern stellt sicher, dass nichts übersehen wird – insbesondere bei regelmäßigen Zahlungen während des Jahres. Gegebenenfalls sollten Rückerstattungsanträge zeitnah gestellt werden, da die Bearbeitungszeiten im Ausland oft lang sind und Fristen laufen. So beträgt z.B. die Frist in Deutschland 3 Jahre ab Jahresende für die Refundierung zu viel einbehaltener Quellensteuern.

Quellensteuerrückerstattung

Bei Dividendenausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften an österreichische Unternehmen werden häufig ausländische Quellensteuern einbehalten (z.B. in Deutschland 26,375 %). Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kann davon meist ein Teil auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden (im DBA Österreich-Deutschland z.B. 15 % von den 26,375 %). Der nicht anrechenbare Rest (hier ca. 11,375 %) kann im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens von der ausländischen Finanzverwaltung zurückgefordert werden. Die Fristen für solche Rückerstattungsanträge sind je nach Staat unterschiedlich (in Deutschland z.B. 3 Jahre rückwirkend ab Jahresende). 

TPA Tipp

Prüfen Sie noch vor Jahresende, ob für Ihr Unternehmen ausländische Quellensteuern vergangener Jahre zurückgeholt werden können. Es kann sinnvoll sein, gebündelt für mehrere Jahre und Länder gleichzeitig Rückerstattungsanträge zu stellen, um den Prozess zu beschleunigen. Gegebenenfalls sollte auch überlegt werden, ob durch rechtzeitige DBA-Anträge eine Reduktion der Quellensteuer bereits an der Quelle erreicht werden kann, um Rückerstattungen künftig zu vermeiden.

Year-end-Review der Jahresergebnisse

Unabhängig vom Verrechnungspreismodell ist es empfehlenswert, vor Jahresende die Finanzdaten, Ergebnisse und Margen der österreichischen Gesellschaft sowie verbundener Unternehmen zu überprüfen. Dabei sollte man insbesondere hinterfragen, ob es im Laufe des Jahres Änderungen in den betrieblichen Abläufen oder Transaktionen gab, die noch nicht angemessen verrechnet wurden. Beispielsweise: Wurden bei Dienstleistungsgesellschaften alle internen Leistungen an Konzerngesellschaften bereits fakturiert? Gibt es neue Leistungen oder Projekte, die bisher nicht verrechnet wurden? Haben sich unterjährig Parameter der Leistungserbringung geändert (z.B. Einstellung neuer Mitarbeiter, andere Verteilungsschlüssel), die eine Anpassung der Verrechnungspreise erfordern?

TPA Tipp

Ein solches Year-End Review hilft, böse Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Insbesondere konzerninterne Restrukturierungen oder Funktionsverlagerungen im Jahr 2025 sollten auf etwaige Entschädigungsansprüche geprüft werden. Stellen Sie sicher, dass bis Jahresende alle zu erbringenden Leistungen korrekt abgerechnet und dokumentiert sind (etwa durch interne Verrechnungen oder Gutschriften).

Year-End Adjustments

Bei Konzerntransaktionen mit Low Risk- oder Limited Risk-Einheiten (z.B. Vertriebs- oder Produktionsgesellschaften mit routinemäßigen Funktionen) kommen oft Verrechnungspreismethoden wie die Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus) oder die Nettomargen-Methode zum Einsatz. Dabei soll die Routineeinheit eine Gewinnmarge innerhalb einer Bandbreite erzielen, die mittels Benchmarking ermittelt wurde. Bleibt eine Einheit unter ihrer Soll-Marge oder überschreitet diese, ist üblicherweise ein Year-End Adjustment vertraglich vorgesehen – in Österreich ist eine solche Nachverrechnung sogar formell erforderlich, um steuerlich anerkannt zu werden.

TPA Tipp

Es empfiehlt sich, noch vor Jahresende zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für etwaige Year-End Adjustments erfüllt sind (z.B. entsprechende Klauseln in den Intercompany-Verträgen). Identifizieren Sie rechtzeitig, welche Gesellschaften noch eine Anpassung benötigen, damit die Verrechnungspreise 2025 in der arm’s length Bandbreite liegen. Gegebenenfalls sind Gutschriften oder Nachbelastungen zwischen Konzerngesellschaften vorzunehmen. Dokumentieren Sie diese Anpassungen sorgfältig, um im Falle einer Prüfung den steuerlichen Fremdvergleich nachweisen zu können.

