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RÄG 2014 – UGB-Übergangsbestimmungen

RÄG 2014 – UGB-Übergangsbestimmungen

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RÄG 2014 – UGB-Übergangsbestimmungen

Das UGB sieht im Rahmen der erstmaligen Anwendung des RÄG 2014 eine Reihe von Übergangsbestimmungen vor. So ist für Umgliederungen eine retrospektive (also rückwirkende) Anwendung vorgesehen, für Umwertungen entweder eine prospektive (zukünftige) Anwendung oder eine Anpassung im Jahr der Erstanwendung – und zwar in der Regel mit der Möglichkeit, die Erfolgswirkung der Anpassungen aufzuschieben oder zu verteilen.

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RÄG 2014: Neue Größenklassen

Durch das RÄG 2014 werden die Größenklassen neu geregelt, insbesondere wird eine neue Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften eingeführt. Die geänderten Schwellenwerte sind auch auf Beobachtungszeiträume vor dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.

Eigenartig ist die neue Regelung für Kleinstkapitalgesellschaften, die im Geschäftsjahr 2015 gegründet wurden. Für sie sind nämlich für das Geschäftsjahr 2015 zunächst die Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften maßgeblich, weil das RÄG 2014 noch nicht anzuwenden ist.

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Disagio, Firmenwerte, Herstellungskosten

Die neuen Bestimmungen gelten nur für neue Disagios ab erstmaliger Anwendung des RÄG 2014 bzw. nur für neue Firmenwerte nach dem 31.12.2015. Der neue Herstellungskostenansatz ist nur für Herstellungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 begonnen werden.

Unversteuerte Rücklagen werden abgeschafft

Die unversteuerten Rücklagen werden durch das RÄG 2014 abgeschafft und erfolgsneutral (also erfolgsunwirksam – nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung aufscheinend) in die Gewinnrücklage übertragen. Wenn eine passive latente Steuer enthalten ist, ist sie ebenfalls erfolgsneutral den Rückstellungen zuzuführen. Um steuerliche Belastungen bei obiger Rücklagenübertragung zu vermeiden, räumt das Einkommensteuergesetz das Wahlrecht ein, die bestehende unversteuerte Rücklage unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss außerbücherlich als steuerliche Rücklage weiterzuführen.

Zuschreibungen

Das RÄG 2014 schreibt vor, dass alle bisher unterlassenen Zuschreibungen nachgeholt werden müssen. Steuerrechtlich gibt es die Möglichkeit, eine (außerbücherliche) Zuschreibungsrücklage zu bilden. In Höhe dieser Rücklage kann auch unternehmensrechtlich eine passive Rechnungsabgrenzung gebildet werden. Die Auflösung der Rechnungsabgrenzung erfolgt parallel zur steuerlichen Rücklage.

Langfristige Rückstellungen und latente Steuern

Für die Umwertung von langfristigen Rückstellungen sowie die Umwertung bzw. den erstmaligen Ansatz von latenten Steuern gibt es drei Möglichkeiten:

  • Volle erfolgswirksame Umwertung / Bilanzierung im ersten Jahr.
  • Die erforderliche Rückstellung / latente Steuerabgrenzung wird über längstens 5 Jahre gleichmäßig verteilt gebildet / angepasst.
  • Die erforderliche Rückstellung / latente Steuerabgrenzung wird im ersten Jahr in vollem Umfang bilanziert und gleichzeitig unter den aktiven bzw. passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, die gleichmäßig über längstens fünf Jahre verteilt aufgelöst werden.

TPA Tipp zum RÄG 2014

Zum Umwertungszeitpunkt (voraussichtlich Anfang des Geschäftsjahres) und somit zum Verteilungsbetrag wird im 1. Halbjahr 2016 noch eine gesetzliche Klarstellung erwartet.

Vorjahreswerte

Die Vorjahreswerte sind so zu berechnen, als wären die Bestimmungen des RÄG 2014 schon im Vorjahr angewendet worden. Bei fehlender Vergleichbarkeit sind entsprechende Anhangangaben zu machen.

TPA Tipp zum RÄG 2014

Beachten Sie bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen die Auswirkungen auf das Eigenkapital, das Jahresergebnis, die Unternehmenskennzahlen und damit Ihr Rating.

Spezialthema: Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Hier finden Sie das vorangegangenen Teil des Spezialthemas RÄG 2014: Latente Steuern im RÄG 2014

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