DAC6 – Meldepflicht von Steuergestaltungen

Wie in den anderen allen EU -Mitgliedstaaten besteht auch in Österreich die Meldepflicht von Steuergestaltungen. Grundsätzlich muss eine allfällige Meldepflicht aufgrund der kurzen Meldefrist von 30 Tagen eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6). Hierbei müssen potenziell aggressive oder missbräuchliche Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen an die Behörden gemeldet werden. In der Praxis wird während des Jahres zwar meist geprüft, ob ein Fall meldepflichtig ist – jedoch werden Nicht-Meldefälle im Tagesgeschäft oft nicht detailliert dokumentiert.

Mehr zu DAC6-Meldeflicht.

TPA Tipp

Zum Jahresende 2025 sollte ein Review aller Transaktionen erfolgen, um sicherzustellen, dass meldepflichtige Gestaltungen tatsächlich gemeldet wurden und dass auch Nicht-Meldeentscheidungen angemessen begründet und dokumentiert sind. Halten Sie fest, aus welchen Gründen bestimmte Gestaltungen nicht meldepflichtig waren (z.B. weil kein Hallmark erfüllt war). Diese Dokumentation schützt im Falle von Rückfragen der Finanzverwaltung und zeigt, dass Sie Ihren Meldepflichten laufend geprüft werden. Häufig werden aber gerade Nichtmeldefälle im Tagesgeschäft zwar beurteilt, aber nicht im Detail dokumentiert.

TPA Tipp

Es empfiehlt sich zum Jahresende ein Review sowohl der Meldefälle als auch der Dokumentation der Nichtmeldefälle. nachgekommen sind.

Globale Mindestbesteuerung

Grundsätzlich gilt die neue (PILLAR II).
Ab 2024 gilt in Österreich (und vielen anderen Staaten) eine globale Mindestbesteuerung für Großkonzerne mit einem Umsatz von über EUR 750 Mio. In Österreich sind das in etwa 120 Konzerne mit rund 4.000 Gesellschaften. Weiters sind ca. 2.000 Gesellschaften von ausländischen Konzernen betroffen. Das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) setzt die OECD-Pillar-II-Regeln um und soll sicherstellen, dass alle betroffenen Geschäftseinheiten eines Konzerns mindestens einer effektiven Besteuerung von 15 % unterliegen. Die Berechnung der effektiven Steuerquote basiert auf Konzernrechnungsabschlussdaten und ist pro Jurisdiktion zu ermitteln (jurisdictional blending). Liegt der effektive Steuersatz (effective tax rate) in einem Land unter 15 %, wird eine Ergänzungssteuer erhoben, um die Differenz aufzufüllen. Das MinBestG sieht drei (!) verschiedene Erhebungsformen der Ergänzungssteuer vor: eine Primärergänzungssteuer (PES), eine Sekundärergänzungssteuer (SES) und eine nationale Ergänzungssteuer (NES). Für die Anfangsphase bestehen eine Reihe von Vereinfachungen, insbesondere die Anwendung von CbCR-Daten sowie die Anwendung von Safe Harbours (De Minimis Test, vereinfachte Effective Tax Rate Berechnung, Routine Profits Test und mögliche Carve Outs). Diese erleichtern die Umsetzung im Unternehmen und erlauben eine temporäre Verschiebung der Anwendung der Mindestbesteuerung für bestimmte Einheiten im Konzern.

TPA Tipp

Die Umsetzung der globalen Mindeststeuer ist komplex und erfordert konzernweites Zusammenwirken. Unternehmen sollten frühzeitig laufend ihre Datenaufbereitung und Systeme anpassen. Bis spätestens 31.12.2024 musste – sofern mehrere österreichische Konzerngesellschaften vorhanden sind – eine zuständige abgabepflichtige Geschäftseinheit bestimmt und dem Finanzamt gemeldet werden (entweder die oberste österreichische Einheit oder eine andere beauftragte Einheit). Ab 2025 sind laufend die Effektivsteuern in allen Jurisdiktionen zu überwachen.

TPA Tipp

Erstmals bis Ende Juni 2026 ist ein Mindeststeuerbericht für 2024 einzureichen, und bis 31.12.2026 wäre eine eventuelle Ergänzungssteuer abzuführen. Internationale Unsicherheiten (z.B. unterschiedliche Umsetzungsstände in Drittstaaten) machen eine enge Abstimmung mit lokalen Experten nötig. Unsere TPA/Baker Tilly Spezialisten unterstützen dabei gerne – insbesondere beim Einhalten der neuen Compliance-Pflichten (Registrierungen, Voranmeldungen, Safe-Harbour-Prüfungen) und der Optimierung innerhalb des erlaubten Rahmens.

Öffentliches Country-by-Country-Reporting

Multinationale Unternehmen werden künftig einer erhöhten steuerlichen Transparenz unterworfen. Österreich hat im Juli 2024 das CBCR-VG (Gesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerberichte) beschlossen und damit die EU-Richtlinie 2021/2101 umgesetzt. Demnach müssen Unternehmensgruppen mit Umsatzerlösen über 750 Mio € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren künftig jährlich einen öffentlichen Bericht mit ausgewählten Steuerkennzahlen je Land veröffentlichen. Die Regelung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen – für kalendergleiche Geschäftsjahre also ab 2025. Im Bericht sind u.a. der Umsatz, das Ergebnis vor Steuern, die zu zahlende und die gezahlte Ertragsteuer sowie die Anzahl der Mitarbeiter für jedes EU-Land und bestimmte Drittstaaten anzugeben. Die Veröffentlichung erfolgt durch Einreichung des Berichts beim Firmenbuch innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag; zusätzlich muss auf der Website des Unternehmens ein kostenloser Zugang zum Bericht bereitgestellt werden. Es bestehen Sanktionsmechanismen bei Versäumnissen (Zwangsstrafen bis zu 100.000 € bei großen Unternehmen).

TPA Tipp

Die erste Berichtspflicht gilt für Unternehmen idR bereits für 2025 (Veröffentlichung bis Ende 2026). Betroffene Unternehmensgruppen sollten frühzeitig die Datenaufbereitung koordinieren und mögliche Diskrepanzen zwischen internem CbCR und dem neuen öffentlichen Bericht identifizieren. Achten Sie darauf, dass alle geforderten Angaben vollständig und korrekt erfasst werden. Ein Abgleich mit den bestehenden vertraulichen CbCR-Daten (gemäß VPDG) kann helfen, Konsistenz zu gewährleisten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Einbindung von Spezialisten, um Reputationsrisiken durch Fehlangaben zu vermeiden.

Verrechnungspreisrichtlinien 2025 – Update

Das BMF hat im März 2025 einen Wartungserlass zu den Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) veröffentlicht, der einige Verschärfungen und Klarstellungen bringt.

Auftragsforschung/-entwicklung: Wenn eine österreichische Konzerneinheit im Auftrag F&E für eine Auslandsgesellschaft durchführt, wird zwar meist die Cost-Plus-Methode angewandt (stabiles, aber begrenztes Gewinnaufschlag in AT), jedoch betonen die neuen VPR, dass dies nur anerkannt wird, wenn der ausländische Auftraggeber über ausreichend eigenes F&E-Fachpersonal verfügt und die entscheidenden Vorgaben zur Forschungsrichtung selbst trifft. Andernfalls könnte gefordert werden, dass die österreichische Einheit an den Verwertungserlösen (z.B. via Profit Split) beteiligt wird. Außerdem stellt das BMF klar, dass eine in Österreich beantragte Forschungsprämie grundsätzlich nicht an den ausländischen Auftraggeber weiterzugeben ist (sie gilt als Standortvorteil).

Funktionsverlagerungen: Bei konzerninternen Umstrukturierungen (Verlagerung von Funktionen ins Ausland) verlangen die VPR 2025 eine zweiseitige Betrachtung: Die Höhe einer allfälligen Entschädigung für die österreichische Einheit ist nun sowohl aus Sicht des „Verkäufers“ als auch des „Käufers“ der Funktion – unter Berücksichtigung realistischer Handlungsalternativen – zu ermitteln (anstatt nur einseitig). Zudem soll über mehrere Jahre beobachtet werden, ob eine schleichende Funktionsverlagerung vorliegt. Routinegesellschaften dürfen keine Restrukturierungskosten tragen, wenn sie nur routinemäßige Funktionen ausüben.

Konzern Finanzierung: Die Richtlinien enthalten Detailregelungen zu Konzernfinanzierungen und Cash-Pooling. Beispielsweise sind bei Cash Pools mit konstanten Guthaben österreichischer Teilnehmer diese ggf. als längerfristige Darlehen mit höherem Zinssatz zu qualifizieren (statt dauerhaft kurzfristig niedriger Verzinsung).

TPA Tipp

Konzerne sollten ihre Verrechnungspreis-Dokumentation an die Neuerungen anpassen. Überprüfen Sie Auftragsforschungs-Vereinbarungen darauf, ob der ausländische Auftraggeber genügend Substanz nachweisen kann – dokumentieren Sie Organigramme, Job Descriptions und Entscheidungsprozesse.

TPA Tipp

Bei erfolgten oder geplanten Funktionsverlagerungen ist eine fundierte Entschädigungsanalyse erforderlich, um eine angemessene Vergütung für die österreichische Gesellschaft sicherzustellen.

TPA Tipp

Im Bereich Cash Pooling sollten bestehende Vereinbarungen geprüft werden: Hat eine österreichische Gesellschaft dauerhaft hohe Habensaldi, könnte eine Anpassung der Verzinsung oder eine Umwandlung in ein Darlehen geboten sein.

TPA Tipp

Insgesamt gilt, dass eine frühzeitige Anpassung interner Verrechnungspreisrichtlinien und Verträge an diese BMF-Vorgaben schützt vor späteren steuerlichen Korrekturen schützt.

Deutschland – Verrechnungspreis-Dokumentation

In Deutschland treten ab 2025 verschärfte Pflichten für die Verrechnungspreisdokumentation in Kraft, die auch österreichische Unternehmen mit deutschen Tochtergesellschaften betreffen. Für Betriebsprüfungen, die ab 1.1.2025 beginnen, verkürzt sich die Frist zur Vorlage der vollständigen Verrechnungspreisdokumentation auf 30 Tage (statt bisher 60 Tage). Diese Frist gilt ab Prüfungsanordnung und umfasst auch zurückliegende Jahre (typischerweise 2020–2023). Zudem müssen Unternehmen die TP-Dokumentation bei Prüfungsbeginn unaufgefordert vorlegen – die Prüfer müssen nicht mehr extra danach fragen. Neu eingeführt wird die Pflicht zur Transaktionsübersicht (Transaktionsmatrix): eine tabellarische Auflistung sämtlicher grenzüberschreitender konzerninterner Transaktionen mit Angaben zu Geschäftspartnern, Transaktionstyp, Betrag, verwendeter Verrechnungspreismethode, beteiligten Ländern und etwaigen Steuervergünstigungen. Inhaltsmäßig verlangt die deutsche Finanzverwaltung künftig standardmäßig ein Master File (für Konzernumsatz > 100 Mio €) und eine Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle. Das Local File ist zwar weiterhin erst auf Anforderung vorzulegen, dann aber ebenfalls binnen 30 Tagen.

TPA Tipp

Unternehmen mit deutschen Konzerngesellschaften sollten ihre Verrechnungspreisunterlagen auch von offenen Vorjahren möglichst noch im Jahr 2025 auf den neuesten Stand bringen. Insbesondere die neue Transaktionsmatrix sollte sorgfältig vorbereitet werden, damit alle relevanten Intercompany-Geschäfte vollständig erfasst sind. Da die Vorlauffrist kurz ist, sollten empfiehlt es sich, bei Ankündigung einer Außenprüfung in Deutschland bereits alle Unterlagen bereits bereitliegen zu haben. Bei Versäumnissen drohen in Deutschland empfindliche Strafen – neben Zuschätzungen kann ein Ordnungsgeld von mindestens EUR 5.000 bis zu 10 % des zusätzlich festgestellten Gewinns verhängt werden. Eine vorausschauende Vorbereitung erspart hier Zeitdruck und reduziert das Risiko von Sanktionen.

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